Beiträge zur Diplomatik VI.
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geschrieben ist. Es mangelte jedoch W. B. an Zeit oder Neigung,
die Absicht durchzuführen. Da liess der Bischof das von W. B.
begonnene Schriftstück von einem seiner Schreiber nach St. 236
und nach dem Placitum weiter concipiren und schreiben. Für
dies Dictamen scheint nicht erst ein Concept angefertigt worden
zu sein. Hätte ein solches existirt, so hätte jeder des Diplomenstils
Kundige dasselbe leicht ausbessern können. Auch der
Zusatz zu Zeile 8 erklärt sich am füglichsten, wenn wir annehmen,
dass der Scriptor aus dem Stegreif geschrieben hat.
So mangelhaft auch das Elaborat ausgefallen war, so erwirkte
doch der Bischof, dass es mit dem kaiserlichen Siegel geschmückt
wurde. Konnten doch unter Umständen selbst Privaturkunden
in dieser Weise beglaubigt werden. 1 Noch stand das
fürstliche Siegel in hohem Ansehen und genügte allenfalls, ein
Schriftstück zum Zeugniss des Kaisers zu stempeln. In diesem
Sinne mochte damals der Bischof von Chur mit einer vorläufigen
Urkunde verlieb nehmen. Dass auch die Kanzlei dazu die
Hand bot, begreift sich leicht. War sie doch in jüngster Zeit
mit dem italischen Brauch bekannt geworden, Gerichtsurkunden
einfach durch das Siegel zu beglaubigen. 2 Ueberdies gewann
sie nun Zeit, das eigentliche Präcept auszufertigen, für dessen
Abfassung ihr der ursprüngliche Gerichtsakt verblieb.
Allerdings sind das alles nur Vermuthungen zum Zweck
eine vereinzelt dastehende Erscheinung mit andern in annehmbaren
Zusammenhang zu bringen und so zu erklären. Wenn
ich noch einen Schritt weiter gehe und nach einer passenden
Bezeichnung für C suche, so geschieht es vorzüglich, weil ich
den zuerst gethanen Ausspruch 3 zu berichtigen genöthigt bin.
Notitia inquisitionis besagt nicht, dass in C zugleich der Spruch
enthalten ist, 4 ja auch schon die Erneuerung der Schenkung.
Und wenn mich auch bei dem Fund von C zunächst überraschte,
dass hier ein Zeugniss über Inquisitionsverfahren im
Hofgericht vorliegt, so glaube ich jetzt doch, wenn der Sache
1 Ficker Beiträge 1, 282.
2 St. 499: quod ut verius credatur, nostro sigillo sigillari iussimus.
3 Im Anzeiger vom 9. December 1875 nannte ich C eine Notitia inquisitionis
coram imperatore factae anulo imperatoris roborata.
4 Für solche Akte ist besonders in Italien gebräuchlich notitia iudicati,
notitia scripti iudicati.