Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Die  Datirung  der  Urkunden  Lothar  I.

487

zeigt,  wie  der  Schreiber  gedankenlos  copirend  ein  Datum,  das
er  unmittelbar  vorher  niedergeschrieben,  wiederholt  und  statt
einer  richtigen  Zahl  einsetzt.  Auch  die  flüchtigste  Collation
müsste  auf  einen  derartigen  Irrthum  aufmerksam  werden.
Diess  erweckt  kein  besonderes  Vertrauen  in  die  Verlässlichkeit ­
  der  gegebenen  Daten;  doch  kann  ind.  XIII,  weil  in
beiden  Fällen  übereinstimmend,  als  ziemlich  gesichert  gelten;
auch  annus  in  Italia  XII  mag  in  der  Vorlage  gestanden  haben.
Damit  ist  ein  Gegensatz  zu  den  übrigen  Diplomen  dieser
Periode  gegeben;  diese  bieten  zwar  dieselben  Zahlen,  aber  in
umgekehrter  Ordnung  cmnus  in  Italia  XIII  ind.  XII.  Würde
selbst  durch  die  Annahme,  dass  auch  diese  beiden  Zahlen  mit
einander  verwechselt  wurden,  dem  Copisten  kaum  zu  grosses
Unrecht  geschehen,  1  so  kommt  doch  noch  in  Betracht,  dass
auch  Loth.  26  [B.  541]  von  835  Jänner  24  dieselben  Jahresangaben ­
  annus  Hlotli.  XII  ind.  XIII  bietet.  In  dem  Abschnitte
über  nichteinheitliche  Datirung  hat  Ficker 2  Belege  geliefert
für  Datirung  nach  dem  Orte  der  Handlung  mit  theils  dieser,
tlieils  der  Beurkundung  entsprechenden  Zeitangaben  und  weist
darauf  hin,  dass  auch  nur  der  Tag  der  Handlung,  das  Jahr
der  Beurkundung  entsprechen,  dass  sogar  die  Jahresangaben
theils  nach  dieser,  theils  nach  jener  bestimmt  sein  können.
Scheint  sich  auch  hier  ein  derartiger  Fall  zu  ergeben,  so  ist
doch  diese  Erklärung  für  ihn  kaum  zulässig.  Im  Jahre  835
ist  eine  andre  Datirungsform  in  Gebrauch,  die  anni  in  Francia
sind  wieder  verschwunden.  Aber  auch  sachlich  ist  nicht  abzusehen, ­
  dass  Lothar  jetzt  wieder  auf  Italien  beschränkt  kurz
nach  seiner  Unterwerfung  noch  für  Burgund  geurkundet  haben
sollte,  wenn  auch  ein  früheres  Actum  Vorgelegen  wäre.
Sind  die  vom  Chartular  gegebenen  Daten  richtig,  so
lassen  sie  sich  wol  nur  aus  einer  vorübergehenden  Datirungsänderung
  in  der  Kanzlei,  wie  sie  auch  832  nachweisbar  ist,
erklären;  annus  Hlotliarii  XII  entspräche  der  Epoche  von  822,
am  meisten  fiele  aber  dann  die  unrichtige  lndiction  auf.  Ganz
bestimmt  gehören  die  beiden  Urkunden,  gegen  deren  Echtheit

1  Im  Chartular  folgen  beide  Urkunden  unmittelbar  auf  einander;  voraus
geht  Loth.  23.
2  Urkundenlehre  1,  207,  211.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.