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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Mühlbacher.

atmigen  annus  imperii  XVIII,  während  das  nächste  Diplom
Loth.  39  wieder  an  Verderbung  der  Ziffer  der  Regierungsjahre
leidet.  Wir  sind  somit  nur  auf  die  Wahrscheinlichkeit  angewiesen. ­
  In  der  ersten  und  zweiten  Periode  war  eine  September-Indiction
  in  Gebrauch;  wir  dürfen  also  annehmen,  dass
sie  auch  jetzt  in  Gebrauch  blieb,  wie  überhaupt  in  Italien  die
griechische  Indiction  überwiegend  üblich  war.  1  Die  Einreihung
jener  drei  Urkunden  zu  837  kann  also  auch  nur  Wahrscheinlichkeit ­
  für  sich  beanspruchen.
Bei  diesen  Erörterungen  blieb  noch  Loth.  32  mit  II  non.
oct.  anno  imperii  XVII  ind.  XII  Actum  Papia  palatio  regio
ausser  Spiel.  Die  Indiction,  dieselbe  wie  in  dem  früheren
Diplom  für  Arezzo  von  833  November  26  Loth.  18,  würde
die  Urkunde  zu  833  verweisen;  doch  ihr  Protokoll  gehört  ganz
der  dritten  Periode  an.  Am  nächsten  läge  dann  die  Einreihung
zu  834,  wofür  freilich  die  sonst  nicht  nachweisbare  Neujahrs-Indiction
  angenommen  werden  müsste;  aber  am  6.  October
dieses  Jahres  war  Lothar  nicht  in  Italien  und  an  Beurkundung
einer  früheren  Handlung  ist  um  diese  Zeit  kaum  zu  denken;
sicher  war  in  diesen  Tagen,  die  unmittelbar  der  Unterwerfung
bei  Blois  folgen  oder  ihr  doch  sehr  nahe  stehen,  die  Kanzlei
und  ihr  neues  Formular,  wie  es  hier  ganz  unbeanstandbar  auftritt,
  noch  nicht  geordnet.  Wurde  jenes  frühere  Diplom  von
zwei  Boten  des  Bischofs  von  Arezzo  zu  Achen  erwirkt,  so  erscheint ­
  zu  Pavia  der  Bischof  persönlich  als  Bittsteller.  Ist
daher  die  Urkunde  nur  zu  835  einreihbar,  so  widersprechen
doch  die  beiden  Jahresangaben,  welche  im  Verhältnis  zur
übrigen  Reihe  um  eine  Einheit  zu  niedrig  sind.  Aber  auch
unter  sich  stehen  die  beiden  Daten  im  Widerspruche;  annus
imperii  XVII  tritt  nur  mit  ind.  XIII  in  Verbindung,  aber  er
fristet  auch  nur  ein  kurzes  Dasein,  vom  Februar  bis  spätestens
Anfangs  Mai;  wie  in  diesem  Monat  so  sind  vorher  im  Jänner
andre  Regierungsjahre  in  Gebrauch.  Für  den  October  müsste
man  daher  a.  i.  XVII  an  sich  als  unstatthaft,  um  nicht  zu
1  Während  diese  in  Lucea  ausschliesslich  in  Gebrauch  war,  lässt  sich  für
diese  Zeit  in  der  Lombardei  nur  eine  September-Indiction  erweisen;  so
ist  die  Indiction  frühestens  im  October,  am  12.,  17.,  25.  und  27.  October
umgesetzt  Cod.  Lang.  249,  256  [Cop.],  301  [Cop.],  213,  2(58  vgl.  302,
232,  277.
            
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