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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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B  i  s  c  h  o  f  f.

defendiculorum  vermerkt  werden;  derartige  Verordnungen  finden
sich  aber,  wie  schon  bemerkt  wurde,  nicht  im  Buche  vor.  Dagegen ­
  enthält  es  an  verschiedenen  Stellen  mancherlei  Satzungen
für  Zünfte,  welche  hier  nur  ganz  allgemein  bezeichnet  werden
sollen,  da  ein  genaueres  Eingehen  auf  dieselben  nicht  zur  Aufgabe ­
  dieser  Schrift  gehöx-t.
1.  Statut  des  Rathes  für  die  Fleischhacker  v.  J.  1363.
2.  Decret  des  Rathes  über  Streitigkeiten  zwischen  Tuclimachei'n
  und  Tuchschneidern  v.  J.  1368.
3.  Statut  betreffs  der  Bäcker  v.  J.  1379.
4.  Statut  betreffend  die  Fleischhacker  v.  J.  1379.
5.  Vei'gleich  zwischen  Schneidern  und  Mäntlei'n  v.  J.  1392.
6.  Edict  im  Streit  zwischen  Schustei’n  und  Refflern  v.  J.  1392.
7.  Statut  für  die  Fleischhacker  v.  J.  1408.
8.  Statut  für  die  Bäcker  v.  J.  1408.
9.  Decret  betreffend  Schneider  und  Tandler  v.  J.  1414.
10.  Edict  für  Riemer  und  Zaunstricker  v.  J.  1417.
11.  Edict  für  die  Brauer  v.  J.  1417.
12.  Edict  für  die  Melzer  v.  J.  1417.
13.  Vergleich  zwischen  Schneidei’n,  Iluterei-n  und  Kürschnern
v.  J.  1420.
14.  Confirmation  und  Stadtbixchvennerk  der  Freiheiten  und
Gewohnheiten  der  Zichner  und  Barchenter  v.  J.  1420.
Die  älteren  dieser  Satzungen,  zu  denen  zumeist  auch  die
älteren  Räthe  und  öftei-s  auch  die  ganze  Gemeinde  zugezogen
wurden,  sind  lateinisch,  die  jüngeren  deutsch  geschrieben.  Aus
dem  letztgenannten  Stücke  ist  ersichtlich,  dass  neben  dem  hier
in  Rede  stehenden  Stadtbuche  noch  andere  Bücher  des  Rathes
vorhanden  waren.  Die  Zichner  und  Barchenter  baten  nämlich,
der  Rath  möge  alle  ire  recht  und  gewonheit,  die  .  .  .  czu  einczigen
in  vorgangen  czeiten  in  die  pucher  geschriben  worden  sein,  zusamen
klauben  und  czu  einem  ewigen  gedechtnisse  in  (unser)  statbuch
schreiben,  und  der  Rath  bewilligt  dieses  Ansuchen  und  erneuert
diese  freiung  und  gewonlieit,  als  sie  die  ...  in  unser  buclier  bescliriben
  haben.
Endlich  ist  noch  anzuführen,  dass  von  späterer  Hand  eine
Verordnung  des  Markgrafen  Johannes,  act.  Olom.  XI.  kal.  Man
1410  eingetragen  wurde,  worin  dem  Landesunteikämmerer  unter-
            
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