Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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zeigt, wie der Schreiber gedankenlos copirend ein Datum, das
er unmittelbar vorher niedergeschrieben, wiederholt und statt
einer richtigen Zahl einsetzt. Auch die flüchtigste Collation
müsste auf einen derartigen Irrthum aufmerksam werden.
Diess erweckt kein besonderes Vertrauen in die Verlässlichkeit
der gegebenen Daten; doch kann ind. XIII, weil in
beiden Fällen übereinstimmend, als ziemlich gesichert gelten;
auch annus in Italia XII mag in der Vorlage gestanden haben.
Damit ist ein Gegensatz zu den übrigen Diplomen dieser
Periode gegeben; diese bieten zwar dieselben Zahlen, aber in
umgekehrter Ordnung cmnus in Italia XIII ind. XII. Würde
selbst durch die Annahme, dass auch diese beiden Zahlen mit
einander verwechselt wurden, dem Copisten kaum zu grosses
Unrecht geschehen, 1 so kommt doch noch in Betracht, dass
auch Loth. 26 [B. 541] von 835 Jänner 24 dieselben Jahresangaben
annus Hlotli. XII ind. XIII bietet. In dem Abschnitte
über nichteinheitliche Datirung hat Ficker 2 Belege geliefert
für Datirung nach dem Orte der Handlung mit theils dieser,
tlieils der Beurkundung entsprechenden Zeitangaben und weist
darauf hin, dass auch nur der Tag der Handlung, das Jahr
der Beurkundung entsprechen, dass sogar die Jahresangaben
theils nach dieser, theils nach jener bestimmt sein können.
Scheint sich auch hier ein derartiger Fall zu ergeben, so ist
doch diese Erklärung für ihn kaum zulässig. Im Jahre 835
ist eine andre Datirungsform in Gebrauch, die anni in Francia
sind wieder verschwunden. Aber auch sachlich ist nicht abzusehen,
dass Lothar jetzt wieder auf Italien beschränkt kurz
nach seiner Unterwerfung noch für Burgund geurkundet haben
sollte, wenn auch ein früheres Actum Vorgelegen wäre.
Sind die vom Chartular gegebenen Daten richtig, so
lassen sie sich wol nur aus einer vorübergehenden Datirungsänderung
in der Kanzlei, wie sie auch 832 nachweisbar ist,
erklären; annus Hlotliarii XII entspräche der Epoche von 822,
am meisten fiele aber dann die unrichtige lndiction auf. Ganz
bestimmt gehören die beiden Urkunden, gegen deren Echtheit
1 Im Chartular folgen beide Urkunden unmittelbar auf einander; voraus
geht Loth. 23.
2 Urkundenlehre 1, 207, 211.