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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Beiträge  zur  Diplomatik  VI.

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Greifen  wir  aus  dem  Folgenden  zunächst  die  beiden
Namenreihen  heraus,  so  finden  wir  in  C  14  Zeugen  genannt,
und  dann  10  Grafen  in  der  Umgebung  des  Kaisers,  dagegen
in  D  11  Zeugen  und  an  zweiter  Stelle  11  Grafen.  Von  den
in  C  genannten  Zeugen  lässt  D  einfach  3  aus,  bietet  aber  die
andern  Namen  in  fast  gleicher  Folge.  AVeiter  gehen  beide
Urkunden  bei  der  zweiten  Reihe  auseinander:  nur  in  C  wird
Uto  aufgeführt,  nur  in  D  Gotefredus  und  Managoldus;  ferner
sind  die  letzten  Namen  etwas  umgestellt.  Gerade  hier  zeigen
sich  also  C  und  D  als  ganz  unabhängig  von  einander.  Dass
R.  und  Willigis  C.  Namen,  die  einem  jeden  gerade  im  Gedächtniss
  geblieben  waren,  aufgeschrieben,  ist,  da  die  Folge
der  Namen  ziemlich  gleich  ausfällt,  unwahrscheinlich.  Diese
erklärt  sich  nur  aus  einer  Aufzeichnung,  welche  beide  Dictatoren
  direct  oder  indirect  benutzt  haben,  wobei  ein  jeder  aus
seiner  Vorlage  die  Namen  nach  Belieben  auswählte.  Wir
kommen  auf  die  Frage  nach  der  Existenz  und  Beschaffenheit
eines  unseren  beiden  Urkunden  zu  Grunde  liegenden  Akts
zurück.
Bekanntlich  ist  aus  den  Urkunden  über  Inquisition  nicht
zu  erweisen,  dass  für  die  Geschwornen  eine  Minimalzahl  festgestellt ­
  worden  sei;  dann  konnte  man  sich  auch  in  einem
Bericht  mit  einem  Minimum  von  Namen  begnügen.  Besonders
ein  königlicher  Notar,  welcher  die  betreffenden  Personen  nicht
kannte,  mochte  auch  kein  Interesse  an  der  Vollständigkeit  der
Aufzählung  nehmen.  Eher  mochte  ein  Gaugenosse,  wie  es  R.
vielleicht  gewesen,  sich  veranlasst  sehen,  in  seinem  Elaborat
die  Namen  der  ihm  persönlich  bekannten  Zeugen  zu  verewigen. ­
  Umgekehrt  lag  es  einem  am  Hofe  lebenden  Manne
näher  als  einem  andern,  sich  da  der  Vollständigkeit  zu  befleissigen,
  wo  von  der  Besetzung  des  Königsgerichts  die
Rede  war.
Hier  drängte  sich  mir  die  Frage  auf,  ob  sich  etwa  aus
der  Art  und  Weise,  wie  R.  und  Willigis  B.  die  Namen
schreiben,  die  Herkunft  jener  Beiden  bestimmen  lasse.  Ich
cives  Curienses  Constantie  nobis  obviam  convenire  iussimus,  klingt  doch,
als  wenn  der  Kaiser  Chur  nicht  berührt,  sondern  einen  andern  Weg  eingeschlagen ­
  habe.
            
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