Beiträge zur Diplomatik VI.
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wir uns W. C. am ehesten als Vermittler zu denken haben.
Indem aber weder er noch ein anderer Schreiber der italienischen
Kanzlei nach Pisanischem Stil rechnet, kann die Anticipation
der Jahreszahl, welcher sich dann auch W. C. nach
seinem Rücktritt in die deutsche Kanzlei fügt, nicht auf
italienische Art zurückgeführt werden.
Bei diesem Sachverhalt scheint recht annehmbar, was
Stumpf 1 behauptet, nämlich dass die in den Diplomen des
Jahres 972 auffallende Erhöhung des Aerenjahres vom Kanzler
Willigis ausgehe. Bis St. 491 sind die Urkunden für Deutschland
im Namen Liutgers recognoseirt; die letzten derselben
(Original St. 488 und Copien 489, 491) weisen die gewöhnliche
Jahreszählung auf. Darauf erscheint zuerst in St. 498 der neue
Kanzler Willigis. Nach Stumpfs Annahme sollte man hier die
neue Berechnungsart erwarten. Aber die wenigen noch auf
wälschem Boden unter dem neuen Kanzler ausgestellten Stücke
(St. 498, 507, 508, 513, 570) zeigen noch keine Spur von Anticipation;
die Neuerung beginnt erst mit dem Ueberschreiten der
Alpen. Mit einer Ausnahme, die ich noch bespreche,' 2 geht sie
durch alle Diplome bis zum Tode Otto I. Von hier an können
wir bis in den Ausgang des Jahres 973 hinein zwei Reihen
von Urkunden unterscheiden: in der einen behauptet sich die
um eins voraneilende Jahreszahl, in der andern findet sich die
richtige. Der Unterschied fällt so ziemlich mit einem andern
zusammen. Während Willigis Kanzler bleibt, treten neben
den alten Notaren W. A., W. B., W. C. mehrere neue ein;
diese jungen Schreiber setzen regelmässig das normale Aerenjahr
und beeinflussen dadurch zuweilen auch die älteren Genossen;
letztere halten sonst an der seit 972 angenommenen
Anticipation fest. Also fällt weder der Beginn einer besondern
Art die Jahre zu zählen mit dem Amtsantritt von Willigis
zusammen, noch wird sie unter ihm dauernd festgehalten; es
entfällt somit jeder Grund, sie auf seine Rechnung zu stellen.
Im Gegentheil lehrt auch hier der Thatbestand, dass der
Kanzler sich um dieses Detail nicht gekümmert hat.
1 Wirzb. Imm. 1, 38.
2 St. 526 kommt als aus der italienischen Kanzlei stammend nicht in
Betracht.