Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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seinem Zwecke gemäss berührt Simson nur nebenbei die Sache, 1
ohne wesentlich Neues zu geben.
Kein Theil der Urkunde ist mehr der Verderbung unterworfen
als die Datirungszeile. Wie hier am leichtesten sachlicher
Irrthum sich einnistet, so bieten die Zahlzeichen auch
formellen Fehlern weiten Spielraum. Hier können dem Copisten
sowol als dem Herausgeber am ehesten Uebersehen zustossen,
nirgends spielen Schreib- und Lesefehler eine solche tonangebende
Rolle. Ist daher die strenge Sichtung der Quelle
wie der Ueberlieferung von ausschlaggebender Bedeutung, so
kommt nicht minder die Gesammtheit des Materials in seiner
unterscheidenden Gruppirung in Betracht. Dafür empfehlen
sich Tabellen, für welche Sickel in den Beiträgen zur Diplomatik
2 ein Muster geliefert: wie für die Statistik, so sind sie für
derartige chronologische Specialuntersuchungen unentbehrlich.
Ich füge am Schlüsse eine ähnliche Uebersichtstafel der Urkunden
Lothar I. bei. In der Rubrik Ueberlieferung verzeichne
ich die Gestalt, in welcher der betreffende kaiserliche Act
auf uns gekommen, ob in Original oder Einzelcopie oder
Chartular, in der Rubrik Quelle den Druck oder die handschriftliche
Angabe, welchen ich die Daten entnehme. 3 Da
genau ebenso Hrotmund (vgl. Böhmer 576, gehört ins Jahr 843, mit 688,
589, 592, 619) u. s. w.‘
1 Jahrbücher des fränk. Reichs unter Ludwig dem Frommen 1, 184 n. 7.
2 Wiener Sitzungsber. 39, 162—177.
3 Für die Neubearbeitung der Karolingerregesten Böhmers war ich in der
glücklichen Lage auf Grundlage eines von Ficker als Rechtsnachfolger
Böhmers mit G. H. Pertz abgeschlossenen und von der neuen Centralleitung
anerkannten Vertrages das gesammte Diplomenmaterial der Monujnenta
Germauiae benützen zu können, wie überhaupt die ganze Bearbeitung
in ebenso liebenswürdiger als umfassender Weise von Herrn
Prof. Sickel gefördert, grossentheils durch ihn erst ermöglicht wurde,
wofür ich meinen wärmsten Dank ausspreche. Ich bezeichne die dem
handschriftlichen Apparate der Mon. Germ, entnommenen Daten mit
M. G. und füge den Namen des Gewährsmannes an. Für die Namen
der Recognoscenten gebe ich der Uebersichtlichkeit wegen sogleich die
durch Originale beglaubigte Form, wenn das betreffende Stück, welches
eine Reibe eröffnet, auch eine verderbte Namensform aufweist. Die
Kürzungen Or. = Original, K. = Copie, Ch. = Chartular, Hs. = Handschrift,
s. — saeculi bedürfen kaum der Rechtfertigung so wenig als
M. G. L. = Mon. Germ. Leges, M. P. = Mon. Patriae, M. B. = Mon.
Boica.