Bas älteste Olmützer Stadtbuch.
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nosum. Die Stadtbuchvei-merke lassen aber keine wesentliche
Verschiedenheit bezüglich der Vox-aussetzungen und Wirkungen
der proscriptio einerseits und der Stadtverweisung andrerseits
wahrnehmen. Der anderwärts geltende Grundsatz, dass die
Stadtverweisung vom Rath, die Proscriptio aber vom Gericht
ausgesprochen wurde (Frensdorff, Verfestungsbuch der Stadt
Stralsund, LXXXIX), galt in Olmütz nicht. So wie die Proscriptio,
fand auch die Stadtverweisung in pleno consilio, in
firmato iudicio statt und wenn es manchmal heisst: cives licenciarunt
eum, oder cives interdixerunt eo civitatem, so wollte damit
kaum etwas Anderes gesagt werden. Im Uebi’igen lauten die
Stadtverweisungen wie die Pi-oscriptionen. Audi die Vei - -
brechen, wegen welcher diese Massregeln verhängt wurden,
bieten keine Anhaltspunkte zu einer genauei-en Unterscheidung
derselben. Es wird zwar Mord, Brandlegung, Schändung niemals
ausdrücklich als Grund der licencia de civitate oder der interdictio
s. inhibitio civitatis angegeben, aber abgesehen davon,
dass hinter den betreffenden häufig sehr allgemein lautenden
Vermerken auch das eine oder andere dieser schweren Verbrechen
stecken dürfte, ist darüber laut der Stadtbucheinträge
kein Zweifel, dass auch unter denen, quibus civitas interdicta
est, auch unter den licenciatis, sich Solche befinden, quos ex
merito consequitur iudicium criminosum, wie namentlich Diebe,
Beutelschneidei-, Diebshehlei-, Raubgesellen, Wundenschläger
u. s. w. Dagegen finden sich auch zahlreiche Proscriptionen
wegen Vergehen, welche sonst eine peinliche Sti-afe nicht nach
sich zogen, wie z. B. bei den häufigen Verbalinjurien gegen
den Rath oder die Schöffen. Man möchte vielleicht meinen,
in solchen Fällen sei eben der Ungehorsam, die Flucht, die
eigentliche Ursache der Prosci-iptio gewesen, und dies war vielleicht
wirklich so; aber aus dem Stadtbuch lässt sich die
Abwesenheit des Geklagten als Erforderniss der Proscriptio
überhaupt nicht nachweisen. Manchei-lei scheint vielmehr sehr
stark dagegen zu sprechen, wie namentlich die so häufig
notirten Insulte und Ausschreitungen im vollen Rath, der doch
wohl nicht immer den frechen Beleidiger fox-tlaufen lassen
haben wird. In mehreren Proscriptionen wird zwar der Flucht
des Angeklagten, namentlich der Flucht aus dem Gefängnisse
gedacht; meines Erachtens aber niemals in einer Weise, welche
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