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Sickel.
diente, wird sich doch wohl in dem grossen Tross des Gefolges
befunden haben. Soll dieser nun, da er von St. Gallen kam,
sich zuerst nach dem Inselkloster, d. h. an Constanz vorbei
bewegt haben und Tags darauf nach dieser bischöflichen Stadt
zurückgekehrt sein ? Die Richtung des Itinerars scheint doch
vielmehr zu ergeben: St. Gallen, Constanz, Reichenau. Sie
schliesst jedoch nicht aus, dass nach der Ankunft in Constanz
Otto II. mit oder ohne Vater die Fahrt nach der schönen Insel
im See unternommen habe und dass auf diesem kurzen Ausfluge,
ohne dass die Kanzlei zur Hand zu sein brauchte, die
durch St. 573 bezeugte Handlung stattgefunden habe. Das
Zollprivilegium St. 573 wurde dem Kloster Einsiedeln nicht
ohne Wissen und Willen des Schwabenherzogs ertheilt. Seine
Zustimmung mag, als demselben Stift in St. Gallen St. 571
ausgefertigt wurde, noch nicht ertheilt worden sein, wodurch
die Entschliessung des Kaisers verzögert werden musste, mag
dann aber gerade in der Reichenau, als Otto II. dort weilte,
eingetroffen sein. Dass nun dort gleich W. B. zur Hand gewesen
und zur Beurkundung geschritten sei, ist doch minder
wahrscheinlich. Hat aber die Beurkundung auch hier später
stattgefunden, so wird am füglichsten die ganze Datirung auf
die Handlung bezogen werden, die zu berücksichtigen gerade
das Eintreffen der Genehmigung des Herzogs Anlass geboten
haben mag. Dass in St. 573 der Notar den Tag gleichfalls erst
später hinzufügte, würde wiederum besagen, dass er den Tag
der Handlung erst erfragen musste.
Wir kommen nun zu den drei mit XV. kal. sept. versehenen
Diplomen. Die Bedeutung der Zeitangabe in St. 572
constatirten wir schon. Aus St. 514 erfahren wir nur den
einen Nebenumstand, dass der Bischof von Constanz als Fürsprecher
für das Kloster Rheinau eintrat. Der nöthigt uns
aber noch nicht, Bitte und deren Gewährung nach Constanz
zu versetzen. Wir wissen einfach nichts über den Moment
der Handlung, werden also die Datirung am füglichsten nach
der allgemeinen Regel auf die Beurkundung beziehen. Deshalb
kann doch die Reinschrift schon vorbereitet gewesen sein, als
W. B. 1 nachträglich jenen Tag hinzufügte. Immerhin ersehen
1 Ueber seinen Arbeitsantheil s. Kaiserurkunden in der Schweiz 91.