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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Die  Datirung  der  Urkunden  Lothar  I.

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Deutschen  1  oder  später  in  der  Otto  I.  Die  neuesten  Untersuchungen ­
  auf  Grundlage  eines  Materials,  wie  es  in  dieser  Vortrefflichkeit ­
  und  Ausdehnung  früher  nie  zu  Gebote  stand,  haben
die  bisher  vielfach  vertretene  Ansicht  von  der  tadellosen  Regelrichtigkeit
  der  Kanzleigebahrung  gründlich  erschüttert.  2
Je  weiter  diese  Untersuchungen  Vordringen,  um  so  mehr
stossen  sie  auch  auf  Unregelmässigkeiten  der  Datirung,  für
die  sich  keine  andre  Erklärung  bietet  als  Ungenauigkeit  und
schleuderhafte  Willkür.  Ob  man  die  Urkunden  der  zweiten
Periode  Lothars  der  Epoche  von  820  oder  822  zuweist,  ist
dann  nebensächlich;  grössere  Wahrscheinlichkeit  dürfte  die
letztere  als  die  früher  für  Diplome  überwiegend  übliche  beanspruchen. ­

Auf  die  Unvereinbarkeit  von  Loth.  18  mit  dem  Itinerar
hat  schon  Böhmer  hingewiesen. 3  Die  Urkunde  mit  Actum
Aquisgrani  ist  datirt  VI  die  kal.  dec.;  nach  den  Reichsannalen
langte  Lothar  aber  erst  am  29.  November  in  Achen  an.  Eine
frühere  Handlung  ist  ausgeschlossen,  denn  nach  den  Quellen
kam  Lothar  jetzt  zum  ersten  Male  in  den  alten  Kaisersitz,
ebenso  bestimmt  auch  Uebernahme  jener  Angabe  aus  der  Vorlage ­
  ;  das  in  der  Urkunde  erwähnte  iudicatum  ist  schon  vom
October  datirt. 4  Besserungen  an  der  Ziffer  sind  an  sich  eine
gewagte  Sache;  mit  der  nächstliegenden  Emendation  III  die
kal.  dec.  wäre  nichts  gewonnen;  auch  die  Annahme,  dass  hier
wie  in  einer  der  nächsten  Urkunden  der  Name  des  laufenden
statt  des  folgenden  Monats  verschrieben  wurde,  ist  eine  gewaltsame; ­
  dies  mag  auch  von  der  Vermutung  gelten,  dass  die
ungewöhnliche  Form  VI  die  kal.  Schreib-  oder  Lesefehler  für
pridie  sei.  Die  Frage  muss  vorderhand  eine  offene  bleiben',
der  Entscheid  liegt  bei  dem  Original,  das  noch  in  Arezzo  vor-1
  Sickel  Beitr.  zur  Diplom.  I,  Wiener  Sitzungsber.  36,  388  f.
2  Sickel  Ueber  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz  12,  59,  65  vgl.  Dicker  Beiträge ­
  zur  Urkundenlehre  1,  Vorbemerkungen.
3  Reg.  Kar.  S.  53.
4  Muratori  Ant.  5,  923.  Aus  diesem  Placitum  ergibt  sich  auch  ein  4ctum
depercjitum  Lothars,  ein  dem  Bischöfe  Petrus  von  Arezzo  verliehener
indiculus,  wie  sich  solche  noch  in  Placita  ioserirt  aus  der  Zeit  Ludwig  II.,
Mein,  di  Lucca  5 b ,  419  vgl.  4 b ,  44,  53,  erhalten  haben;  diese  Inquisitionsmandatc
  führen  auch  die  Namen  epistola,  iusaio,  edictum,  praecepiunL
a.  a.  O.  4 b ,  53,  5 b ,  420.'
            
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