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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Die  Datirung  der  Urkunden  Lothar  I.

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ex  chart.  Walciodorensi, 1  vom  10.  Juli  Loth.  141  [B.  617]
Beyer  1,  92  Lib.  aur.  Pruni., 2  vom  4.  August  Lotli.  143  [B.  618]
Grandidier  2,  238  ex  autogr.  tab.  Lothar.  Nanceii;  in  sämmtlichen
  Urkunden  und  nur  noch  in  diesen  tritt  wieder  das  alte
Verhältnis  ind.  =  a.  in  Francia  -j-  2  auf.  Der  Gebrauch  der
griechischen  Indiction  wird  erwiesen  durch  Loth.  144  [B.  619]
Vaisette  1,  103  aus  einem  Vidimus, 3  Loth.  145  [B.  620]  Bouquet
8,  393, 4  Loth.  149  [B.  624]  Beyer  1,  95 5  Lib.  aur.  Prum.,
welche  vom  6.—21.  September  die  Indiction  umsetzen  und
damit  die  Differenz  zwischen  dieser  und  den  fränkischen  Jahren
wieder  auf  3  erhöhen.  Ein  Original  hat  sich  aus  den  Jahren
852—855  nicht  erhalten. 6
Aus  dem  noch  vorhandenen  Material  lässt  sich  der  für  die
Regierungsjahre  geltende  Epochetag  ziemlich  genau  bestimmen.
Der  terminus  a  quo  ist  durch  Loth.  120  [B.  607]  vom  20.  Mai
gegeben;  kann  sich  dieser  auch  nur  auf  eine  Copie  stützen,  so
doch  auf  eine  Copie  aus  dem  Beginn  des  10.  Jahrhunderts  in
einem  Cliartular,  das  zu  den  verlässlichsten  zählt:  ein  Original
aus  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  fehlt.  Der  terminus  ad  quem  ist
durch  das  Original  Loth.  118  [B.  605]  vom  1.  Juli  sichergestellt;
er  wird  durch  Loth.  127  [B.  611]  vom  25.  Juni,  will  man  es  hier
gelten  lassen,  noch  weiter  eingeschränkt.  Der  Epochetag  muss
demnach  nach  20.  Mai  und  vor  1.  Juli  oder  schon  25.  Juni  fallen.
Das  Wahrscheinlichste  ist,  dass  der  20.  Juni,  der  Todestag  Ludwig ­
  des  Frommen,  oder  der  nächstfolgende  Tag  als  Beginn  der
Regierung  Lothars  und  damit  als  Epochetag  angenommen  wurde.
Die  staatsrechtlichen  Acte  Loth.  106  [B.  1590],  121
[B.  608  =  761  =  1627],  137  [B.  1642],  138,  M.  G.  L.  1,  393,
407,  422,  427  tragen  eigentümliche  Form  und  Datirung. 1
1  Nach  Arndt  Neues  Archiv  2.  270  jetzt  im  Archiv  zu  Namur.  Im  Apparat
der  M.  G.  fehlt  jede  Abschrift.
2  Vgl.  Ficker  Urkundenlehre  1,  131  über  das  Actum  Manderfelt.
3  —  Bouquet  8,  392.
4  Aus  Dunod  Hist,  de  Sequanois.  Ind.  XI  offenbar  verderbt  aus  ind.  III.
5  Actum  Sconilare,  das  sich  richtig  auch  bei  Martene  Coli.  1,  139  findet,
bei  Beyer  in  Scolinare  verderbt.
0  Es  müsste  denn  Loth.  143  [B.  618],  das  noch  Schöpflin  und  Grandidier
in  der  Urschrift  Vorgelegen,  sieh  noch  finden.
7  Vgl.  für  die  spätere  Zeit  Ficker  Urkundenlehre  1,  187.  Böhmer  scheint
auf  diese  Acte  erst  später  im  Verlaufe  der  Bearbeitung  der  Karolinger
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