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Si ekel.
erster unter den Beisitzern des Gerichts aus dem Laienstande
genannt wird, während in Stumpf 176 kein comes palatii
erwähnt wird. Ferner ist jene Ui'kunde unterzeichnet: Ratbodus
notarius hanc noticiam scripsit vice Ruotgeri archiepiscopi
summique cancellarii. Dieser Ratbodus findet sich
nur noch einmal als Schreiber einer Notitia iudicati im alten
Sinne des Wortes, 1 und das sich auf dieselbe stützende Präcept
2 ist dann von Gozlinus, dem bekannten Notar der königlichen
Kanzlei unterfertigt, also so wie Stumpf 176. Halten
wir diese wenigen Beispiele mit denen der Vorzeit zusammen,
so scheint die Sachlage mit der Zeit diese geworden zu sein.
Nicht mehr vom Pfalzgrafen geht die Ausstellung derartiger
Urkunden aus, aber es gibt einen von den Notaren unterschiedenen,
jedoch gleichfalls dem Kanzler untergeordneten
Gerichtsschreiber, dem die eigentlichen Gerichtszeugnisse zu
schreiben obliegt. Wird dann auf Grund solchen Akts ein
Diplom ertheilt, so kann dies ebenfalls vom Gerichtsnotar
geschrieben und unterfertigt werden 3 oder auch von einem der
gewöhnlichen Notare; 4 wo wie in Westfrancien noch ein besonderes
sigillum palatii geführt worden ist, mag es dem
Gerichtsschreiber anvertraut gewesen sein. In Ermanglung
jeder Nachricht über die Besorgung des Schreibgeschäfts im
Königsgericht unter Otto I. werden wir annehmen dürfen,
dass es sich mit ihr so wie in dem Nachbarreiche verhalten
haben wird.
Ich kehre zu den Churer Diplomen zurück. Kein Wort
in C oder D lässt sich auf eine rechtsförmliche Klage von
Seiten des Arnaldus deuten. Wäre bei der Sachlage eine
solche zulässig gewesen, so hätte sie gegen den damaligen
Besitzer von Zizers, gegen den Bischof Hildebald gerichtet
werden müssen, welcher sich seinerseits auf Otto als auf
seinen Gewährsmann hätte berufen können. Aber Hildebald
kommt hier so wenig in das Spiel, dass er in C an dieser
Stelle gar nicht, ja auch am Schluss nur gelegentlich genannt
1 Beyer 1. c. n" 160; dazu Ficker Beiträge 1, 155.
2 Beyer n° 161.
3 Beyer n° 159.
4 Ib. n° 161 und Stumpf 176.