Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Bas  älteste  Olmützer  Stadtbuch.

309

nosum.  Die  Stadtbuchvei-merke  lassen  aber  keine  wesentliche
Verschiedenheit  bezüglich  der  Vox-aussetzungen  und  Wirkungen
der  proscriptio  einerseits  und  der  Stadtverweisung  andrerseits
wahrnehmen.  Der  anderwärts  geltende  Grundsatz,  dass  die
Stadtverweisung  vom  Rath,  die  Proscriptio  aber  vom  Gericht
ausgesprochen  wurde  (Frensdorff,  Verfestungsbuch  der  Stadt
Stralsund,  LXXXIX),  galt  in  Olmütz  nicht.  So  wie  die  Proscriptio, ­
  fand  auch  die  Stadtverweisung  in  pleno  consilio,  in
firmato  iudicio  statt  und  wenn  es  manchmal  heisst:  cives  licenciarunt
  eum,  oder  cives  interdixerunt  eo  civitatem,  so  wollte  damit
kaum  etwas  Anderes  gesagt  werden.  Im  Uebi’igen  lauten  die
Stadtverweisungen  wie  die  Pi-oscriptionen.  Audi  die  Vei - -
brechen,  wegen  welcher  diese  Massregeln  verhängt  wurden,
bieten  keine  Anhaltspunkte  zu  einer  genauei-en  Unterscheidung
derselben.  Es  wird  zwar  Mord,  Brandlegung,  Schändung  niemals
ausdrücklich  als  Grund  der  licencia  de  civitate  oder  der  interdictio
  s.  inhibitio  civitatis  angegeben,  aber  abgesehen  davon,
dass  hinter  den  betreffenden  häufig  sehr  allgemein  lautenden
Vermerken  auch  das  eine  oder  andere  dieser  schweren  Verbrechen ­
  stecken  dürfte,  ist  darüber  laut  der  Stadtbucheinträge
kein  Zweifel,  dass  auch  unter  denen,  quibus  civitas  interdicta
est,  auch  unter  den  licenciatis,  sich  Solche  befinden,  quos  ex
merito  consequitur  iudicium  criminosum,  wie  namentlich  Diebe,
Beutelschneidei-,  Diebshehlei-,  Raubgesellen,  Wundenschläger
u.  s.  w.  Dagegen  finden  sich  auch  zahlreiche  Proscriptionen
wegen  Vergehen,  welche  sonst  eine  peinliche  Sti-afe  nicht  nach
sich  zogen,  wie  z.  B.  bei  den  häufigen  Verbalinjurien  gegen
den  Rath  oder  die  Schöffen.  Man  möchte  vielleicht  meinen,
in  solchen  Fällen  sei  eben  der  Ungehorsam,  die  Flucht,  die
eigentliche  Ursache  der  Prosci-iptio  gewesen,  und  dies  war  vielleicht ­
  wirklich  so;  aber  aus  dem  Stadtbuch  lässt  sich  die
Abwesenheit  des  Geklagten  als  Erforderniss  der  Proscriptio
überhaupt  nicht  nachweisen.  Manchei-lei  scheint  vielmehr  sehr
stark  dagegen  zu  sprechen,  wie  namentlich  die  so  häufig
notirten  Insulte  und  Ausschreitungen  im  vollen  Rath,  der  doch
wohl  nicht  immer  den  frechen  Beleidiger  fox-tlaufen  lassen
haben  wird.  In  mehreren  Proscriptionen  wird  zwar  der  Flucht
des  Angeklagten,  namentlich  der  Flucht  aus  dem  Gefängnisse
gedacht;  meines  Erachtens  aber  niemals  in  einer  Weise,  welche
20*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.