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Mühlbache r.
bei Böhmer eine ziemlich bedeutende Zahl der Urkunden und
Acte Lothar I. noch nicht verzeichnet ist 7 benütze ich der
Gleichmässigkeit wegen für die folgenden Erörterungen die
Nummern dieses Verzeichnisses und füge in Klammern die
Regestennummern Böhmers bei.
Mit vollstem Rechte betont Sickel, 1 dass zur Entscheidung
der Frage, welche Epoche in der königlichen Kanzlei eingehalten
wurde, die Datirung der Privaturkunden nicht als massgebend
herangezogen werden dürfe, denn diese sei nur localer
Natur. So richtig der Satz ist, so dürften sich auch für ihn
wie für jede Regel Ausnahmen finden. Es ist an sich nicht
unwahrscheinlich, dass in aussergewöhnlicheren Fällen für die
Rechtsurkunden, die in keinem Lande eine solche Bedeutung
gewannen wie in Italien mit seinen festgefugten Rechtsformen
und seinem Notariatsinstitute, auf dem Verordnungswege eine
bestimmte Epoche fixirt wurde. Zu dieser Vermutung berechtigt
die Wahrnehmung, dass mit einemmale an den verschiedensten
Orten dieselbe Epoche auftritt, dass diese gleichmassig
und der Zählung der Gesetze entsprechend in ein Jahr
zurückdatirt, das mit dem wirklichen Regierungsantritt in
keiner Beziehung steht. Diese Erscheinung lässt sich nur durch
höhere Einflussnahme erklären. Daneben kann der locale Gebrauch
bestehen, welcher unmittelbar an das massgebende
Ereignis anknüpft. Belege dafür liefert die Zeit Lothar I.
Im Spätsommer 822 wurde Lothar nach Italien gesandt,
um in dem zerrütteten Reiche Recht und Ordnung zu schaffen; 2
es war dies nur ein zeitweiliges Amt im übertragenen Wirkungskreise,
über das er Rechenschaft zu legen hatte. 3 Im Begriffe
zurückzukehren erhielt er eine Einladung Paschal 1; am Osterfeste
823 (April 5) empfing er in Rom die Kaiserkrone. 4
Etwa zwei Monate später traf er am Hofe seines Vaters ein
und ging gegen Ende August des' nächsten Jahres nochmal in
1 Beitr. zur Diplom. I, Wiener Sitzungsber. 36, 348.
2 Einhardi Ann. 822 vgl. Vita Hludowici c. 35, Tliegan c. 29, Mon. Germ.
Scr. 1, 209, 2, 626, 597; über die Zeitbestimmung Sickel Urkundenlehre
268 n. 3.
3 Simson 1, 184.
4 Et regni coronam et imperatoris atque augusti nomen aecepit. Einb. Ann.
823 vgl. V. Hlud. c. 36.