436
Sickel.
Kommen dann bei den Aerenjahren auch grössere Differenzen
vor, so bekundet das allerdings ebenfalls wieder Gleichgiltigkeit
den Zahlen gegenüber, muss aber doch anders
gedeutet werden. Fast regelmässig ist nämlich die betreffende
Zahl höher als die Jahreszahl, welche wir aus den andern berechenbaren
Daten als die des laufenden Jahres gewinnen und
zweitens handelt es sich zumeist um eine Differenz von Zehnern.
Vereinzelt kann wohl auch hier der Fehler auf Benutzung einer
Vorlage mit gleich unrichtiger Zahl zurückgeführt werden, wie
ich zuvor (S. 399) 976 in St. 559 als wahrscheinlich aus
St. 236 abgeschrieben bezeichnete. Wollten wir aber auch für
976 in St, 236 eine Vorurkunde mit gleicher Zahl annehmen,
so müssten die um so viel zu hoch gegriffenen Zahlen ziemlich
häutig gewesen sein. So muss man für die um ein Bedeutendes
voraneilenden Aerenjahre wohl nach einer anderen Erklärung
suchen. Ich finde sie darin, dass es ein gewisses, wenn auch
noch so elementares Rechnen voraussetzt, die einzelnen römischen
Ziffern behufs Darstellung einer höheren Zahl in additiver
oder auch subtractiver Weise richtig zu verbinden. 1 Dies
mag auch schon, wo die Differenz nicht mehr als einen Einer
beträgt, zu Irrungen geführt haben, obgleich mit den Zahlzeichen
für Einer umzugehen leichter und den Notaren geläufiger
sein musste. 2 Sicher ist die Behandlung der Zehner
aufgestossen: nämlich in St. 235 ind. XVIII, was sich aber wohl so erklärt,
dass der Schreiber schon nach indictio die Zahl gesetzt hat, welche
er dann nochmals zu anno regni einträgt.
1 Das Gesetz, nach dem beide Functionen unterschieden werden sollen,
wird auch zuweilen verkannt; so findet sich im Original von St. 182
(geschrieben von Hoholt) zweimal VX statt XV, vielleicht durch die
Wortbezeichnung dieser Zahl quindecim veranlasst.
2 Incorrecte Tagesbezeichnungen, wie etwa VII non. mai, können dadurch
eben so wohl wie durch Ausseraclitlassung des terminus a quo entstanden
sein. Ich traue insofern allerdings auch den in den Diplomen begegnenden
Tagesangaben nicht unbedingt. Dabei will ich noch bemerken, dass
ich, obwohl ich die von Ficker in den Beiträgen zur Urkundenlehre
1, 35 ff. aufgestellte Definition von Schreibfehlern unterschreibe, doch
mehreren seiner Bemerkungen über die Fehler in den Zahlen nicht beipflichten
kann. Von den einzelnen Scriptoren liegen uns zumeist controlirbare
Zahlen in zu geringer Anzahl vor, um sagen zu können, ob
eine unrichtige Angabe auf verfehlter Absicht oder auf ungenügender
Einsicht beruht. Namentlich scheint mir, was Ficker 1. c. 41 sagt, nicht