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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Das  älteste  Olmützer  Stadtbuch.

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dann  eine  licencia  CI  cinnis,  dann  eine  proscriptio  CI  annis  u.  s.  w.,
Alles  von  derselben  Hand  und  wahrscbeinlichst  gleichzeitig
mit  der  Uebersclirift  geschrieben.  Hier  erscheint  also  die
Stadtverweisung  mit  der  proscriptio  unter  demselben  Grundbegriffe ­
  zusammengefasst.  Völlig  identificirt  scheinen  die  beiden
Einrichtungen  in  dem  oben  S.  296,  Z.  15  mitgetheilten  Vermerke,
einem  der  ältesten,  wo  es  heisst:  S.  proscriptus  et  licenciatus  est
centum  annis  et  uno  die  u.  s.  w.  Dasselbe  gilt  wohl  auch  von
dem  Vermerk:  Elwl  Naucl  proscriptus  ...  et  uxor  Nauclini
licenciata;  denn  es  ist  wohl  nicht  anzunehmen,  dass  man  unter
Einem  den  Ehemann  ,zum  Festnehmen  verurtheilt',  dessen
Gattin  aber  der  Stadt  verwiesen  hätte,  wohl  aber,  dass  in  diesem
Falle,  wie  auch  sonst  in  der  Regel,  die  Verweisung  des  Mannes
die  Frau  mittrifft.  Am  deutlichsten  erscheint  diese  Identificirung
  der  Proscriptio  und  Stadtverweisung  in  den  vielen  proscripciones
  centum  annis  et  uno  die,  worunter  doch  wohl  nichts
Anderes  als  die  Stadtverweisung  für  immer  zu  denken  sein
kann.  Wie  anderwärts  das  Wort  Verfestung  geradezu  für  Verbannung, ­
  Landesverweisung  gebraucht  wurde,  z.  B.  auch  in
der  Magdeburger  Schöffonchronik,  so  scheint  es  hier  mit  dem
Worte  proscriptus  der  Fall  zu  sein.  Daher  sagte  man  auch:
proscriptus  civitatis  (siehe  S.  306,  Z.  8).
Zu  dieser  begrifflichen  Verschmelzung  oder  Vermengung
der  im  Allgemeinen  und  in  Einzelnheiten  ungeachtet  jener
gemeinsamen  ungenauen  Benennung,  namentlich  bezüglich  ihrer
Voraussetzungen  und  vielleicht  auch  der  Folgen,  wohl  immer
von  einander  verschiedenen  Massregeln  hat  neben  der  längst
erkannten  Thatsache,  dass  zumeist  auch  der  Verfestete  in  Wirklichkeit ­
  ein  Verbannter,  Verwiesener  war,  so  lange  es  ihm  nicht
gelang,  sich  von  der  Anschuldigung  zu  befreien  oder  mit  den
Beleidigten  zu  versöhnen,  kaum  etwas  mehr  beigetragen,  als
die  Gestattung  der  Loslösung  von  der  Strafe  der  Stadtverweisung. ­
  Darum  konnte  auch  der  Abwesende  sofort  verwiesen ­
  werden.
Es  wurde  bereits  oben  bemerkt,  dass  sich  aus  der  späteren
Zeit  keine  genaueren  Nachrichten  über  die  Anwendung  der  Proscriptio ­
  fanden.  Dasselbe  gilt  auch  von  der  Stadtverweisung.  Aus
den  mir  bisher  bekannt  gewordenen  Quellen  vermag  ich  nicht
einmal  nachzuweisen,  ob  die  Proscription  oder  die  Stadtverweisung
            
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