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Sickel.
lieh die gleiche Formel wie die erstgenannten erhalten sollen
aber der nicht sehr achtsame Schreiber hat den Namen des
Königs ausgelassen. Das ist ein entschiedener Fehler, der
jedoch sich auch in anderen Originalen wie St. 168 und 252
findet, also uns so wenig wie den Zeitgenossen Anstoss geben
kann. Bei dieser Formel ist auch noch auf Stellung und Form
des Handmals zu achten. Obgleich die Diplome Otto I. die
zwei Buchstabenpaare des Namens in ziemlich mannigfaltiger
Verbindung aufweisen, was nicht ausschliesst, dass unter Umständen
eine bestimmte Form auf einen bestimmten Schreiber
schliessen lässt, noch dass unter anderen Umständen die
specielle Form zu einem brauchbaren Kriterium wird, so
herrscht doch schon seit St. 59 die eine Gestalt des Handmals
vor und dieser bedient sich auch Liutolf C. in den Unterschriften
von seiner Hand. Consequenter war man in der Einreihung
des Monogramms in die dasselbe begleitenden Worte.
Man wies ihm die natürliche Stellung nach dem Namen Otto
an. Und doch nahm man es auch damit nicht so streng. Selbst
dem sehr geübten Hoholt widerfuhr es in St. 152, dass er erst
das Handmal zu zeichnen vergass und schon die Interpunction
setzte, mit der er das Ende der Subscriptionsformel zu versehen
pflegt, so dass er, als er das Versehen bemerkte, nur
noch eine schmale Figur zwischen Formel X und XI einzwängen
konnte. Dann findet sich auch ein Notar Wigfrid,
der regelmässig (so in den Originalen St. 199, 200, 203, 208,
209, 210) das Handmal nach regis stellt. Das ahmen mehrere
Notare der nächstfolgenden Jahre hie und da nach, so Liutolf
A. in St. 230, 234, 235, 240, desgleichen die Schreiber
von St. 223, 226, 241, 244. So ist also keine auffallende Erscheinung,
dass Liutolf C. ebenfalls in St. 233 und 236 die
damalige Mode mitmacht, dann aber gleich seinen Amtsgenossen
in St. 277 und 559 zu der regelrechten Stellung
dieses Zeichens zurückkehrt.
In den Recognitionszeilen, soweit sie unser Liutolf C.
schreibt, schwankt er nicht minder; den Namen des damaligen
Kanzlers schreibt er Liutulfus oder (S.t. 277) Liudulfus, er betitelt
ihn notarius oder (St. 277) cancellarius, er wechselt
zwischen invice und advicem, zwischen archicappellani und
archicapellani, zwischen recognovi, recognovit und subnotavi.