in der zweiten Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts noch im Gebrauche
war. Dagegen fand ich in einer Olmützer Processordnung
vom Jahre 1550 (siehe Notizenbl. der stat.-hist. Sect.
d. mähr.-schles. Ges. z. Beförd. des Ackerb. etc. v. J. 1862,
S. 63), eine sehr erwünschte Nachricht über das damals und,
wie es da heisst, seit alter Zeit befolgte Verfahren gegen Ungehorsame.
Artikel XI dieser Gerichtsordnung handelt vom
,Arrestiren umb ungerichte, boese takten, als todtschlagkh, wunden,
lehmnis, iniurien‘ und bestimmt im vierten ,underscheid! Folgendes
: Item who der beklagte theter ainhaimisch und rechtlichen zu
dreihen moihlen citirt worden were und sich nicht betrehten oder
■finden lossen woldte, und also ungehorszamlich zu gerichte nicht
erschiene, hegen demselben mag sich der her foyt verhaldten mit
sperrunge und siegelunge seines hauses, habe und guettern, wie
obene im artickel von dem ungehorsamen beklagten genugksam gesatzt
ist. Der angezogene Artikel (VI, dist. 2) lautet so: Anno
domini mv c xl vii° f. vi a ante festum s. trinitatis haben sich die
herrn, ein erszamer sitzender rath mit einander vereinet und beschlossen
von wegen der ungehorszamen eigenwilligen leuthe, die sich
zu gemchte, ivenn sie beschickt werden, nicht finden noch gestehen
wollen, nemblichen also: Wen der her foyt hinfuer, es sey der iczige
ader die künftigen foythen, jemandt vor gerichte beschicken ader
fordern lassen werde, und solchs demselbigen, der also beschickt,
selbst angetzeigt, und yme die stunde vor gerichte zu gestehen ernennet
wurde, und er zu gerichte nicht kweme sonder also aussene
bliebe, solchen jeden soll der her foyt erstlich mit der zucht (Gefängniss)
und umb die gewonlich pusse, nämblich um 4 gr. solichs
seines ungehorszams halben straffen. Begebe sichs aber, das derselbige,
so zu gerichte gefordert wuerde, nicht dohaime und doch
einhaimisch wehre, und solchs seiner hausfrouen ader seinem gesinde
angesagt wuerde, ein molil, zwyr und bis zum drytten, und sich
derselbige, der also drey molil mit gerichte beschickt wehre worden,
nicht gestellet, und zu gerichte nicht erschiene, dem selbigen sal der
her foyt sein vorliausz ader wohnunge sperren und mit dem gerichts
sigille versigeln lassen, wie es dan alles zuvor von aldtersher alszo
verhaldten ist worden. Actum etc. . . Der nächstfolgende Artikel
sagt: Solch versiegelungkh und spermmge geschieht dorumb, das
man den selben ungehorszamen domitte zu gerichte brengt und
zwinget. Aus weiter folgenden Bestimmungen erfährt man, dass