Das älteste Olmützer Stadtbuch.
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dann eine licencia CI cinnis, dann eine proscriptio CI annis u. s. w.,
Alles von derselben Hand und wahrscbeinlichst gleichzeitig
mit der Uebersclirift geschrieben. Hier erscheint also die
Stadtverweisung mit der proscriptio unter demselben Grundbegriffe
zusammengefasst. Völlig identificirt scheinen die beiden
Einrichtungen in dem oben S. 296, Z. 15 mitgetheilten Vermerke,
einem der ältesten, wo es heisst: S. proscriptus et licenciatus est
centum annis et uno die u. s. w. Dasselbe gilt wohl auch von
dem Vermerk: Elwl Naucl proscriptus ... et uxor Nauclini
licenciata; denn es ist wohl nicht anzunehmen, dass man unter
Einem den Ehemann ,zum Festnehmen verurtheilt', dessen
Gattin aber der Stadt verwiesen hätte, wohl aber, dass in diesem
Falle, wie auch sonst in der Regel, die Verweisung des Mannes
die Frau mittrifft. Am deutlichsten erscheint diese Identificirung
der Proscriptio und Stadtverweisung in den vielen proscripciones
centum annis et uno die, worunter doch wohl nichts
Anderes als die Stadtverweisung für immer zu denken sein
kann. Wie anderwärts das Wort Verfestung geradezu für Verbannung,
Landesverweisung gebraucht wurde, z. B. auch in
der Magdeburger Schöffonchronik, so scheint es hier mit dem
Worte proscriptus der Fall zu sein. Daher sagte man auch:
proscriptus civitatis (siehe S. 306, Z. 8).
Zu dieser begrifflichen Verschmelzung oder Vermengung
der im Allgemeinen und in Einzelnheiten ungeachtet jener
gemeinsamen ungenauen Benennung, namentlich bezüglich ihrer
Voraussetzungen und vielleicht auch der Folgen, wohl immer
von einander verschiedenen Massregeln hat neben der längst
erkannten Thatsache, dass zumeist auch der Verfestete in Wirklichkeit
ein Verbannter, Verwiesener war, so lange es ihm nicht
gelang, sich von der Anschuldigung zu befreien oder mit den
Beleidigten zu versöhnen, kaum etwas mehr beigetragen, als
die Gestattung der Loslösung von der Strafe der Stadtverweisung.
Darum konnte auch der Abwesende sofort verwiesen
werden.
Es wurde bereits oben bemerkt, dass sich aus der späteren
Zeit keine genaueren Nachrichten über die Anwendung der Proscriptio
fanden. Dasselbe gilt auch von der Stadtverweisung. Aus
den mir bisher bekannt gewordenen Quellen vermag ich nicht
einmal nachzuweisen, ob die Proscription oder die Stadtverweisung