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B i s c h o f f.
defendiculorum vermerkt werden; derartige Verordnungen finden
sich aber, wie schon bemerkt wurde, nicht im Buche vor. Dagegen
enthält es an verschiedenen Stellen mancherlei Satzungen
für Zünfte, welche hier nur ganz allgemein bezeichnet werden
sollen, da ein genaueres Eingehen auf dieselben nicht zur Aufgabe
dieser Schrift gehöx-t.
1. Statut des Rathes für die Fleischhacker v. J. 1363.
2. Decret des Rathes über Streitigkeiten zwischen Tuclimachei'n
und Tuchschneidern v. J. 1368.
3. Statut betreffs der Bäcker v. J. 1379.
4. Statut betreffend die Fleischhacker v. J. 1379.
5. Vei'gleich zwischen Schneidern und Mäntlei'n v. J. 1392.
6. Edict im Streit zwischen Schustei’n und Refflern v. J. 1392.
7. Statut für die Fleischhacker v. J. 1408.
8. Statut für die Bäcker v. J. 1408.
9. Decret betreffend Schneider und Tandler v. J. 1414.
10. Edict für Riemer und Zaunstricker v. J. 1417.
11. Edict für die Brauer v. J. 1417.
12. Edict für die Melzer v. J. 1417.
13. Vergleich zwischen Schneidei’n, Iluterei-n und Kürschnern
v. J. 1420.
14. Confirmation und Stadtbixchvennerk der Freiheiten und
Gewohnheiten der Zichner und Barchenter v. J. 1420.
Die älteren dieser Satzungen, zu denen zumeist auch die
älteren Räthe und öftei-s auch die ganze Gemeinde zugezogen
wurden, sind lateinisch, die jüngeren deutsch geschrieben. Aus
dem letztgenannten Stücke ist ersichtlich, dass neben dem hier
in Rede stehenden Stadtbuche noch andere Bücher des Rathes
vorhanden waren. Die Zichner und Barchenter baten nämlich,
der Rath möge alle ire recht und gewonheit, die . . . czu einczigen
in vorgangen czeiten in die pucher geschriben worden sein, zusamen
klauben und czu einem ewigen gedechtnisse in (unser) statbuch
schreiben, und der Rath bewilligt dieses Ansuchen und erneuert
diese freiung und gewonlieit, als sie die ... in unser buclier bescliriben
haben.
Endlich ist noch anzuführen, dass von späterer Hand eine
Verordnung des Markgrafen Johannes, act. Olom. XI. kal. Man
1410 eingetragen wurde, worin dem Landesunteikämmerer unter-