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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Die  Datirung  der  Urkunden  Lothar  I.

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817  Februar  24  zurückreichen  könnte,  die  also  auch  Lothars
Erhebung-  zum  Mitkaiser  in  sich  schliessen  würde;  die  besondere ­
  Form  wie  der  Charakter  des  Vertrages  könnte  auch  eine
sonst  ungewöhnliche  und  gerade  diese  Epoche  im  Gefolge
haben.  Doch  das  sind  zu  unbestimmte  Möglichkeiten,  als  dass
sie  ernstlich  in  Rechnung  gezogen  werden  dürften.  Während
für  die  Erneuerung  dieses  Vertrages  auch  dessen  Wortlaut  bis
in  die  Ottonenzeit  immer  wiederholt  wurde,  ward  jene  eigentümliche ­
  Art  der  Datirung  bald  aufgegeben;  sie  tritt  nur  noch
einmal  unter  Karl  III.  auf.  1  Doch  schon  unter  Berengar  I.
und  Rudolf  ist  sie  mit  förmlichem  Schlussprotokoll  ans  Ende
gestellt.  2
Steht  schon  in  der  zweiten  Periode  die  Zählung  der
Regierungsjahre  auf  schwankem  Boden,  so  stürzt  dieser  in  der
dritten  Periode  vollständig  ein.  Allerdings  scheint  man  nach
neuen  Epochen  gesucht  zu  haben,  einmal  an  die  Kaiserkrönung,
bald  darauf  wieder  an  den  Tod  Bernhards  anknüpfen  zu  wollen,
doch  eben  so  schnell  müsste  man  davon  wieder  abgekommen
sein.  Bald  greift  die  oft  betonte  ,Verwirrung'  ein;  das  einmal
angenommene  Regierungsjahr  wird  ein  paar  Jahre  fortgeführt;
selbst  als  es  sich  mit  der  bis  833  in  der  Kanzlei  für  Urkunden
überwiegend  üblichen  Vulgärepoche  von  820  deckt,  passt  man
es  dieser  nicht  an  und  gelangt  in  diesem  circulus  vitiosus  wieder
zur  irrigen  Zählung  der  zweiten  Periode.  Es  ist  also  willkürliche ­
  Datirung  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes.  Erst  840
kommt  durch  Beiseitelassung  von  a.  i.  XX  die  Vulgärepoche
wieder  zu  ihrem  Recht,  in  dem  sie  sich  auch  fortan  behauptet.
Für  die  Einreihung  der  Urkunden  bleibt  also  nur  die
Indiction  als  bestimmende  Norm,  welcher  schon  Böhmer  folgte.
Doch  auch  liier  lässt  sich  über  die  Frage,  welche  Indiction  in
Gebrauch  war,  keine  sichere  Entscheidung  treffen;  der  controlirende
  Factor,  welcher  den  Ausschlag  zu  geben  berufen
wäre,  ist  durchaus  unzuverlässig.  Zudem  fallen  gerade  die
drei  Urkunden  aus  den  letzten  Monaten  eines  Jahres,  Loth.
36—38,  die  allein  in  Betracht  kommen  können,  in  den  lang-1
  880  Jänner  11  vgl.  Romanin  1,  201,  Dümmler  Ostfränk.  Reich  2,
111  n.  75.
2  Forschungen  10,  279,  Forel  Regeste,  Mein,  et  doc.  de  la  Suisse  roraande
19,  547  [B.  1493],
            
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