Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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ex chart. Walciodorensi, 1 vom 10. Juli Loth. 141 [B. 617]
Beyer 1, 92 Lib. aur. Pruni., 2 vom 4. August Lotli. 143 [B. 618]
Grandidier 2, 238 ex autogr. tab. Lothar. Nanceii; in sämmtlichen
Urkunden und nur noch in diesen tritt wieder das alte
Verhältnis ind. = a. in Francia -j- 2 auf. Der Gebrauch der
griechischen Indiction wird erwiesen durch Loth. 144 [B. 619]
Vaisette 1, 103 aus einem Vidimus, 3 Loth. 145 [B. 620] Bouquet
8, 393, 4 Loth. 149 [B. 624] Beyer 1, 95 5 Lib. aur. Prum.,
welche vom 6.—21. September die Indiction umsetzen und
damit die Differenz zwischen dieser und den fränkischen Jahren
wieder auf 3 erhöhen. Ein Original hat sich aus den Jahren
852—855 nicht erhalten. 6
Aus dem noch vorhandenen Material lässt sich der für die
Regierungsjahre geltende Epochetag ziemlich genau bestimmen.
Der terminus a quo ist durch Loth. 120 [B. 607] vom 20. Mai
gegeben; kann sich dieser auch nur auf eine Copie stützen, so
doch auf eine Copie aus dem Beginn des 10. Jahrhunderts in
einem Cliartular, das zu den verlässlichsten zählt: ein Original
aus der ersten Hälfte des Jahres fehlt. Der terminus ad quem ist
durch das Original Loth. 118 [B. 605] vom 1. Juli sichergestellt;
er wird durch Loth. 127 [B. 611] vom 25. Juni, will man es hier
gelten lassen, noch weiter eingeschränkt. Der Epochetag muss
demnach nach 20. Mai und vor 1. Juli oder schon 25. Juni fallen.
Das Wahrscheinlichste ist, dass der 20. Juni, der Todestag Ludwig
des Frommen, oder der nächstfolgende Tag als Beginn der
Regierung Lothars und damit als Epochetag angenommen wurde.
Die staatsrechtlichen Acte Loth. 106 [B. 1590], 121
[B. 608 = 761 = 1627], 137 [B. 1642], 138, M. G. L. 1, 393,
407, 422, 427 tragen eigentümliche Form und Datirung. 1
1 Nach Arndt Neues Archiv 2. 270 jetzt im Archiv zu Namur. Im Apparat
der M. G. fehlt jede Abschrift.
2 Vgl. Ficker Urkundenlehre 1, 131 über das Actum Manderfelt.
3 — Bouquet 8, 392.
4 Aus Dunod Hist, de Sequanois. Ind. XI offenbar verderbt aus ind. III.
5 Actum Sconilare, das sich richtig auch bei Martene Coli. 1, 139 findet,
bei Beyer in Scolinare verderbt.
0 Es müsste denn Loth. 143 [B. 618], das noch Schöpflin und Grandidier
in der Urschrift Vorgelegen, sieh noch finden.
7 Vgl. für die spätere Zeit Ficker Urkundenlehre 1, 187. Böhmer scheint
auf diese Acte erst später im Verlaufe der Bearbeitung der Karolinger
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