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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Bisch  off.

Eine  weitere  Erörterung  der  Stadtbuchvermerke,  namentlich ­
  die  Untersuchung,  ob  die  Strafrechtspraxis  der  Olmützer
Schöffen  dem  sächsischen  und  speciell  dem  Magdeburger  Rechte
entsprach,  liegt  nicht  in  der  Aufgabe  dieser  zunächst  nur  Mittheilungen ­
  aus  dem  Stadtbuche  bezweckenden  Schrift  und  würde
ohne  Heranziehung  anderer  Behelfe  auch  schwerlich  zu  sichern
Ergebnissen  führen.  So  viel  aber  ist  klar,  dass  jene  Praxis
im  Allgemeinen  eine  von  deutschrechtlichen  Grundsätzen  beherrschte, ­
  der  anderer  deutscher  Städte  conforme  war.
II.  Privatrechtliches.
a)  Besignaciones.  Unter  dieser  Bezeichnung  sind  hier  jene
Vermerke  über  Rechtshandlungen,  bezüglich  Uebertragungen
von  Gütern  oder  Rechten  verstanden,  welche  durch  das  Wort
resignavit  oder  resignatum  est  u.  dgl.  charakterisirt  sind.  Es  sind
deren  im  Ganzen  kaum  fünfundzwanzig.  Die  älteste  fällt  ins
Jahr  1357,  aus  welchem  nur  eine  vorhanden  ist;  die  jüngste
ist  aus  dem  Jahre  1417.  Die  sämmtlichen  25  Resignationen
fallen  auf  sechzehn  verschiedene  Jahre  und  zwar  auf  folgende:
1357,  1360,  1368,  1369,  1376,  1378,  1384,  1391,  1392,  1397,
1398,  1399,  1403,  1413,  1416,  1417.  Man  möchte  meinen,  dass
die  grossen  Lücken,  welche  diese  Jahresreihe  aufweist,  der
oben  erwähnten  Verstümmlung  des  Buches  zuzuschreiben  seien;
es  findet  sich  aber  auch  in  unverstümmelten  Theilen  des  Stadtbuches ­
  oft  aus  vielen  aufeinander  folgenden  Jahren  keine  Resignation. ­
  Da  nun  durchaus  nicht  anzunehmen  ist,  dass  die  im
Stadtbuche  eingetragenen  Resignationen  die  einzigen  Eigenthumsübertragungen, ­
  bezüglich  Bestellungen  dinglich  wirksamer
Rechte  an  Grundstücken,  neben  den  wenigen  dazu  zu  rechnenden ­
  sogenannten  Testamenten  und  Legaten  waren,  welche
abgesehen  von  den  Pfandrechtsbestellungen  in  jenem  langen
Zeitraum,  über  den  sich  das  Stadtbuch  erstreckt,  stattfanden,  so
wird  zu  vermuthen  sein,  dass  ungeachtet  der  Schlussworte  des
oben  abgedruckten  Rathsbeschlusses  vom  Jahre  1350  nicht  alle
im  gehegten  Gerichte  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  ins  Stadtbuch ­
  eingetragen  wurden,  oder  dass  die  bezeichneten  Rechtsgeschäfte ­
  auch  aussergerichtlich  gültig  abgeschlossen  werden
konnten.  Welche  dieser  Vernmthungen  die  richtige  sei,  muss
            
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