Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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Deutschen 1 oder später in der Otto I. Die neuesten Untersuchungen
auf Grundlage eines Materials, wie es in dieser Vortrefflichkeit
und Ausdehnung früher nie zu Gebote stand, haben
die bisher vielfach vertretene Ansicht von der tadellosen Regelrichtigkeit
der Kanzleigebahrung gründlich erschüttert. 2
Je weiter diese Untersuchungen Vordringen, um so mehr
stossen sie auch auf Unregelmässigkeiten der Datirung, für
die sich keine andre Erklärung bietet als Ungenauigkeit und
schleuderhafte Willkür. Ob man die Urkunden der zweiten
Periode Lothars der Epoche von 820 oder 822 zuweist, ist
dann nebensächlich; grössere Wahrscheinlichkeit dürfte die
letztere als die früher für Diplome überwiegend übliche beanspruchen.
Auf die Unvereinbarkeit von Loth. 18 mit dem Itinerar
hat schon Böhmer hingewiesen. 3 Die Urkunde mit Actum
Aquisgrani ist datirt VI die kal. dec.; nach den Reichsannalen
langte Lothar aber erst am 29. November in Achen an. Eine
frühere Handlung ist ausgeschlossen, denn nach den Quellen
kam Lothar jetzt zum ersten Male in den alten Kaisersitz,
ebenso bestimmt auch Uebernahme jener Angabe aus der Vorlage
; das in der Urkunde erwähnte iudicatum ist schon vom
October datirt. 4 Besserungen an der Ziffer sind an sich eine
gewagte Sache; mit der nächstliegenden Emendation III die
kal. dec. wäre nichts gewonnen; auch die Annahme, dass hier
wie in einer der nächsten Urkunden der Name des laufenden
statt des folgenden Monats verschrieben wurde, ist eine gewaltsame;
dies mag auch von der Vermutung gelten, dass die
ungewöhnliche Form VI die kal. Schreib- oder Lesefehler für
pridie sei. Die Frage muss vorderhand eine offene bleiben',
der Entscheid liegt bei dem Original, das noch in Arezzo vor-1
Sickel Beitr. zur Diplom. I, Wiener Sitzungsber. 36, 388 f.
2 Sickel Ueber Kaiserurkunden in der Schweiz 12, 59, 65 vgl. Dicker Beiträge
zur Urkundenlehre 1, Vorbemerkungen.
3 Reg. Kar. S. 53.
4 Muratori Ant. 5, 923. Aus diesem Placitum ergibt sich auch ein 4ctum
depercjitum Lothars, ein dem Bischöfe Petrus von Arezzo verliehener
indiculus, wie sich solche noch in Placita ioserirt aus der Zeit Ludwig II.,
Mein, di Lucca 5 b , 419 vgl. 4 b , 44, 53, erhalten haben; diese Inquisitionsmandatc
führen auch die Namen epistola, iusaio, edictum, praecepiunL
a. a. O. 4 b , 53, 5 b , 420.'