Beiträge zur Diplomatik VI.
395
ich glaube doch den Einwand entkräftet zu haben, welcher
etwa aus St. 917 und 1423 abzuleiten versucht werden könnte.
Betrachte ich somit das Churer Schriftstück als unanfechtbares
Original-Präcept des Königs Otto I., das spätestens im
Jahre 961 ausgestellt sein muss, wozu auch die ßecognition
passt, so habe ich nur noch vom Datum zu handeln: wie erklären
sich die noch sichtbaren Jahresbezeichnungen a. i. d. 976
und ind. 9, wie sind die Lücken zu ergänzen und wie ist dem
entsprechend die Urkunde einzureihen?
St. 559 nennt sich selbst ein iteratum preceptum und
weist deutlich genug auf St. 236 als erste, Zizers betreffende
Schenkungsurkunde hin, was nebenbei gesagt gleichfalls für
Ertheilung durch Otto I. spricht. Dem Schreiber des Contextes
Liutolf C. hat auch ersichtlicher Weise St. 236, sei es in Urschrift
oder in Copie Vorgelegen; er benutzt ja dasselbe, wenn
auch in freier Weise, für den ersten und letzten Satz des neuen
Dictats. Da dieser Notar keinen Werth auf richtige Jahreszahlen
legte oder sich in Zahlzeichen nicht richtig auszudrücken
wusste, so kann man wohl annehmen, dass er auch
das unrichtige Incarnationsjahr 976 mechanisch aus der Vorlage
herübergenommen hat, so dass seine Angabe hier wie in
St. 236 für uns nichtssagend ist. 1 Die Indiction, auf deren
Handhabung unter Otto ich später zu reden komme, betrachte
ich als willkürlich angesetzt, also ebenfalls bedeutungslos. So
suche ich die Zeit der Beurkundung wiederum lediglich aus
dem allerdings nur unsicher erkennbaren Regierungsjahr zu
gewinnen, nehme jedoch dabei auf alle Zeitumstände Rücksicht
die sich sonst noch aus der Urkunde herauslesen lassen.
Als ich das Original vor mir liegen hatte, glaubte ich
nicht anders als annus XXV lesen zu können, und davon will
ich auch hier zunächst ausgehen. Es führt dies auf das Jahr
960, das bis zu dem Epochentage richtig als das vierundzwanzigste
Jahr Ottos zu bezeichnen wäre, um diese Zeit aber
von allen Notaren als das fünfundzwanzigste gezählt wird 2 und
' Ficker Beiträge 1, 333; ib. 327 in der Note erklärt sich Ficker mit der
Zuweisung unserer Urkunde an Otto I. einverstanden.
2 Vgl. Stumpf 208—274. — Da unsere Urkunde am 3. August ausgestellt
sein soll, müsste ich streng genommen hier auch von der Feststellung
des Epochentages handeln, um so mehr da Köpke (s. Dümmler 567)