Beiträge zur Diplomatik VI.
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wir aus beiden Diplomen, dass der Notar W. B. an diesem
Tage mehrfach beschäftigt war. Wenn nun die Gerichtsverhandlung,
von der uns St. 516 Kunde gibt, an demselben
Sonntage stattfand, wenn über deren Verlauf erst ein Akt aufgenommen
werden musste, so drängt sich doch die Frage auf,
wie es W. B. nur möglich geworden sein soll, an dem gleichen
Tage noch St. 516 zu concipiren und zu mundiren. Beendete
er aber diese Arbeit erst später, so sollen Orts- und Zeitangabe,
wie das auch dem Inhalt entspricht, 1 auf die Handlung
verweisen. Welche Folgerungen sich daraus für die beiden
Urkunden C und D ergeben, habe ich schon S. 424 gesagt.
So brauche ich hier nur noch einen andern Schluss zu ziehen.
In den kurzen Zeitraum von fünf Tagen fallen fünf Präcepte
und eine Notitia, sämmtlich noch in Original erhalten, vier
ganz von dem Notar W. B. geschrieben, zwei zum Theil von
ihm. So gute Gelegenheit, Einblick in die. Geschäftsführung
zu gewinnen, wird uns nicht oft geboten. Und da ist nun
bezeichnend, dass dieser Notar in Bezug auf Datirung bald so,
bald so vorgeht, in einigen Stücken lediglich auf die Handlung,
in anderen lediglich auf die Beurkundung Rücksicht nimmt
und sicher in St. 572 unter actum auf die Handlung und
unter datum auf die Beurkundung verweist. Kurz diese kleine
Gruppe belegt in so schlagender Weise die Zweideutigkeit
der betreffenden Angaben in den Diplomen, dass mir ihre eingehende
Besprechung auch nach dem Erscheinen der Fickerschen
Beiträge noch lohnend erschien.
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