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S i c k e 1.
zu: pörtum Rivanum navigium cum naulo. Allerdings ist diese
Urkunde unecht, aber der angeblichen Schenkung wird docli
wohl irgend ein später zu Recht bestehendes Besitzverhältniss
zu Grunde liegen. Zur Erläuterung des Sachverhalts der uns
hier interessirt, können auch noch die Worte des Liber Heremi
1 dienen: (Otto) monasterio . . . ut commodius itinere ad
proprietates nostras in valle Drusiana ac alibi in Rhaetia perhcere
poterimus, proprium navigium in portu Rivano quod vulgo
Vualahestada nuncupatur donavit. Mit andern Worten: der
Fiscus gab nach und nach durch Gunstbezeigungen an die
dort begüterten Kirchen und Klöster den Verkehr auf dem
Walensee frei. Zuerst durften Reisende und Güter auf einem
Schiffe der Churer Kirche ohne Entrichtung von Zoll oder Zins
über den See befördert werden. Wie in analogen Fällen haben
jedoch auch hier die königlichen Beamten der Ausübung des
von dem König gewährten Rechts Hindernisse in den Weg zu
legen versucht.
Zum Schluss haben wir die Datirung von St. 236 zu betrachten.
Hier fällt zuerst die Vertheilung auf zwei kurze Zeilen,
die auch in St. 233 und 277 wiederkehrt, ins Auge. Nach
altem Brauch sollte diese ganze Formel auf eine die Schrift
unten abschliessende Linie zu stehen kommen. Demgemäss
waren auch für St. 233 und 236 die Linien auf dem Pergament
vorgezogen, d. h. die, auf welche dann data geschrieben wurde,
erstreckte sich über die ganze Breite. Trotzdem band sich
Liutolf C. nicht an das Herkommen. So viel ich sehe, ist das
der erste Fall, dass ein Notar hierin von dem üblichen Schema
abweicht. Aber andere folgen ihm nach, so dass die Regel
fortan mehrfache Ausnahmen erleidet. Man kann auch da wieder
wahrnehmen, dass das Belieben der Individuen den Ausschlag
gibt, wenigstens in dem Sinne,, dass, während die Mehrzahl
der Schreiber an alter Sitte festhält, einige andere auf Consequenz
in solchen Details keinen Werth legen und dieselben
bald so bald so behandeln. Das gilt u. a. noch von Willigis C.
In St. 301 macht er zuerst den Versuch die Formeln XII und
XIII so zu zerlegen, dass er die eigentlichen Zeitbestimmungen
' Geschichtsfreund 1, 108. Verfasst ist der L. H. freilich erst im 16. Jahrhundert,
wahrscheinlich von Aegidius Tsehudi.