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einem alle Merkmale umfassenden festen Schema für die Jahresbezeichnung
ist in den Kanzleiperioden von Brun und Liutolf
nicht die Rede. Und auch wenn wir auf die einzelnen Schreiber
zurückgehen, lässt sich kein bestimmtes Gesetz erkennen,
am wenigsten bei denen die wie Liutolf C. uns nur einige Stücke
ihrer Hand hinterlassen haben. Alle meine Versuche Klarheit
und Ordnung in diese Dinge zu bringen, hatten nur dies Ergebnis,
dass ich wie Andere vor mir erkannte, dass damals die
Incarnationsjahre und die Indictionen weit schlechter berechnet
worden sind als die Regentenjahre, eine Erscheinung, auf die
ich später zurückkomme, aus der ich jedoch schon hier die
Folgerung ziehen muss, dass wir in erster Linie mit dem
annus regni zu operiren suchen müssen. Ganz zuverlässig ist
freilich auch das nicht. Abgesehen nämlich von sehr wohl
denkbaren Rechen- oder Schreibfehlern, hat es unter Brun und
Liutolf offenbar zweierlei Zählungen der Regierungsjahre gegeben
: die weiche zuerst angewendet wird, geht von der historisch
richtigen Epoche (August 936) aus, wird dann aber von
einer anticipirenden Berechnung abgelöst. Sind wir nun über
einen Zeitausschnitt durch die Annalen und durch zahlreichere
Diplome gut unterrichtet, so können wir das Itinerar mit aller
Sicherheit feststellen (so z. B. für das Jahr 952) und vermögen
dann auch wieder genau zu sagen, welche der beiden Zählungsmodalitäten
augenblicklich von der Kanzlei gebraucht worden ist.
Aber schlimmer steht es mit anderen Perioden, am schlimmsten
mit der von 954 und 955. Gewiss ist in diesen unruhevollen
Jahren wenig geurkundet worden. Das musste auch auf die
Arbeit der Kanzlei einwirken. Es entfiel daun das was noch
am ehesten eine fest hingestellte Regel ersetzen konnte, dass
nämlich von Woche zu Woche an die vorausgegangenen Expeditionen
angeknüpft und so einige Stetigkeit auch in der Zeitbestimmung
erzielt werden konnte. Wir vollends befinden uns
den Urkunden aus solcher Periode gegenüber in misslicher
Lage. Stumpf will in diese zwei Jahre vier Stücke einreihen.
Aber bei zweien ist es noch fraglich, ob sie zu 954—955 gehören.
So kann hier nur von Wahrscheinlichkeitsrechnung die
Rede sein.
Mit solchem Vorbehalte gehe ich an die Deutung von
regnante etc. XXI in St. 236. Es weist das hin auf Decem-