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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Sichel.

SK

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St.  190  u.  s.  w.  die  einzelnen  Theile  der  Formel  willkürlich
umstellt.  Dass  wir  es  nun  hier  mit  rein  individuellen  Gewohnheiten ­
  zu  thun  haben,  wird  vollends  klar,  wenn  wir  constatiren,
dass  neben  diesen  Männern  in  denselben  Jahren  andere  Schreiber
fungiren,  welche  die  Urkunden  entweder  wie  Otpert  ganz  correct
oder  doch  fast  fehlerfrei  zu  datiren  wissen.  Das  beweist  doch
auf  das  schlagendste,  dass  wenigstens  in  dieser  speciellen
Periode  der  Kanzler  auf  solches  Detail  der  Geschäftsführung
keinen  Einfluss  genommen,  dass  er  weder  Weisungen  ertheilt,
noch  die  Ausführung  überwacht  hat.  Es  können  ferner,  soweit ­
  den  einzelnen  Scriptoren  für  gewisse  Urkunden  Concepte
vorbereitet  worden  sind,  diese  eine  vollständige  Datiruug  nicht
enthalten  haben.  Nur  in  einem  Punkte  scheint  in  diesem  Zeitabschnitte ­
  Conformität  wenigstens  angestrebt  worden  zu  sein,  nämlich ­
  darin,  dass  der  annus  regni  die  Zeit  bestimmen  soll  und  deshalb
nach  einer  gewissen  Regel  berechnet  wird.  Doch  auch  das  gilt  nur
für  eine  Reihe  von  Jahren,  in  denen  nacheinander  Brun,  Liutolf
  und  Liutger  der  deutschen  Kanzlei  vorstehen.  Unter  dem
letztgenannten  bereitet  sich  schon  eine  Wandlung  vor.  Indem
die  Jahre  der  königlichen  Regierung  anwachsen,  indem  neben
ihnen  her  Jahre  des  Kaiserthums  gezählt  werden  sollen,  geräth
die  Zählung  der  ersteren  in  Unordnung.  Auch  der  längere
Aufenthalt  in  Italien  und  die  Berührung  mit  anders  rechnenden
Notaren  mag  mitgewirkt  haben.  Kurz  es  ist  schliesslich  gar
kein  Verlass  mehr  auf  die  angegebenen  anni  regni,  und  wir
müssen  für  die  Diplome  aus  der  letzten  Zeit  Ottos  wiederum
einen  andern  Massstab  zu  gewinnen  suchen.
War  es  nun  überhaupt  nicht  meine  Absicht  hier  von
der  Datirung  der  Ottonischen  Diplome  durch  alle  36  Jahre
seiner  Regierung  zu  handeln,  so  wird  es  auch  gerechtfertigt  erscheinen, ­
  dass  ich  mich  fortan  auf  die  Besprechung  der  Datirungen
  in  einem  kleinen  Theile  der  Urkunden  beschränke.
Soweit  auf  den  Zusammenhang  zu  achten  ist,  habe  ich  ihn
bereits  dargelegt.  Da  aber  unter  Otto  kein  einheitliches  Gesetz ­
  für  die  Datirung  bestanden  hat,  ist  es  nicht  allein  gestattet
sondern  geradezu  geboten,  die  Urkunden  in  zeitliche  Gruppen
zu  zerlegen,  um  für  jede  derselben  festzustellen,  ob  eine  Norm
und  welche  befolgt  worden  ist.  Wie  solche  Gruppe  abzugrenzen ­
  sein  wird,  darüber  kann  allerdings  gestritten  werden.
            
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