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Mülilbacliei*.
nicht der geringste Zweifel vorliegt, 1 nicht dem Jahre 841 an; -
es genügt dafür die Datirung von Loth. 58 [B. 568], das sich
unmittelbar anschliessen müsste, anzuführen: anno Hlotharii in
Italia XXI et in Francia lind. III; sie sind nur 834 einreihbar.
Im entschiedensten Widerspruche mit dem Itinerar steht
Loth. 25 3 von 834 Juni 25 mit Actum Papia palatio regio,
während Lothar um diese Zeit in Burgund, wahrscheinlich in
Vienne weilte. Wol nur deshalb — ein Grund ist nicht angegeben
-— hat Simson diese Urkunde einfach als gefälscht
erklärt; 4 übrigens hatte sie schon Muratori wegen unvereinbarer
Datirung beanstandet. 5 Sie ist indess zweifellos echt;
dieselbe Schenkung wird unter ausdrücklicher Berufung auf
dieses Diplom 871 von Ludwig II., 6 von Wido, Berengar I.
und Kaiser Ludwig III. bestätigt; 7 diese Bestätigungsurkunden
sind sämmtlich in unverdächtigen Originalen erhalten. Selbst
der Umstand, dass nach K. Pertz im Original Nachträge von
derselben und einer andren Hand sich finden, 8 spricht an sich
gar nicht gegen dessen Echtheit; derartige Fälle sind auch in
1 Loth. 22 ist L 187 wörtlich nachgeschrieben; die Vorlage von Loth. 23,
ohne Zweifel eine Urkunde Ludwig des Frommen, da IC 124 noch die
ältere Immunitätsformel gibt, ist verloren, Sickel Acta 2, 374.
2 Sie sind auch noch von Gudrard dem Jahre 841 zugewiesen und von
Dümmler Ostfränk. Reich 1, 144 n. 32 für dieses verwertet.
3 Loth. 24 hat Actum Cluniaco Villa; Bouquet denkt an Cluny.
4 Ludwig der Fromme 2, 106 n. 5.
5 Ant. 3, 32.
0 Cod. Lang. 323 irrig zu 856.
7 B. 1278, 1310, 1313, 1462, Cod. Lang. 589, 626, 636, 654; die eine Urkunde
Berengars B. 1310 ist nach B. 1278 geschrieben, während B. 1313
selbständige Fassung hat und B. 1462 als Vorlage diente. Wenn B. 933,
Cod. Lang 517, mit Damus etiam licentiam die schon von Lothar gewährten
liechte als jetzt erst verliehen zu bezeichnen scheint, so spricht dies
nicht dagegen; dieses Diplom selbständiger Fassung ohne Berufung auf
die sichtlich benützten Vorurkunden ist doch nur, wie es in der Corroborationsformel
heisst, auctoritas confivmationis; es kommt aber eben
nicht selten vor, dass Besitzbestätigungen sich mit der Formel damus,
concedimus einführen; man kann den Besitz oder das Recht nicht als
neu, sondern nur als neuerdings “verliehen bezeichnen.
8 Von derselben Hand ist nachgetragen (addita) Asiae abhatissae et, von
andrer, doch wol nur gleichzeitiger Hand, da K. Pertz gegen die Authenticität
des Originals keine Bedenken erhebt, in Carbonarias, und auf
Rasur die unwesentlichen Worte ad materiamina ad usum. M. G.