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Mühlbacher.
atmigen annus imperii XVIII, während das nächste Diplom
Loth. 39 wieder an Verderbung der Ziffer der Regierungsjahre
leidet. Wir sind somit nur auf die Wahrscheinlichkeit angewiesen.
In der ersten und zweiten Periode war eine September-Indiction
in Gebrauch; wir dürfen also annehmen, dass
sie auch jetzt in Gebrauch blieb, wie überhaupt in Italien die
griechische Indiction überwiegend üblich war. 1 Die Einreihung
jener drei Urkunden zu 837 kann also auch nur Wahrscheinlichkeit
für sich beanspruchen.
Bei diesen Erörterungen blieb noch Loth. 32 mit II non.
oct. anno imperii XVII ind. XII Actum Papia palatio regio
ausser Spiel. Die Indiction, dieselbe wie in dem früheren
Diplom für Arezzo von 833 November 26 Loth. 18, würde
die Urkunde zu 833 verweisen; doch ihr Protokoll gehört ganz
der dritten Periode an. Am nächsten läge dann die Einreihung
zu 834, wofür freilich die sonst nicht nachweisbare Neujahrs-Indiction
angenommen werden müsste; aber am 6. October
dieses Jahres war Lothar nicht in Italien und an Beurkundung
einer früheren Handlung ist um diese Zeit kaum zu denken;
sicher war in diesen Tagen, die unmittelbar der Unterwerfung
bei Blois folgen oder ihr doch sehr nahe stehen, die Kanzlei
und ihr neues Formular, wie es hier ganz unbeanstandbar auftritt,
noch nicht geordnet. Wurde jenes frühere Diplom von
zwei Boten des Bischofs von Arezzo zu Achen erwirkt, so erscheint
zu Pavia der Bischof persönlich als Bittsteller. Ist
daher die Urkunde nur zu 835 einreihbar, so widersprechen
doch die beiden Jahresangaben, welche im Verhältnis zur
übrigen Reihe um eine Einheit zu niedrig sind. Aber auch
unter sich stehen die beiden Daten im Widerspruche; annus
imperii XVII tritt nur mit ind. XIII in Verbindung, aber er
fristet auch nur ein kurzes Dasein, vom Februar bis spätestens
Anfangs Mai; wie in diesem Monat so sind vorher im Jänner
andre Regierungsjahre in Gebrauch. Für den October müsste
man daher a. i. XVII an sich als unstatthaft, um nicht zu
1 Während diese in Lucea ausschliesslich in Gebrauch war, lässt sich für
diese Zeit in der Lombardei nur eine September-Indiction erweisen; so
ist die Indiction frühestens im October, am 12., 17., 25. und 27. October
umgesetzt Cod. Lang. 249, 256 [Cop.], 301 [Cop.], 213, 2(58 vgl. 302,
232, 277.