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Bischof f.
nostra ciuitate perpetr ato; et una die interfecit tres. Auf Seite 30
stehen vierundfünfzig Proscriptionen aus den Jahren 1367 bis
1372 nicht nur von derselben Hand, sondern allein Anscheine
nach auch aus derselben Zeit. Auch die auf Seite 31 befindlichen
vierzig Einträge von Proscriptionen aus den Jahren 1373
bis 1376 scheinen gleichzeitig oder doch in grösseren Massen
zur selben Zeit stattgefunden zu haben, also mindestens theilweise
erst lange nach der Proscriptio. Dass solche spätere
Einträge stattfanden, wird auch daraus ersichtlich, dass öfters
derselbe Fall von verschiedenen Schreibern und zwischen Vermerken
aus verschiedenen Jahren eingetragen ist, und dass
manchmal in dem Einträge der Proscriptio zugleich späterer
Vorkommnisse gedacht wird. Z. B. Smuczkul carnifex proscriptus
est, quod uni probi viro uxorem suam secum viam suarn duxit.
Et illam tenuit tribus annis et post hec reddidit viro suo proprio,
et sic indulsum fuit sibi. Post hec lusit cum falsis tasseribus etc.
Dieser Vermerk dürfte um 1385 stattgefunden haben; früher
findet sich keine Proscriptio des Smuczkul, wobei aber, wie
auch in vielen anderen Fällen, wegen des Abganges mehrerer
Blätter im Stadtbuche, nicht zu entscheiden möglich ist, ob
eine gleichzeitige Eintragung der Proscriptio stattgefunden hatte
oder nicht. Manchmal wurde die proscriptio zugleich mit der
Begnadigung des proscriptus eingetragen. Da das Buch unter
vierfachem Verschlüsse war, konnten leicht Hindernisse der
Oeffnung desselben eintreten; auch nahmen Richter und Rath
wohl mitunter Anstand, das Stadtbuch ,in publicum exponere 1 ,
wie später einmal gesagt wird, und protokollirten vorläufig nur
provisorisch in einem Über memorialis o. dgl., wie dies für das
fünfzehnte Jahrhundert aus dem sogenannten Uber secundus, auf
welches ich vielleicht ein andermal zu sprechen komme, nachweisbar
ist, sowie auch das Vorhandengewesensein anderer
Bücher des Rathes neben dem Stadtbuche aus demselben ersichtlich
ist (s. weiter unten).
Die Delicte, welche zur Proscriptio führten, werden
meistens kurz mit ihrem technischen (?) Namen bezeichnet,
häutig aber auch, wie in der oben mitgetheilten Proscriptio des
W. Schonenberger, ihrem Thatbestande nach angegeben.
Weitaus am häufigsten begegnet man der proscriptio pro
homicidio. Der erste derartige Eintrag lautet: (A. 1350) Marscho