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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

in  der  zweiten  Hälfte  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  noch  im  Gebrauche ­
  war.  Dagegen  fand  ich  in  einer  Olmützer  Processordnung
  vom  Jahre  1550  (siehe  Notizenbl.  der  stat.-hist.  Sect.
d.  mähr.-schles.  Ges.  z.  Beförd.  des  Ackerb.  etc.  v.  J.  1862,
S.  63),  eine  sehr  erwünschte  Nachricht  über  das  damals  und,
wie  es  da  heisst,  seit  alter  Zeit  befolgte  Verfahren  gegen  Ungehorsame. ­
  Artikel  XI  dieser  Gerichtsordnung  handelt  vom
,Arrestiren  umb  ungerichte,  boese  takten,  als  todtschlagkh,  wunden,
lehmnis,  iniurien‘  und  bestimmt  im  vierten  ,underscheid!  Folgendes ­
  :  Item  who  der  beklagte  theter  ainhaimisch  und  rechtlichen  zu
dreihen  moihlen  citirt  worden  were  und  sich  nicht  betrehten  oder
■finden  lossen  woldte,  und  also  ungehorszamlich  zu  gerichte  nicht
erschiene,  hegen  demselben  mag  sich  der  her  foyt  verhaldten  mit
sperrunge  und  siegelunge  seines  hauses,  habe  und  guettern,  wie
obene  im  artickel  von  dem  ungehorsamen  beklagten  genugksam  gesatzt
  ist.  Der  angezogene  Artikel  (VI,  dist.  2)  lautet  so:  Anno
domini  mv c  xl  vii°  f.  vi a  ante  festum  s.  trinitatis  haben  sich  die
herrn,  ein  erszamer  sitzender  rath  mit  einander  vereinet  und  beschlossen ­
  von  wegen  der  ungehorszamen  eigenwilligen  leuthe,  die  sich
zu  gemchte,  ivenn  sie  beschickt  werden,  nicht  finden  noch  gestehen
wollen,  nemblichen  also:  Wen  der  her  foyt  hinfuer,  es  sey  der  iczige
ader  die  künftigen  foythen,  jemandt  vor  gerichte  beschicken  ader
fordern  lassen  werde,  und  solchs  demselbigen,  der  also  beschickt,
selbst  angetzeigt,  und  yme  die  stunde  vor  gerichte  zu  gestehen  ernennet ­
  wurde,  und  er  zu  gerichte  nicht  kweme  sonder  also  aussene
bliebe,  solchen  jeden  soll  der  her  foyt  erstlich  mit  der  zucht  (Gefängniss)
  und  umb  die  gewonlich  pusse,  nämblich  um  4  gr.  solichs
seines  ungehorszams  halben  straffen.  Begebe  sichs  aber,  das  derselbige,
  so  zu  gerichte  gefordert  wuerde,  nicht  dohaime  und  doch
einhaimisch  wehre,  und  solchs  seiner  hausfrouen  ader  seinem  gesinde
angesagt  wuerde,  ein  molil,  zwyr  und  bis  zum  drytten,  und  sich
derselbige,  der  also  drey  molil  mit  gerichte  beschickt  wehre  worden,
nicht  gestellet,  und  zu  gerichte  nicht  erschiene,  dem  selbigen  sal  der
her  foyt  sein  vorliausz  ader  wohnunge  sperren  und  mit  dem  gerichts
sigille  versigeln  lassen,  wie  es  dan  alles  zuvor  von  aldtersher  alszo
verhaldten  ist  worden.  Actum  etc.  .  .  Der  nächstfolgende  Artikel
sagt:  Solch  versiegelungkh  und  spermmge  geschieht  dorumb,  das
man  den  selben  ungehorszamen  domitte  zu  gerichte  brengt  und
zwinget.  Aus  weiter  folgenden  Bestimmungen  erfährt  man,  dass
            
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