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überzeugen könnte, dass die Proscriptio nur gegen Abwesende,
oder Flüchtige verhängt werden konnte. Zur Bekräftigung
der entgegengesetzten Meinung sei noch auf die oben S. 295
unten abgedruckte Proscriptio des wegen Nothzucht beschrieenen
und in der That ergriffenen Fleischers Smutzkul
hingewiesen, welche so schliesst: et sic arreptus fuit et secundum
formarn iuris civitatis nostre subiacuit sentencie capitali; ergo proscriptus
est. Die Bemerkung von H. Meyer (Strafverfahren
gegen Abwesende, 65), dass über den Gegenwärtigen die verschiedensten
Strafarten und unter diesen auch die Verfestung
ausgesprochen werden konnten, scheint auf die proscriptio des
Olmützer Stadtbuches vollkommen passend. Uebrigens unterliegt
es keinem Zweifel, dass die Stadtverweisung auch gegen
Abwesende, Flüchtige, ausgesprochen wurde, und es gilt somit
die Unterscheidung zwischen Proscriptio und Stadtverweisung
nach den Stadtbuchvermerken nicht, die anderwärts vielleicht
zutreffend ist, nämlich, dass erstere ein Contumacialurtheil
gegen den abwesenden, letztere aber eine Strafe gegen den
anwesenden Angeklagten war (Frensdorff, Verfestungsbuch von
Stralsund XXIV).
Auch die Notizen über Begnadigungen, über restitutio
juris, reconciliatio bieten keine Anhaltspunkte zur Unterscheidung
der proscriptio von der Stadtverweisung. Nicht nur, dass
der licenciatus, der, dem die Stadt verboten ist, wie der proscriptus
— womit der notatus und auch der accusatus (der des
Unrechts Ueberführte) nicht selten gleichbedeutend zu denken
sein dürften — begnadigt, in sein Recht wieder eingesetzt
werden konnte, so dass es nöthig war, das Gegentheil ausdrücklich
zu sagen, wenn keine restitutio, oder doch binnen
gewisser Zeit keine stattfinden sollte (siehe oben S. 298, Z. 1 Nota,
quidam Pecheins etc.), auch die Art und Weise, in welcher diese
Begnadigungen u. s. w. vermerkt worden sind, zeigt durchaus
keine wesentlichen Verschiedenheiten. Kurz, es fehlt meines
Erachtens an jedem genaueren Unterscheidungsmerkmal zwischen
proscriptio und interdictio civitatis. Mancherlei deutet vielmehr
auf eine diesen Massregeln gemeinsame Grundauffassung hin.
Unter der oben S. 288 erwähnten Blattüberschrift: Anno 1353
in consilio firmato infrascripti proscripti sunt unusquisque secundum
ipsius demerita stehen zunächst zwei einfache Proscriptionen,