Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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817 Februar 24 zurückreichen könnte, die also auch Lothars
Erhebung- zum Mitkaiser in sich schliessen würde; die besondere
Form wie der Charakter des Vertrages könnte auch eine
sonst ungewöhnliche und gerade diese Epoche im Gefolge
haben. Doch das sind zu unbestimmte Möglichkeiten, als dass
sie ernstlich in Rechnung gezogen werden dürften. Während
für die Erneuerung dieses Vertrages auch dessen Wortlaut bis
in die Ottonenzeit immer wiederholt wurde, ward jene eigentümliche
Art der Datirung bald aufgegeben; sie tritt nur noch
einmal unter Karl III. auf. 1 Doch schon unter Berengar I.
und Rudolf ist sie mit förmlichem Schlussprotokoll ans Ende
gestellt. 2
Steht schon in der zweiten Periode die Zählung der
Regierungsjahre auf schwankem Boden, so stürzt dieser in der
dritten Periode vollständig ein. Allerdings scheint man nach
neuen Epochen gesucht zu haben, einmal an die Kaiserkrönung,
bald darauf wieder an den Tod Bernhards anknüpfen zu wollen,
doch eben so schnell müsste man davon wieder abgekommen
sein. Bald greift die oft betonte ,Verwirrung' ein; das einmal
angenommene Regierungsjahr wird ein paar Jahre fortgeführt;
selbst als es sich mit der bis 833 in der Kanzlei für Urkunden
überwiegend üblichen Vulgärepoche von 820 deckt, passt man
es dieser nicht an und gelangt in diesem circulus vitiosus wieder
zur irrigen Zählung der zweiten Periode. Es ist also willkürliche
Datirung im eigentlichen Sinne des Wortes. Erst 840
kommt durch Beiseitelassung von a. i. XX die Vulgärepoche
wieder zu ihrem Recht, in dem sie sich auch fortan behauptet.
Für die Einreihung der Urkunden bleibt also nur die
Indiction als bestimmende Norm, welcher schon Böhmer folgte.
Doch auch liier lässt sich über die Frage, welche Indiction in
Gebrauch war, keine sichere Entscheidung treffen; der controlirende
Factor, welcher den Ausschlag zu geben berufen
wäre, ist durchaus unzuverlässig. Zudem fallen gerade die
drei Urkunden aus den letzten Monaten eines Jahres, Loth.
36—38, die allein in Betracht kommen können, in den lang-1
880 Jänner 11 vgl. Romanin 1, 201, Dümmler Ostfränk. Reich 2,
111 n. 75.
2 Forschungen 10, 279, Forel Regeste, Mein, et doc. de la Suisse roraande
19, 547 [B. 1493],