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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Beiträge  zur  Diplomatik  VI.

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Er  bedurfte  erst  irgend  eines  Hilfsmittels,  um  den  Tag  der
Gerichtsverhandlung  und  die  zwei  Zeitcharaktere  des  Aerenjahrs
  und  der  Indiction  einzutragen.  Hatte  er  die  Reinschrift
etwa  nach  einem  Concept  angefertigt,  so  musste  er  nun  nochmals ­
  zu  dem  im  Gericht  aufgenommenen  Akte  seine  Zuflucht
nehmen.  Dem  ist  wahrscheinlich  das  richtige  972  entlehnt.
Dabei  ist  auch  wieder  bezeichnend,  dass  W.  B.  diese  Zahl
niederschreibt  statt  der  sonst  damals  von  ihm  gebrauchten:
es  verräth  das  doch  mindestens  wieder  Gleichgiltigkeit  gegen
gleichmässige  Zählung.  Hierzu  möchte  ich  noch  etwas  Weiteres
bemerken.  Soweit  ich  es  zu  unterscheiden  vermochte,  hat  W.  B.
die  Datirungen  bald  in  einem  Zuge,  bald  in  Absätzen  geschrieben. ­
  Auch  das  zeigt  ihn  in  diesen  Dingen  unkundig  und
von  der  Gelegenheit  sich  zu  unterrichten  abhängig:  wo  sie
ihm  gleich  geboten  war,  konnte  er  sofort  alle  Zeitangaben  eintragen; ­
  wo  nicht,  musste  er  bis  zur  Information  Lücken  lassen.
Dass  aber  der  jeweilige  Sachverhalt  da  auch  noch  andere
Folgerungen  nahelegt,  werden  wir  gleich  sehen. 1
Zu  gleichem  Ergebnisse  führt  uns  die  Betrachtung  der
Rechnung  mit  Regentenjahren.  Um  diese  Angaben  in  den  Kanzleiausfertigungen ­
  des  gewählten  Zeitabschnitts  zu  beurtheilen,
knüpfen  wir  am  füglichsten  wieder  an  den  frühem  Brauch  an,
nach  dem  im  Allgemeinen  die  anni  regni  um  eine  Einheit  zu
hoch  angesetzt  worden  sind.  Ich  bemerkte  jedoch  schon,  dass
diese  Regel  mit  der  Zeit  minder  genau  befolgt  wurde.  Die
italienische  Kanzlei  gab  seit  der  Kaiserkrönung  diese  Zeitangabe ­
  ganz  auf  und  datirte  nur  nach  anni  imperii,  für
welche  die  historisch  richtige  Epoche  festgehalten  wurde.  Die
deutschen  Notare  aber,  über  Berg  weilend  und  weniger  beschäftigt, ­
  konnten  leicht  den  Faden  der  Ueberlieferung  verlieren. ­
  Doch  finden  sich  noch  Berechnungen  nach  der  bisherigen ­
  Regel.  In  Stumpf  486  z.  B.  vom  Jahre  970  erscheint
annus  regni  35  als  Anticipation,  während  a.  imperii  9  dem
historischen  Ausgangspunkte  der  Zählung  entspricht.  Debutirt
nun  unser  W.  B.  in  St.  508  mit  a.  r.  34,  a.  i.  11,  so  ist  wohl
letztere  Zahl  correct,  aber  die  erstere  bleibt  um  2  hinter  der
1  Nur  von  den  zwei  von  W.  C.  geschriebenen  St.  519  und  574  kann  ich
mit  aller  Sicherheit  sagen,  dass  sie  mit  Einschluss  aller  Zeitangaben  in
einem  Zuge  entstanden  sind.
Sitzuugster.  d.  phil.-liist.  CI.  LXXXV.  Bd.  II.  Hft.  29
            
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