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herkömmlich, die Jahre in dreifacher Weise zu bezeichnen, als
Jahre der Aera und der Regierung (eventuell noch anni imperii
neben anni regni) und nach den Indictionen. Allerdings band
man sich, wie wir noch sehen werden, auch an diese Regel
nicht mit aller Strenge. Aber die Datirungsformel mit den
entsprechenden Rubriken stand doch fest und es war Norm,
die Rubriken mit Zahlen auszufüllen. Man war sich auch
des Zweckes dieser Formel noch insoweit bewusst, dass man
wenigstens das eine Jahresmerkmal so angeben wollte, dass
eine Bestimmung des Zeitpunktes der Beurkundung möglich
war. Als Beispiel mag dienen, was ich schon früher (S. 386)
sagte, dass seit 940 offenbar die anni regni als massgebend
betrachtet worden sind, wenn auch vereinzelt Rechen- oder
auch Schreibfehler gemacht sind, und wenn man andererseits
zwischen zwei Arten der Berechnung dieser Jahre oder zwischen
zwei Ausgangspunkten geschwankt hat. 1 Die Absicht, mit diesen
anni regni in Verbindung mit der Tagesangabe den Zeitpunkt
zu fixiren, scheint mir unverkennbar zu sein. Wenn aber in
dieser Periode daneben noch Incarnationsjahre und Römerzinszahlen
sehr ungleich, ja fast willkürlich berechnet in die Formel
eingetragen werden, so finde ich dafür nur eine annehmbare
Erklärung. Wie die Arenga und einiges andere lediglich zur
herkömmlichen Zierde der Königsurkunden dienten, so konnte
auch die mehrfache Bezeichnung der Jahre in ähnlichem Lichte
erscheinen, zumal Notaren, die des rechten Verständnisses für
Zahlen und Zeitverhältnisse bar waren. Man fügte sich also
in den Brauch, Aerenjahre und Indictionen anzugeben, legte
A aber keinen sonderlichen Werth auf deren Richtigkeit. Sicher
hatte die Mehrzahl der Schreiber die betreffenden Zahlen nicht
im Kopfe und hielt es auch nicht der Mühe werth, sich nach
1 Nachträgen will ich, dass sich die Anticipation um 1 auch in annalistischen
Aufzeichnungen dieser Zeit findet, z. B. in SS. 4, 271. Betreffs
der nach 952 von der Kanzlei wieder aufgenonnnenen Anticipation
verdient noch bemerkt zu werden, dass nicht ein Diplom mit a. regni
XIX bekannt ist, so dass, wenn zuvor ein Theil der Notare so und der
andere anders gerechnet haben mag, dann von allen von a. r. XVIII
gleich zu a. r. XX tibergegangen zu sein scheint. Sonach wäre seit
August 954 allgemein das Regierungsjahr um eins zu hoch angesetzt
worden.