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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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iS  icke  1.

herkömmlich,  die  Jahre  in  dreifacher  Weise  zu  bezeichnen,  als
Jahre  der  Aera  und  der  Regierung  (eventuell  noch  anni  imperii
neben  anni  regni)  und  nach  den  Indictionen.  Allerdings  band
man  sich,  wie  wir  noch  sehen  werden,  auch  an  diese  Regel
nicht  mit  aller  Strenge.  Aber  die  Datirungsformel  mit  den
entsprechenden  Rubriken  stand  doch  fest  und  es  war  Norm,
die  Rubriken  mit  Zahlen  auszufüllen.  Man  war  sich  auch
des  Zweckes  dieser  Formel  noch  insoweit  bewusst,  dass  man
wenigstens  das  eine  Jahresmerkmal  so  angeben  wollte,  dass
eine  Bestimmung  des  Zeitpunktes  der  Beurkundung  möglich
war.  Als  Beispiel  mag  dienen,  was  ich  schon  früher  (S.  386)
sagte,  dass  seit  940  offenbar  die  anni  regni  als  massgebend
betrachtet  worden  sind,  wenn  auch  vereinzelt  Rechen-  oder
auch  Schreibfehler  gemacht  sind,  und  wenn  man  andererseits
zwischen  zwei  Arten  der  Berechnung  dieser  Jahre  oder  zwischen
zwei  Ausgangspunkten  geschwankt  hat. 1  Die  Absicht,  mit  diesen
anni  regni  in  Verbindung  mit  der  Tagesangabe  den  Zeitpunkt
zu  fixiren,  scheint  mir  unverkennbar  zu  sein.  Wenn  aber  in
dieser  Periode  daneben  noch  Incarnationsjahre  und  Römerzinszahlen ­
  sehr  ungleich,  ja  fast  willkürlich  berechnet  in  die  Formel
eingetragen  werden,  so  finde  ich  dafür  nur  eine  annehmbare
Erklärung.  Wie  die  Arenga  und  einiges  andere  lediglich  zur
herkömmlichen  Zierde  der  Königsurkunden  dienten,  so  konnte
auch  die  mehrfache  Bezeichnung  der  Jahre  in  ähnlichem  Lichte
erscheinen,  zumal  Notaren,  die  des  rechten  Verständnisses  für
Zahlen  und  Zeitverhältnisse  bar  waren.  Man  fügte  sich  also
in  den  Brauch,  Aerenjahre  und  Indictionen  anzugeben,  legte
A aber  keinen  sonderlichen  Werth  auf  deren  Richtigkeit.  Sicher
hatte  die  Mehrzahl  der  Schreiber  die  betreffenden  Zahlen  nicht
im  Kopfe  und  hielt  es  auch  nicht  der  Mühe  werth,  sich  nach
1  Nachträgen  will  ich,  dass  sich  die  Anticipation  um  1  auch  in  annalistischen
  Aufzeichnungen  dieser  Zeit  findet,  z.  B.  in  SS.  4,  271.  Betreffs ­
  der  nach  952  von  der  Kanzlei  wieder  aufgenonnnenen  Anticipation
verdient  noch  bemerkt  zu  werden,  dass  nicht  ein  Diplom  mit  a.  regni
XIX  bekannt  ist,  so  dass,  wenn  zuvor  ein  Theil  der  Notare  so  und  der
andere  anders  gerechnet  haben  mag,  dann  von  allen  von  a.  r.  XVIII
gleich  zu  a.  r.  XX  tibergegangen  zu  sein  scheint.  Sonach  wäre  seit
August  954  allgemein  das  Regierungsjahr  um  eins  zu  hoch  angesetzt
worden.
            
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