314
Bisch off.
Eine weitere Erörterung der Stadtbuchvermerke, namentlich
die Untersuchung, ob die Strafrechtspraxis der Olmützer
Schöffen dem sächsischen und speciell dem Magdeburger Rechte
entsprach, liegt nicht in der Aufgabe dieser zunächst nur Mittheilungen
aus dem Stadtbuche bezweckenden Schrift und würde
ohne Heranziehung anderer Behelfe auch schwerlich zu sichern
Ergebnissen führen. So viel aber ist klar, dass jene Praxis
im Allgemeinen eine von deutschrechtlichen Grundsätzen beherrschte,
der anderer deutscher Städte conforme war.
II. Privatrechtliches.
a) Besignaciones. Unter dieser Bezeichnung sind hier jene
Vermerke über Rechtshandlungen, bezüglich Uebertragungen
von Gütern oder Rechten verstanden, welche durch das Wort
resignavit oder resignatum est u. dgl. charakterisirt sind. Es sind
deren im Ganzen kaum fünfundzwanzig. Die älteste fällt ins
Jahr 1357, aus welchem nur eine vorhanden ist; die jüngste
ist aus dem Jahre 1417. Die sämmtlichen 25 Resignationen
fallen auf sechzehn verschiedene Jahre und zwar auf folgende:
1357, 1360, 1368, 1369, 1376, 1378, 1384, 1391, 1392, 1397,
1398, 1399, 1403, 1413, 1416, 1417. Man möchte meinen, dass
die grossen Lücken, welche diese Jahresreihe aufweist, der
oben erwähnten Verstümmlung des Buches zuzuschreiben seien;
es findet sich aber auch in unverstümmelten Theilen des Stadtbuches
oft aus vielen aufeinander folgenden Jahren keine Resignation.
Da nun durchaus nicht anzunehmen ist, dass die im
Stadtbuche eingetragenen Resignationen die einzigen Eigenthumsübertragungen,
bezüglich Bestellungen dinglich wirksamer
Rechte an Grundstücken, neben den wenigen dazu zu rechnenden
sogenannten Testamenten und Legaten waren, welche
abgesehen von den Pfandrechtsbestellungen in jenem langen
Zeitraum, über den sich das Stadtbuch erstreckt, stattfanden, so
wird zu vermuthen sein, dass ungeachtet der Schlussworte des
oben abgedruckten Rathsbeschlusses vom Jahre 1350 nicht alle
im gehegten Gerichte vorgenommenen Rechtsgeschäfte ins Stadtbuch
eingetragen wurden, oder dass die bezeichneten Rechtsgeschäfte
auch aussergerichtlich gültig abgeschlossen werden
konnten. Welche dieser Vernmthungen die richtige sei, muss