Sichel.
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St. 190 u. s. w. die einzelnen Theile der Formel willkürlich
umstellt. Dass wir es nun hier mit rein individuellen Gewohnheiten
zu thun haben, wird vollends klar, wenn wir constatiren,
dass neben diesen Männern in denselben Jahren andere Schreiber
fungiren, welche die Urkunden entweder wie Otpert ganz correct
oder doch fast fehlerfrei zu datiren wissen. Das beweist doch
auf das schlagendste, dass wenigstens in dieser speciellen
Periode der Kanzler auf solches Detail der Geschäftsführung
keinen Einfluss genommen, dass er weder Weisungen ertheilt,
noch die Ausführung überwacht hat. Es können ferner, soweit
den einzelnen Scriptoren für gewisse Urkunden Concepte
vorbereitet worden sind, diese eine vollständige Datiruug nicht
enthalten haben. Nur in einem Punkte scheint in diesem Zeitabschnitte
Conformität wenigstens angestrebt worden zu sein, nämlich
darin, dass der annus regni die Zeit bestimmen soll und deshalb
nach einer gewissen Regel berechnet wird. Doch auch das gilt nur
für eine Reihe von Jahren, in denen nacheinander Brun, Liutolf
und Liutger der deutschen Kanzlei vorstehen. Unter dem
letztgenannten bereitet sich schon eine Wandlung vor. Indem
die Jahre der königlichen Regierung anwachsen, indem neben
ihnen her Jahre des Kaiserthums gezählt werden sollen, geräth
die Zählung der ersteren in Unordnung. Auch der längere
Aufenthalt in Italien und die Berührung mit anders rechnenden
Notaren mag mitgewirkt haben. Kurz es ist schliesslich gar
kein Verlass mehr auf die angegebenen anni regni, und wir
müssen für die Diplome aus der letzten Zeit Ottos wiederum
einen andern Massstab zu gewinnen suchen.
War es nun überhaupt nicht meine Absicht hier von
der Datirung der Ottonischen Diplome durch alle 36 Jahre
seiner Regierung zu handeln, so wird es auch gerechtfertigt erscheinen,
dass ich mich fortan auf die Besprechung der Datirungen
in einem kleinen Theile der Urkunden beschränke.
Soweit auf den Zusammenhang zu achten ist, habe ich ihn
bereits dargelegt. Da aber unter Otto kein einheitliches Gesetz
für die Datirung bestanden hat, ist es nicht allein gestattet
sondern geradezu geboten, die Urkunden in zeitliche Gruppen
zu zerlegen, um für jede derselben festzustellen, ob eine Norm
und welche befolgt worden ist. Wie solche Gruppe abzugrenzen
sein wird, darüber kann allerdings gestritten werden.