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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Bisclioff.

58.  A.  d.  m°  ccc"  nonages 0  secundo  quinta  feria  ante  dominicam
  Judica  Martinas  de  WoUcowicz  quondam  civis  Olomuc.  acceptis
sex  marcis  iuxta  pronuncciacionem  dominorum  racione  domus  in
acie  ex  opposito  domus  Johannis  Muschlini  site  et  omnium  suppellectilium
  Michaelem  Raruska  et  eins  lieredes  dimisit  liberos  et  solutos
  in  perpetuum  nullatenus  impetendwn.
Ueber  denselben  Rechtshandel  findet  sich  noch  ein  anderer
etwas  ausführlicherer  Eintrag,  woraus  erhellt,  dass  die  Zahlung
der  sechs  Mark  zufolge  eines  durch  den  Rath  vermittelten
Vergleichs  geleistet  wurde.  —  Schliesslich  theile  ich  noch  einen
Eintrag  in  deutscher  Sprache  mit.
59.  Nach  Christi  geburde  xiiii c  darnach  in  dem  xx  iaren  an
sant  Bartholomeen  obent  seyn  kumen  Anna  der  Dietlyn  tochter  von
Nebetein  und  ir  elicher  man  und  haben  bekennet,  wie  Peterlinus
Hufnagel  in  alles  das  gegeben  hat,  was  er  in  einer  Vormundschaft
und  zu  getrewer  lmnt  in  beuelhung  ynne  gehabt  hat,  und  hat  in
redliche  rechnung  gegeben,  das  sie  sich  doran  haben  lassen  genügen,
und  haben  im  mit  fleisse  gedankt  und  gelobt  vor  sich  und  ir  erben,
in  und  sein  erben  nymmermer  anczulangen  von  midier  Vormundschaft ­
  wegen.  Actum  pleno  in  consilio  coram  Nicolao  Rassauf
magistrociv.  etc.
Auch  finden  sich  einige  Verzichts-  und  Todterklärungen
  von  Urkunden  von  Seite  der  Gläubiger  vermerkt.
Endlich  sei  in  diesem  Zusammenhänge  auch  noch  der
nicht  zahlreichen  und  juristisch  unbedeutenden  Vermerke  über
Vergleiche  gedacht,  welche  theils  vor  dem  Gerichte  oder
Rath  von  den  Parteien  selbst  geschlossen  oder  verlautbart,  oder
durch  gewählte  Schiedsrichter  oder  den  Rath  vermittelt  wurden.
Ein  Vermerk  vom  Jahre  1416  über  eine  vorgebrachte  Klage
schliesst  mit  den  Worten:  Dobey  haben  wir  derlcant,  das  er
(Kläger)  wider  die  fruntlich  Verrichtung  (vom  Jahre  1414)  getan
hat  und  hat  die  Verrichtung  czubrochen.
Ausser  einzelnen  Andeutungen  über  das  Verfahren
gegen  säumige  oder  insolvente  Schuldner  enthält  das
Stadtbuch  nur  sehr  wenige  hierauf  oder  überhaupt  auf  die
Geltendmachung  von  Forderungen  bezügliche  Vermerke.  Von
ersteren  kamen  mehrere  bereits  in  den  vorstehenden  Mittheilungen ­
  vor;  von  letzteren  setze  ich  einige  hieher.
            
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