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Mühlb acher.
Ort der Beurkundung und nicht den der Handlung- nennt, 1
erzählt weitläufig die kurz vorher zu Trier stattgehabte Handlung,
die nur 842 möglich ist. Es liegt also eine falsche Indiction
vor, die nicht einmal auf einen Schreibfehler zurückzuführen
ist. Dieselbe Ungenauigkeit bietet Lotli. 104 [B. 597]
Beyer 1, 83 mit a. in Italici XXVII et in Francia VI1 ind.
VIII • 1 hier mag die Schuld dem Copisten zur Last fallen.
Der Vollständigkeit wegen sei noch die Fälschung Loth. 74
[B. 585] Wilmans 1, 94 3 aus einem Transumpt von 1326 mit
a. in Italia XXII ind. 111 erwähnt. 1
Für die Zeit von 841—843 ist das Verhältnis ind. =
a. in Francia -]- 2, wenige Ausnahmen abgerechnet, durchgehends
eingehalten; s es ist also für sämmtliche Jahresangaben
derselbe Epochetag in Geltung. Die Zählung a. in Italia XXI
et in Francia I ind. III wird bis 841 Februar 17 Loth. 58
[B. 568] 6 fortgeführt. Dadurch wird aber für diese Urkunde
die Indiction unrichtig. Schon März 12 Loth. 59 [B. 574] erscheinen
sämmtliche Jahresangaben um eine Einheit erhöht; 7
1 Ficker Urkundenlehre 1, 131.
2 Lib. aur. Prura. f. 38. Martene Coli. 1, 114 emendirt einfach ind. IX.
3 Schaten 1, 128, der angeblich ex autögr. druckt, gibt ind. VII.
4 Die Datirung ist aus Loth. 73 [B. 577J entnommen und aus a. in Italia
XXI1I1 . . ind. VI verderbt. Ich reihe deshalb dieses Stück an seine
Vorlage. Die nach der Apprecation angefiigte Jahresangabe anno ab inc.
domini 844 ist von den Fuldaer Annalen M. 6. S. 1, 364 vgl. .Tafle
Bibi. 1, 43 geborgt Wilmans 1, 97.
5 Nur die Indiction fehlt in diesen Jahren in Loth. 53 von 840 December 4;
die bei Bouquet 8, 376 fehlende Datirung ist mitgetheilt von Labbe
Nova bibl. 1, 270. Die Urkunde ist nach Arndt im Chart. Flavin. n° 15
zu Brüssel, nach Waitz auch in Baluze Armoires in Copie s. XVI allem
Anscheine nach aus diesem Chartular erhalten. In der Datirungszeile
ist zum Tagesdatum die Jovis interpolirt, das nur zu 839 stimmen würde.
In Loth. 82 [B. 580] Muratori Ant. 5, 941 ex authent. in arch. can.
Aret. scheint die Indictionsziffer nicht mehr leserlich gewesen zu sein;
sie lässt sich mit Sicherheit in VI ergänzen.
6 Bei Hontheim 1, 179 aus Knauff 55 irrig ind. IIII.
7 Von Böhmer zu 842 eingereiht mit Angabe der nach seiner Ansicht widersprechenden
und zwar sämmtlicher Daten. Damit entfällt auch die von
ihm vorgeschlagene und neuestens noch von Görz Mittelrhein. Reg. n° 537
in Verwendung gebrachte Emendatiön von Actum Quinciaco in Sentiaco;
über die Verderbung der Datirungszeile in den Drucken Robolotti Cod.
Lang. 243 n.