Beiträge zur Diplomatik VI.
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Er bedurfte erst irgend eines Hilfsmittels, um den Tag der
Gerichtsverhandlung und die zwei Zeitcharaktere des Aerenjahrs
und der Indiction einzutragen. Hatte er die Reinschrift
etwa nach einem Concept angefertigt, so musste er nun nochmals
zu dem im Gericht aufgenommenen Akte seine Zuflucht
nehmen. Dem ist wahrscheinlich das richtige 972 entlehnt.
Dabei ist auch wieder bezeichnend, dass W. B. diese Zahl
niederschreibt statt der sonst damals von ihm gebrauchten:
es verräth das doch mindestens wieder Gleichgiltigkeit gegen
gleichmässige Zählung. Hierzu möchte ich noch etwas Weiteres
bemerken. Soweit ich es zu unterscheiden vermochte, hat W. B.
die Datirungen bald in einem Zuge, bald in Absätzen geschrieben.
Auch das zeigt ihn in diesen Dingen unkundig und
von der Gelegenheit sich zu unterrichten abhängig: wo sie
ihm gleich geboten war, konnte er sofort alle Zeitangaben eintragen;
wo nicht, musste er bis zur Information Lücken lassen.
Dass aber der jeweilige Sachverhalt da auch noch andere
Folgerungen nahelegt, werden wir gleich sehen. 1
Zu gleichem Ergebnisse führt uns die Betrachtung der
Rechnung mit Regentenjahren. Um diese Angaben in den Kanzleiausfertigungen
des gewählten Zeitabschnitts zu beurtheilen,
knüpfen wir am füglichsten wieder an den frühem Brauch an,
nach dem im Allgemeinen die anni regni um eine Einheit zu
hoch angesetzt worden sind. Ich bemerkte jedoch schon, dass
diese Regel mit der Zeit minder genau befolgt wurde. Die
italienische Kanzlei gab seit der Kaiserkrönung diese Zeitangabe
ganz auf und datirte nur nach anni imperii, für
welche die historisch richtige Epoche festgehalten wurde. Die
deutschen Notare aber, über Berg weilend und weniger beschäftigt,
konnten leicht den Faden der Ueberlieferung verlieren.
Doch finden sich noch Berechnungen nach der bisherigen
Regel. In Stumpf 486 z. B. vom Jahre 970 erscheint
annus regni 35 als Anticipation, während a. imperii 9 dem
historischen Ausgangspunkte der Zählung entspricht. Debutirt
nun unser W. B. in St. 508 mit a. r. 34, a. i. 11, so ist wohl
letztere Zahl correct, aber die erstere bleibt um 2 hinter der
1 Nur von den zwei von W. C. geschriebenen St. 519 und 574 kann ich
mit aller Sicherheit sagen, dass sie mit Einschluss aller Zeitangaben in
einem Zuge entstanden sind.
Sitzuugster. d. phil.-liist. CI. LXXXV. Bd. II. Hft. 29