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S i c k e 1.
gegangen sein kann. Indem dann zahlreiche Mönche besonders
aus St. Maximin in Trier nach Magdeburg und nach anderen
deutschen Orten zogen, musste sich das lothringische
Element bald mit den anderen verschmelzen.
Zu dem was ich über die Dictate unseres Liutolf C. bereits
bemerkte (S. 365) habe ich nur noch weniges nachzutragen.
St. 233 ist abgesehen von der Güteraufzählung sehr kurz. St. 277
ist einer Vorurkunde nachgeschrieben. St. 559 wiederholt im
ersten Theile St. 236 und beschränkt sich im zweiten fast auf
eine Liste von Pertinenzen. Es liegt also nur wenig Material
zur Vergleichung vor. Dennoch lassen sich einige Ausdrücke als
unserem Dictator eigenthtimlich und andere als in lothringischen
Urkunden vorkommend anführen. In St. 236 fällt der
häufige Gebrauch des Ablativus Gerundii auf. Daran schliessen
sich an: aliqua eiusdem infortunia recuperanda, solitas ministrorum
contentiones penitus removendas (St. 236), ambiguum
removendum (St. 559). Mag man hier Auslassung der Präposition
ad annehmen oder einfachen Accusativ des Verbalsubstantivs
für causale Apposition, so steht diese Ausdrucksweise
ganz vereinzelt da. Wenn uns weiter in St. 233 allein
tarn praesentibus quam absentibus aufstösst, so habe ich dem
nur wenige andere Beispiele zur Seite zu stellen, die, was freilich
Zufall sein kann, alle auf die gleiche Landschaft weisen. In
einer Urkunde des Trierer Capitels vom Jahre 946 in Beyer
1, 246, n° 184 begegnet an gleicher Stelle absentes. Ebenso in
der in Trier entstandenen Fälschung in Diplomata 1, 150,
n° 32. Endlich in St. 662, welches der Lothringer Willigis A.
verfasst hat. Auch sonst finden sich Worte oder Formen,
welche den von Liutolf C. gebrauchten analog sind, am häufigsten
noch in Diplomen seiner Landsleute. Scheint sich Liutolf
C. z. B. der mit con componirten Verba mit Vorliebe zu
bedienen (in St. 236 condonare, contradere), so finden sich
diese und andere Zusammensetzungen mit con ziemlich häufig
auch bei Otbert (St. 218, 221, 252). Auch für praelibatus
in St. 236 lässt sich auf Otberts Dictamina in St. 216, 218
verweisen. Des weiteren begegnet per succedentia tempora
(St. 236, 559 und selbst in 277 eingeschoben statt des in der
Vorlage gebrauchten per futura tempora), gleichfalls in St. 216.