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Si ck e 1.
Auch im Einzelnen gehen im zweiten Tlieile beide
Fassungen mehr auseinander, obgleich in C und D über denselben
Vorgang berichtet wird. R. führt uns durch das einzige
Wort postmodum in eine näher gelegene Vergangenheit ein,
während uns der königliche Notar erst mit dem jetzigen
Bischof von Chur, Hildebaldus (obeunte namque — subrogatus
est) bekannt macht, bevor er die wenigstens mittelbar
denselben berührenden Klagen des Arnaldus erwähnt. 1 Desgleichen
wird besser als mit A. quidam in C der Kläger in
D als Odalrici filius bezeichnet.' 2 Und so ist auch des weitern
die Darstellung des Willigis B. die bessere.
Dies zu zeigen, werde ich fortan einen andern Weg einschlagen.
Um einen Massstab zur Beurtheilung der Dictate zu
erhalten, müssen wir uns den hier geschilderten Hergang klar
zu machen suchen. Allerdings sind wir dabei fast ganz auf C
und D angewiesen. Aus Deutschland und aus dem 10. Jahrhundert
steht uns von diesbezüglichem Material — es handelt
sich um das Inquisitionsverfahren — sehr wenig zu Gebote.
Zwar hat sich die Befragung der Umsassen behufs Feststellung
dessen was zu Recht besteht, in Deutschland mehr und mehr
eingebürgert, so dass sie, wie der Sachsenspiegel und das
österreichische Landrecht darthun, mit der Zeit zu einem im
ordentlichen Gericht zulässigen Verfahren geworden ist. Dagegen
ist die Inquisition von Seiten des Königs und als
1 Hier trage ich nach, weshalb icli an betreffender Stelle Quo praesulante
lese. Der braune Fleck muss schon zur Zeit, da das Chartularium
magnum geschrieben wurde, die Worte unleserlich gemacht haben. Der
Copist setzte, was Mohr beibehalten hat: quod postea quidem Arnaldus.
Herrgott, der allein nach der Urschrift druckte, ergänzte: Quo praesidente
Arnaldus. Dafür Hesse sich ein Diplom Otto II. vom Jahre 978
in Stumpf Acta inedita 321, n° 228 anführen. Aber als Endung des
Particips ist lante noch sicher zu erkennen; darum (und da es in St. 687
in gleichem Zusammenhänge heisst: cui iam domnus antistes praesulatur)
gab ich praesulante den Vorzug.
2 Ueber dieses Geschlecht und sein Verhältniss zum Kloster Schännis
s. Eichhorn Episc. Curiensis 332 und die Gegenbemerkungen von
Juvalt Forschungen 2, 90. — Nach F. v. Wyss (Zeitschrift für Schweiz.
Recht 17, 39) war Arnold zwischen 973 und 982 Vogt von Zürich. —
Auf Beziehungen zwischen Schännis und Zizers weist Stumpf 2265 vom
Jahre 1045 hin: Heinrich III. bestätigte damals dem Kloster u. A. decimationem
in Zizures.