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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Das  älteste  Olraützer  Stadtbuch.

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die  Sperre  aufgehoben  wird,  wenn  der  Beklagte  kommt,  ehafte
Noth  ausweist  und  dem  Kläger  die  Kosten  der  Sperre  ersetzt.
Dies  erfolgt  zwar  auch,  wenn  der  Beklagte  keine  ehehafte  Noth
nachweisen  kann;  aber  falls  ihm  die  bescliickunge  selbst  persönlich
under  äugen  durch  den  gerichts  diener  angetzeigt  worden  wäre,
soll  er  mit  Gefängniss  und  Geldbusse  von  vier  Groschen  gestraft ­
  werden.  Kommt  der  Angeklagte  nicht  vor  Gericht,  oder
wird  er  gar  flüchtig;  so  soll  die  Sperrung  durch  sechs  Wochen
und  drei  Tage  anstehen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  Kläger
den  Angeklagten  neuerdings  vorladen  lassen  und  bei  dessen
Ausbleiben  die  Inventirung,  Schätzung-  durch  zwei  Schöffen
und  den  Gerichtsschreiber,  endlich  öffentliche  Feilbietung  der
geschätzten  Güter  an  den  Meistbietenden  während  sechs  Wochen
und  drei  Tagen  auf  dem  Tandelmarkt  durch  eine  getreuhe  Tandlerin
erwirken,  oder  falls  sich  kein  Käufer  fände,  die  Sachen  um
den  Schätzungswerth  zur  Befriedigung  und  nach  Massgabe  seiner
Forderung  übernehmen.  Diese  Bestimmungen  beziehen  sich
auf  bürgerliche  Schuldsachen.  Ob  auch  bei  Klagen  aus  Delicten,
  bei  Ungehorsam  des  Angeklagten  nach  der  Gütersperre,
so  wie  oben  bestimmt  ist,  weiter  verfahren  wurde,  ist  nicht
ausdrücklich  gesagt,,aber  kaum  zu  bezweifeln.  Die  Gerichtsordnung ­
  behandelt  nicht  weiter  das  Verfahren  gegen  Abwesende,
oder  gegen  Ungehorsame.  Nur  in  dem  Artikel  unter  der  Ueberschrift:
  Proces  wie  man  einen  todten  mit  rechte  auf  heben  sal  findet
sich  bestimmt,  dass  im  Falle,  als  der  Mörder  flüchtig  wäre  und
sich  zur  angesetzten  Zeit  nicht  einfände,  doch  mit  dem  peinlichen ­
  Rechte,  nämlich  mit  der  Aufhebung  des  Leichnams,  fortgefahren ­
  werden  solle.  Und  nach  der  Darstellung  dieses
Processes,  der  mit  dem  Gerichtsurtheile  schliesst:  Man  sal  jnen
(den  Todten)  nemen  und  tragen  auf  eine  geweihete  stelle  und  begraben ­
  als  einen  andern  Christen  menschen,  sollte  laut  des  Inhaltsverzeichnisses ­
  am  Anfänge  des  Buches  ein  Artikel:  Wie  man
den  tehter  in  die  acht  tut  folgen.  Hievon  findet  sich  aber  im
Buche  im  Anschluss  an  den  vorhergehenden  Artikel  nur  die
Bemerkung:  Hierauf  folget  die  acht,  so  es  der  kleger  begert.  Also
war  die  Acht  um  die  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts  in
Olmütz  im  Gebrauche  und  man  wird  nicht  bezweifeln  dürfen,
dass  diess  auch  während  des  ganzen  fünfzehnten  Jahrhunderts
so  gewesen  sein  wird.
            
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