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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Si  ck  e  1.

Auch  im  Einzelnen  gehen  im  zweiten  Tlieile  beide
Fassungen  mehr  auseinander,  obgleich  in  C  und  D  über  denselben ­
  Vorgang  berichtet  wird.  R.  führt  uns  durch  das  einzige
Wort  postmodum  in  eine  näher  gelegene  Vergangenheit  ein,
während  uns  der  königliche  Notar  erst  mit  dem  jetzigen
Bischof  von  Chur,  Hildebaldus  (obeunte  namque  —  subrogatus
  est)  bekannt  macht,  bevor  er  die  wenigstens  mittelbar
denselben  berührenden  Klagen  des  Arnaldus  erwähnt. 1  Desgleichen ­
  wird  besser  als  mit  A.  quidam  in  C  der  Kläger  in
D  als  Odalrici  filius  bezeichnet.' 2  Und  so  ist  auch  des  weitern
die  Darstellung  des  Willigis  B.  die  bessere.
Dies  zu  zeigen,  werde  ich  fortan  einen  andern  Weg  einschlagen.
  Um  einen  Massstab  zur  Beurtheilung  der  Dictate  zu
erhalten,  müssen  wir  uns  den  hier  geschilderten  Hergang  klar
zu  machen  suchen.  Allerdings  sind  wir  dabei  fast  ganz  auf  C
und  D  angewiesen.  Aus  Deutschland  und  aus  dem  10.  Jahrhundert ­
  steht  uns  von  diesbezüglichem  Material  —  es  handelt
sich  um  das  Inquisitionsverfahren  —  sehr  wenig  zu  Gebote.
Zwar  hat  sich  die  Befragung  der  Umsassen  behufs  Feststellung
dessen  was  zu  Recht  besteht,  in  Deutschland  mehr  und  mehr
eingebürgert,  so  dass  sie,  wie  der  Sachsenspiegel  und  das
österreichische  Landrecht  darthun,  mit  der  Zeit  zu  einem  im
ordentlichen  Gericht  zulässigen  Verfahren  geworden  ist.  Dagegen ­
  ist  die  Inquisition  von  Seiten  des  Königs  und  als
1  Hier  trage  ich  nach,  weshalb  icli  an  betreffender  Stelle  Quo  praesulante
lese.  Der  braune  Fleck  muss  schon  zur  Zeit,  da  das  Chartularium
magnum  geschrieben  wurde,  die  Worte  unleserlich  gemacht  haben.  Der
Copist  setzte,  was  Mohr  beibehalten  hat:  quod  postea  quidem  Arnaldus.
Herrgott,  der  allein  nach  der  Urschrift  druckte,  ergänzte:  Quo  praesidente
  Arnaldus.  Dafür  Hesse  sich  ein  Diplom  Otto  II.  vom  Jahre  978
in  Stumpf  Acta  inedita  321,  n°  228  anführen.  Aber  als  Endung  des
Particips  ist  lante  noch  sicher  zu  erkennen;  darum  (und  da  es  in  St.  687
in  gleichem  Zusammenhänge  heisst:  cui  iam  domnus  antistes  praesulatur)
gab  ich  praesulante  den  Vorzug.
2  Ueber  dieses  Geschlecht  und  sein  Verhältniss  zum  Kloster  Schännis
s.  Eichhorn  Episc.  Curiensis  332  und  die  Gegenbemerkungen  von
Juvalt  Forschungen  2,  90.  —  Nach  F.  v.  Wyss  (Zeitschrift  für  Schweiz.
Recht  17,  39)  war  Arnold  zwischen  973  und  982  Vogt  von  Zürich.  —
Auf  Beziehungen  zwischen  Schännis  und  Zizers  weist  Stumpf  2265  vom
Jahre  1045  hin:  Heinrich  III.  bestätigte  damals  dem  Kloster  u.  A.  decimationem
  in  Zizures.
            
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