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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Mülilbacliei*.

nicht  der  geringste  Zweifel  vorliegt, 1  nicht  dem  Jahre  841  an;  -
es  genügt  dafür  die  Datirung  von  Loth.  58  [B.  568],  das  sich
unmittelbar  anschliessen  müsste,  anzuführen:  anno  Hlotharii  in
Italia  XXI  et  in  Francia  lind.  III;  sie  sind  nur  834  einreihbar.
Im  entschiedensten  Widerspruche  mit  dem  Itinerar  steht
Loth.  25 3  von  834  Juni  25  mit  Actum  Papia  palatio  regio,
während  Lothar  um  diese  Zeit  in  Burgund,  wahrscheinlich  in
Vienne  weilte.  Wol  nur  deshalb  —  ein  Grund  ist  nicht  angegeben ­
  -—  hat  Simson  diese  Urkunde  einfach  als  gefälscht
erklärt; 4  übrigens  hatte  sie  schon  Muratori  wegen  unvereinbarer ­
  Datirung  beanstandet. 5  Sie  ist  indess  zweifellos  echt;
dieselbe  Schenkung  wird  unter  ausdrücklicher  Berufung  auf
dieses  Diplom  871  von  Ludwig  II., 6  von  Wido,  Berengar  I.
und  Kaiser  Ludwig  III.  bestätigt; 7  diese  Bestätigungsurkunden
sind  sämmtlich  in  unverdächtigen  Originalen  erhalten.  Selbst
der  Umstand,  dass  nach  K.  Pertz  im  Original  Nachträge  von
derselben  und  einer  andren  Hand  sich  finden, 8  spricht  an  sich
gar  nicht  gegen  dessen  Echtheit;  derartige  Fälle  sind  auch  in
1  Loth.  22  ist  L  187  wörtlich  nachgeschrieben;  die  Vorlage  von  Loth.  23,
ohne  Zweifel  eine  Urkunde  Ludwig  des  Frommen,  da  IC  124  noch  die
ältere  Immunitätsformel  gibt,  ist  verloren,  Sickel  Acta  2,  374.
2  Sie  sind  auch  noch  von  Gudrard  dem  Jahre  841  zugewiesen  und  von
Dümmler  Ostfränk.  Reich  1,  144  n.  32  für  dieses  verwertet.
3  Loth.  24  hat  Actum  Cluniaco  Villa;  Bouquet  denkt  an  Cluny.
4  Ludwig  der  Fromme  2,  106  n.  5.
5  Ant.  3,  32.
0  Cod.  Lang.  323  irrig  zu  856.
7  B.  1278,  1310,  1313,  1462,  Cod.  Lang.  589,  626,  636,  654;  die  eine  Urkunde ­
  Berengars  B.  1310  ist  nach  B.  1278  geschrieben,  während  B.  1313
selbständige  Fassung  hat  und  B.  1462  als  Vorlage  diente.  Wenn  B.  933,
Cod.  Lang  517,  mit  Damus  etiam  licentiam  die  schon  von  Lothar  gewährten
liechte  als  jetzt  erst  verliehen  zu  bezeichnen  scheint,  so  spricht  dies
nicht  dagegen;  dieses  Diplom  selbständiger  Fassung  ohne  Berufung  auf
die  sichtlich  benützten  Vorurkunden  ist  doch  nur,  wie  es  in  der  Corroborationsformel
  heisst,  auctoritas  confivmationis;  es  kommt  aber  eben
nicht  selten  vor,  dass  Besitzbestätigungen  sich  mit  der  Formel  damus,
concedimus  einführen;  man  kann  den  Besitz  oder  das  Recht  nicht  als
neu,  sondern  nur  als  neuerdings  “verliehen  bezeichnen.
8  Von  derselben  Hand  ist  nachgetragen  (addita)  Asiae  abhatissae  et,  von
andrer,  doch  wol  nur  gleichzeitiger  Hand,  da  K.  Pertz  gegen  die  Authenticität
  des  Originals  keine  Bedenken  erhebt,  in  Carbonarias,  und  auf
Rasur  die  unwesentlichen  Worte  ad  materiamina  ad  usum.  M.  G.
            
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