Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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sie laufen gl eich massig fort bis October 21 und sind fast durchwegs
durch Originale vertreten. 1 Doch bereits 842 Februar 5 haben
die Jahresdaten in Loth. 66 |B. 5731 Beyer 1, 76 wieder umgesetzt;
2 auch sie scheinen regelmässig eingehalten worden zu
sein, obgleich die wenigen Urkunden dieses Jahres mit ihrer
verderbten Datirung kein vollkommen sicheres Urteil gestatten.
3 Ein bestimmteres Resultat dagegen liefern die Urkunden
von 843. Wie schon Loth. 71 Mohr 1, 41 Or. in
Chur 4 am 21. Jänner, so haben Loth. 72 [B. 5761 Grandidier
2 b , 222 ex chart. Andlav. am 17. Februar, Loth. 73 [B. 577]
1 Loth. 60 [B. 569] Facsim. im Cod. Lang. t. IV Or. auf der Ambrosiana
in Mailand, Loth. 61 [B. 570], 62 [B. 571] Facs. bei Schannat Vind. t. V,
Dronke 239, 240, Or. in Marburg [früher Fulda], Loth. 63 [B. 572, im
Liber pact. zu Venedig M. G. und bei Muratori Scr. 12, 176 irrig ind.
VIII statt IIII], Loth. 64 Or. in Chur [bei Mohr 1, 41 Giramboldus für
Et'camboldus in der Recognition], Loth. 65 Tardif 93 Or. in Paris.
2 Die Indictionsziffer V steht im Lib. aur. Prum. auf Rasur und zeigt
schwärzere Tinte und, wie es scheint, eine andre Hand. Es liegt demnach
eine Berichtigung vor. Die Möglichkeit, welche etwa die unmittelbar
folgende Urkunde für Trier mit ihrer unrichtigen Indiction nahe
legen könnte, dass auch hier ursprünglich die niedrigere Ziffer IIII gestanden
und diese vom Copisten selbständig gebessert worden sei, ist
mindestens unwahrscheinlich.
3 Die Urkunde Loth. 67 für Trier mit der irrigen Indiction IIII und
Loth. 69 mit der Datirung a. in Italia XXII et in Francia III ind. V
wurden schon besprochen. Hier ergibt sich auch, dass in der letzteren
Urkunde der Irrtum in den italienischen Jahren liege und diese demnach
in XXII[I] £u emendiren sind. Loth. 70, bei Bouquet 8, 380 ohne
Datirung, bei Le Cointe 8, 688 mit Fata in kal. ian. gleich Mabillon
Ann. 2, 636, ist nur in einer Abschrift Baiuzes aus dem verlornen
Chart. Vienn. vgl. Neues Arch. 2, 286 erhalten; nach einer Abschrift
von Waitz in M. G. lautet die Datirungszeile Fata III kal. ian. anno
imp. d. Hloth. III in Italia XXIII in Francia III. Die Verderbung fällt
jedenfalls nur dem Copisten des Chartulars zur Last. Durch die übereinstimmenden
Regierungsjahre wird die Urkunde bestimmt zu 842 verwiesen;
das erste III dürfte dahin zu erklären sein, dass der Copist
ursprünglich vergass hier den Zusatz in Francia einzufügen — die Urkunde
ist von Daniel recognoscirt, welcher die sonst übliche Stellung der
Regierungsjahre wechselt — und dann den Irrtum bemerkend in Francia
III wiederholte. Vielleicht fehlte schon damals dem Original ind.
und actum.
4 Dem Zweifel von Jaff6 gegenüber, ob ind. III oder VI zu lesen sei, scheint
es mir nach der ganzen Reihe der Urkunden ausser Frage zu stehen,
dass nur ind. VI gelesen werden könne.