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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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B  i  8  c  li  o  f  f.

überzeugen  könnte,  dass  die  Proscriptio  nur  gegen  Abwesende,
oder  Flüchtige  verhängt  werden  konnte.  Zur  Bekräftigung
der  entgegengesetzten  Meinung  sei  noch  auf  die  oben  S.  295
unten  abgedruckte  Proscriptio  des  wegen  Nothzucht  beschrieenen
  und  in  der  That  ergriffenen  Fleischers  Smutzkul
hingewiesen,  welche  so  schliesst:  et  sic  arreptus  fuit  et  secundum
formarn  iuris  civitatis  nostre  subiacuit  sentencie  capitali;  ergo  proscriptus
  est.  Die  Bemerkung  von  H.  Meyer  (Strafverfahren
gegen  Abwesende,  65),  dass  über  den  Gegenwärtigen  die  verschiedensten ­
  Strafarten  und  unter  diesen  auch  die  Verfestung
ausgesprochen  werden  konnten,  scheint  auf  die  proscriptio  des
Olmützer  Stadtbuches  vollkommen  passend.  Uebrigens  unterliegt ­
  es  keinem  Zweifel,  dass  die  Stadtverweisung  auch  gegen
Abwesende,  Flüchtige,  ausgesprochen  wurde,  und  es  gilt  somit
die  Unterscheidung  zwischen  Proscriptio  und  Stadtverweisung
nach  den  Stadtbuchvermerken  nicht,  die  anderwärts  vielleicht
zutreffend  ist,  nämlich,  dass  erstere  ein  Contumacialurtheil
gegen  den  abwesenden,  letztere  aber  eine  Strafe  gegen  den
anwesenden  Angeklagten  war  (Frensdorff,  Verfestungsbuch  von
Stralsund  XXIV).
Auch  die  Notizen  über  Begnadigungen,  über  restitutio
juris,  reconciliatio  bieten  keine  Anhaltspunkte  zur  Unterscheidung ­
  der  proscriptio  von  der  Stadtverweisung.  Nicht  nur,  dass
der  licenciatus,  der,  dem  die  Stadt  verboten  ist,  wie  der  proscriptus
  —  womit  der  notatus  und  auch  der  accusatus  (der  des
Unrechts  Ueberführte)  nicht  selten  gleichbedeutend  zu  denken
sein  dürften  —  begnadigt,  in  sein  Recht  wieder  eingesetzt
werden  konnte,  so  dass  es  nöthig  war,  das  Gegentheil  ausdrücklich ­
  zu  sagen,  wenn  keine  restitutio,  oder  doch  binnen
gewisser  Zeit  keine  stattfinden  sollte  (siehe  oben  S.  298,  Z.  1  Nota,
quidam  Pecheins  etc.),  auch  die  Art  und  Weise,  in  welcher  diese
Begnadigungen  u.  s.  w.  vermerkt  worden  sind,  zeigt  durchaus
keine  wesentlichen  Verschiedenheiten.  Kurz,  es  fehlt  meines
Erachtens  an  jedem  genaueren  Unterscheidungsmerkmal  zwischen
proscriptio  und  interdictio  civitatis.  Mancherlei  deutet  vielmehr
auf  eine  diesen  Massregeln  gemeinsame  Grundauffassung  hin.
Unter  der  oben  S.  288  erwähnten  Blattüberschrift:  Anno  1353
in  consilio  firmato  infrascripti  proscripti  sunt  unusquisque  secundum
ipsius  demerita  stehen  zunächst  zwei  einfache  Proscriptionen,
            
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