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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Sickel.

Kommen  dann  bei  den  Aerenjahren  auch  grössere  Differenzen ­
  vor,  so  bekundet  das  allerdings  ebenfalls  wieder  Gleichgiltigkeit ­
  den  Zahlen  gegenüber,  muss  aber  doch  anders
gedeutet  werden.  Fast  regelmässig  ist  nämlich  die  betreffende
Zahl  höher  als  die  Jahreszahl,  welche  wir  aus  den  andern  berechenbaren ­
  Daten  als  die  des  laufenden  Jahres  gewinnen  und
zweitens  handelt  es  sich  zumeist  um  eine  Differenz  von  Zehnern.
Vereinzelt  kann  wohl  auch  hier  der  Fehler  auf  Benutzung  einer
Vorlage  mit  gleich  unrichtiger  Zahl  zurückgeführt  werden,  wie
ich  zuvor  (S.  399)  976  in  St.  559  als  wahrscheinlich  aus
St.  236  abgeschrieben  bezeichnete.  Wollten  wir  aber  auch  für
976  in  St,  236  eine  Vorurkunde  mit  gleicher  Zahl  annehmen,
so  müssten  die  um  so  viel  zu  hoch  gegriffenen  Zahlen  ziemlich
häutig  gewesen  sein.  So  muss  man  für  die  um  ein  Bedeutendes
voraneilenden  Aerenjahre  wohl  nach  einer  anderen  Erklärung
suchen.  Ich  finde  sie  darin,  dass  es  ein  gewisses,  wenn  auch
noch  so  elementares  Rechnen  voraussetzt,  die  einzelnen  römischen ­
  Ziffern  behufs  Darstellung  einer  höheren  Zahl  in  additiver ­
  oder  auch  subtractiver  Weise  richtig  zu  verbinden. 1  Dies
mag  auch  schon,  wo  die  Differenz  nicht  mehr  als  einen  Einer
beträgt,  zu  Irrungen  geführt  haben,  obgleich  mit  den  Zahlzeichen ­
  für  Einer  umzugehen  leichter  und  den  Notaren  geläufiger ­
  sein  musste. 2  Sicher  ist  die  Behandlung  der  Zehner

aufgestossen:  nämlich  in  St.  235  ind.  XVIII,  was  sich  aber  wohl  so  erklärt, ­
  dass  der  Schreiber  schon  nach  indictio  die  Zahl  gesetzt  hat,  welche
er  dann  nochmals  zu  anno  regni  einträgt.
1  Das  Gesetz,  nach  dem  beide  Functionen  unterschieden  werden  sollen,
wird  auch  zuweilen  verkannt;  so  findet  sich  im  Original  von  St.  182
(geschrieben  von  Hoholt)  zweimal  VX  statt  XV,  vielleicht  durch  die
Wortbezeichnung  dieser  Zahl  quindecim  veranlasst.
2  Incorrecte  Tagesbezeichnungen,  wie  etwa  VII  non.  mai,  können  dadurch
eben  so  wohl  wie  durch  Ausseraclitlassung  des  terminus  a  quo  entstanden
sein.  Ich  traue  insofern  allerdings  auch  den  in  den  Diplomen  begegnenden ­
  Tagesangaben  nicht  unbedingt.  Dabei  will  ich  noch  bemerken,  dass
ich,  obwohl  ich  die  von  Ficker  in  den  Beiträgen  zur  Urkundenlehre
1,  35  ff.  aufgestellte  Definition  von  Schreibfehlern  unterschreibe,  doch
mehreren  seiner  Bemerkungen  über  die  Fehler  in  den  Zahlen  nicht  beipflichten ­
  kann.  Von  den  einzelnen  Scriptoren  liegen  uns  zumeist  controlirbare
  Zahlen  in  zu  geringer  Anzahl  vor,  um  sagen  zu  können,  ob
eine  unrichtige  Angabe  auf  verfehlter  Absicht  oder  auf  ungenügender
Einsicht  beruht.  Namentlich  scheint  mir,  was  Ficker  1.  c.  41  sagt,  nicht
            
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