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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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S  i  c  k  e  1.

zu:  pörtum  Rivanum  navigium  cum  naulo.  Allerdings  ist  diese
Urkunde  unecht,  aber  der  angeblichen  Schenkung  wird  docli
wohl  irgend  ein  später  zu  Recht  bestehendes  Besitzverhältniss
zu  Grunde  liegen.  Zur  Erläuterung  des  Sachverhalts  der  uns
hier  interessirt,  können  auch  noch  die  Worte  des  Liber  Heremi
  1  dienen:  (Otto)  monasterio  .  .  .  ut  commodius  itinere  ad
proprietates  nostras  in  valle  Drusiana  ac  alibi  in  Rhaetia  perhcere
  poterimus,  proprium  navigium  in  portu  Rivano  quod  vulgo
Vualahestada  nuncupatur  donavit.  Mit  andern  Worten:  der
Fiscus  gab  nach  und  nach  durch  Gunstbezeigungen  an  die
dort  begüterten  Kirchen  und  Klöster  den  Verkehr  auf  dem
Walensee  frei.  Zuerst  durften  Reisende  und  Güter  auf  einem
Schiffe  der  Churer  Kirche  ohne  Entrichtung  von  Zoll  oder  Zins
über  den  See  befördert  werden.  Wie  in  analogen  Fällen  haben
jedoch  auch  hier  die  königlichen  Beamten  der  Ausübung  des
von  dem  König  gewährten  Rechts  Hindernisse  in  den  Weg  zu
legen  versucht.
Zum  Schluss  haben  wir  die  Datirung  von  St.  236  zu  betrachten. ­
  Hier  fällt  zuerst  die  Vertheilung  auf  zwei  kurze  Zeilen,
die  auch  in  St.  233  und  277  wiederkehrt,  ins  Auge.  Nach
altem  Brauch  sollte  diese  ganze  Formel  auf  eine  die  Schrift
unten  abschliessende  Linie  zu  stehen  kommen.  Demgemäss
waren  auch  für  St.  233  und  236  die  Linien  auf  dem  Pergament
vorgezogen,  d.  h.  die,  auf  welche  dann  data  geschrieben  wurde,
erstreckte  sich  über  die  ganze  Breite.  Trotzdem  band  sich
Liutolf  C.  nicht  an  das  Herkommen.  So  viel  ich  sehe,  ist  das
der  erste  Fall,  dass  ein  Notar  hierin  von  dem  üblichen  Schema
abweicht.  Aber  andere  folgen  ihm  nach,  so  dass  die  Regel
fortan  mehrfache  Ausnahmen  erleidet.  Man  kann  auch  da  wieder
wahrnehmen,  dass  das  Belieben  der  Individuen  den  Ausschlag
gibt,  wenigstens  in  dem  Sinne,,  dass,  während  die  Mehrzahl
der  Schreiber  an  alter  Sitte  festhält,  einige  andere  auf  Consequenz
  in  solchen  Details  keinen  Werth  legen  und  dieselben
bald  so  bald  so  behandeln.  Das  gilt  u.  a.  noch  von  Willigis  C.
In  St.  301  macht  er  zuerst  den  Versuch  die  Formeln  XII  und
XIII  so  zu  zerlegen,  dass  er  die  eigentlichen  Zeitbestimmungen

'  Geschichtsfreund  1,  108.  Verfasst  ist  der  L.  H.  freilich  erst  im  16.  Jahrhundert, ­
  wahrscheinlich  von  Aegidius  Tsehudi.
            
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