Das älteste Olraützer Stadtbuch.
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die Sperre aufgehoben wird, wenn der Beklagte kommt, ehafte
Noth ausweist und dem Kläger die Kosten der Sperre ersetzt.
Dies erfolgt zwar auch, wenn der Beklagte keine ehehafte Noth
nachweisen kann; aber falls ihm die bescliickunge selbst persönlich
under äugen durch den gerichts diener angetzeigt worden wäre,
soll er mit Gefängniss und Geldbusse von vier Groschen gestraft
werden. Kommt der Angeklagte nicht vor Gericht, oder
wird er gar flüchtig; so soll die Sperrung durch sechs Wochen
und drei Tage anstehen. Nach Ablauf dieser Frist kann Kläger
den Angeklagten neuerdings vorladen lassen und bei dessen
Ausbleiben die Inventirung, Schätzung- durch zwei Schöffen
und den Gerichtsschreiber, endlich öffentliche Feilbietung der
geschätzten Güter an den Meistbietenden während sechs Wochen
und drei Tagen auf dem Tandelmarkt durch eine getreuhe Tandlerin
erwirken, oder falls sich kein Käufer fände, die Sachen um
den Schätzungswerth zur Befriedigung und nach Massgabe seiner
Forderung übernehmen. Diese Bestimmungen beziehen sich
auf bürgerliche Schuldsachen. Ob auch bei Klagen aus Delicten,
bei Ungehorsam des Angeklagten nach der Gütersperre,
so wie oben bestimmt ist, weiter verfahren wurde, ist nicht
ausdrücklich gesagt,,aber kaum zu bezweifeln. Die Gerichtsordnung
behandelt nicht weiter das Verfahren gegen Abwesende,
oder gegen Ungehorsame. Nur in dem Artikel unter der Ueberschrift:
Proces wie man einen todten mit rechte auf heben sal findet
sich bestimmt, dass im Falle, als der Mörder flüchtig wäre und
sich zur angesetzten Zeit nicht einfände, doch mit dem peinlichen
Rechte, nämlich mit der Aufhebung des Leichnams, fortgefahren
werden solle. Und nach der Darstellung dieses
Processes, der mit dem Gerichtsurtheile schliesst: Man sal jnen
(den Todten) nemen und tragen auf eine geweihete stelle und begraben
als einen andern Christen menschen, sollte laut des Inhaltsverzeichnisses
am Anfänge des Buches ein Artikel: Wie man
den tehter in die acht tut folgen. Hievon findet sich aber im
Buche im Anschluss an den vorhergehenden Artikel nur die
Bemerkung: Hierauf folget die acht, so es der kleger begert. Also
war die Acht um die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts in
Olmütz im Gebrauche und man wird nicht bezweifeln dürfen,
dass diess auch während des ganzen fünfzehnten Jahrhunderts
so gewesen sein wird.