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Sickel.
Beachtenswerth scheint mir der Anfangspunkt der neuen
Berechnung-. Etwa zwei Wochen lang hatte die Arbeit in der
Kanzlei geruht. Die Schreiber waren aus der Uebung gekommen
das Aerenjahr zu bezeichnen, hatten auch möglicher
Weise auf der Wanderschaft den Urkundenvorrath der Registratur
nicht zur Hand. Hätten sie das laufende Jahr im Kopf
gehabt, wie hätten sie da fehlgreifen können? War das aber
nicht der Fall, so konnten sie bei einer Anfrage in Büchern
oder auch bei Menschen leicht eine falsche Antwort erhalten.
Es wäre denkbar, dass gerade die Brüder von St. Gallen unrichtige
Auskunft ertheilt haben. War aber einmal der Faden
wieder aufgenommen, wenn auch am Unrechten Knoten, so
operirten nun dieselben Notare mit der anticipirten Jahreszahl
fort, bis sie von anderen Belehrung erhielten und annahmen.
Ging diese von gewissen Personen aus, so kann auch an der
Einführung und zeitweisen Beibehaltung des Fehlers der Einfluss
eines Individuums Antheil gehabt haben, nur eben nicht
der Einfluss des Kanzlers. Unter den 972 beschäftigten
Schreibern hat, wie mir scheint, W. B. eine hervorragende
Stellung eingenommen. Von ihm sind damals fast alle Diplome
geschrieben und wo W. C. mitschreibt, scheint er es auf
Geheiss von W. B. zu thun. So mag W. B. die abweichende
Zählung der Aerenjahre nicht allein begonnen, sondern auch
seine Genossen ihm darin nachzufolgen verleitet haben. Der
Zählung selbst kundig können doch auch weder W. A. noch
W. C. gewesen sein, da sie, die alten Notare, sich von der
guten alten Gewohnheit abwendig machen lassen. Erscheint
mir somit W. B. als der eigentliche Urheber der betreffenden
Neuerung, so könnte mir allerdings entgegengehalten werden,
dass ja das einzige Diplom dieser Periode mit richtigem Aerenjahre
(St. 516) von ihm geschrieben ist.
Zunächst muss ich da berichtigen, was ich im Neuen
Archiv 1, 466 von einem Datator bemerkt habe. Wiederholte
Vergleichung von Schriftstücken dieses Notars hat mich belehrt,
dass er es doch selbst ist, welcher die in den Datirungsformeln
häufig ausgelassenen Lücken nachträglich ausfüllt. Nun
ist ja in jeder Hinsicht bezeichnend, dass er in St. 516 zuerst
nur schrieb: IIII, imperii autem XII, actum Constanciae; nur
soweit half ihm sein Gedächtniss und sein eigenes Wissen.