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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Si  ekel.

erster  unter  den  Beisitzern  des  Gerichts  aus  dem  Laienstande
genannt  wird,  während  in  Stumpf  176  kein  comes  palatii
erwähnt  wird.  Ferner  ist  jene  Ui'kunde  unterzeichnet:  Ratbodus
  notarius  hanc  noticiam  scripsit  vice  Ruotgeri  archiepiscopi
  summique  cancellarii.  Dieser  Ratbodus  findet  sich
nur  noch  einmal  als  Schreiber  einer  Notitia  iudicati  im  alten
Sinne  des  Wortes, 1  und  das  sich  auf  dieselbe  stützende  Präcept
 2  ist  dann  von  Gozlinus,  dem  bekannten  Notar  der  königlichen ­
  Kanzlei  unterfertigt,  also  so  wie  Stumpf  176.  Halten
wir  diese  wenigen  Beispiele  mit  denen  der  Vorzeit  zusammen,
so  scheint  die  Sachlage  mit  der  Zeit  diese  geworden  zu  sein.
Nicht  mehr  vom  Pfalzgrafen  geht  die  Ausstellung  derartiger
Urkunden  aus,  aber  es  gibt  einen  von  den  Notaren  unterschiedenen, ­
  jedoch  gleichfalls  dem  Kanzler  untergeordneten
Gerichtsschreiber,  dem  die  eigentlichen  Gerichtszeugnisse  zu
schreiben  obliegt.  Wird  dann  auf  Grund  solchen  Akts  ein
Diplom  ertheilt,  so  kann  dies  ebenfalls  vom  Gerichtsnotar
geschrieben  und  unterfertigt  werden 3  oder  auch  von  einem  der
gewöhnlichen  Notare; 4  wo  wie  in  Westfrancien  noch  ein  besonderes ­
  sigillum  palatii  geführt  worden  ist,  mag  es  dem
Gerichtsschreiber  anvertraut  gewesen  sein.  In  Ermanglung
jeder  Nachricht  über  die  Besorgung  des  Schreibgeschäfts  im
Königsgericht  unter  Otto  I.  werden  wir  annehmen  dürfen,
dass  es  sich  mit  ihr  so  wie  in  dem  Nachbarreiche  verhalten
haben  wird.
Ich  kehre  zu  den  Churer  Diplomen  zurück.  Kein  Wort
in  C  oder  D  lässt  sich  auf  eine  rechtsförmliche  Klage  von
Seiten  des  Arnaldus  deuten.  Wäre  bei  der  Sachlage  eine
solche  zulässig  gewesen,  so  hätte  sie  gegen  den  damaligen
Besitzer  von  Zizers,  gegen  den  Bischof  Hildebald  gerichtet
werden  müssen,  welcher  sich  seinerseits  auf  Otto  als  auf
seinen  Gewährsmann  hätte  berufen  können.  Aber  Hildebald
kommt  hier  so  wenig  in  das  Spiel,  dass  er  in  C  an  dieser
Stelle  gar  nicht,  ja  auch  am  Schluss  nur  gelegentlich  genannt
1  Beyer  1.  c.  n"  160;  dazu  Ficker  Beiträge  1,  155.
2  Beyer  n°  161.
3  Beyer  n°  159.
4  Ib.  n°  161  und  Stumpf  176.
            
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