Beiträge zur Diplomatik VI.
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dings zwei Sprünge zeigt, aber nicht denjenigen, welcher auf
die Beschädigung des Siegelstempels zurückzuführen ist, muss
ich jetzt St. 559 als vor dem December 956 ausgestellt und
besiegelt betrachten.
Auch das verträgt sich noch mit dem was uns von Zeitangaben
und Zeitumständen sicheres geboten wird, nur nicht
mit dem von mir bisher angenommenen Regierungsjahre. Bischof
Hartbert konnte sofort bei der Besitzergreifung von Zizers Anlass
haben, um ein neues Präcept mit vollständigerer Aufzählung
der Pertinenzen zu bitten. Alle in St. 559 genannten
Personen können 956 so gut wie 960 erwähnt werden. Auch
in jenem Jahre kann Otto am 3. August zu Frose geurkundet
haben. 1 Die Wiederholung der unrichtigen Jahreszahl 976
würde sich noch leichter erklären, wenn die Ausfertigung von
St. 559 nur sieben Monate nach der von St. 236 erfolgt wäre.
Dagegen wäre aus der früheren Indiction XV nun ganz willkürlich
VIIII gemacht; oder sollte Liutolf C. seitdem erfahren
haben, dass die laufende Indiction XIIII sei, diese Zahl aber
wieder zu VIIII verunstaltet haben? So macht nur die Zahl
des Regierungsjahres, wie ich sie aus dem Anblick des Originals
gewann, Schwierigkeiten. Da es sich jedoch nur um eineVermuthung
handelt, kann ich auf ihr nicht bestehen. Es ist doch
denkbar, dass der zweite Punkt, den ich oben nach XX wahrnahm,
bedeutungslos ist, der erste aber die oberste Spitze eines
Einer ist, somit XXI zu lesen ist. 2 Der 3. August 956 war
aber nach damaligem Kanzleigebrauch als in das einundzwanzigste
Regierungsjahr fallend zu bezeichnen. So muss
ich nach dem Thatbefund und nach unserem bisherigen Wissen
doch 956 den Vorzug vor 960 einräumen, und habe demgemäss
im Abdruck die betreffende Lücke ausgefüllt. Damit wird aber
auch für St. 236 der Ansatz zum 28. December 956 ausgeschlossen
und der zum gleichen Tage 955 geboten.
1 Dümmler 285.
2 Eine Ergänzung zu XXII ist dadurch ausgeschlossen, dass die beiden
allenfalls noch sichtbaren kleinen Striche zu weit von einander entfernt
sind, um als Köpfe von zwei Einern zu gelten.