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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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Bischoff.

wirklich  zur  Anwendung  gebracht  habe,  in  welchem  Umfange,
mit  welchen  Modificationen  dies  geschehen  sei,  ist  bisher  noch
nicht  untersucht  worden.  Man  weiss  über  die  Olmützer  Rechtspraxis
  im  Mittelalter  nichts  Genaueres;  ein  Mangel  rechtshistorischer ­
  Kenntniss,  der  um  so  erheblicher  ist,  als  nach
Olmütz  nicht  weniger  als  dreissig  Städte  und  über  achtzigandere
  Ortschaften  ihren  Rechtszug  hatten  (S.  Cod.  dipl.  Mor.
VIII,  113  Note).
Bis  in  die  Zeit,  in  welcher  Olmütz  Oberhof  geworden,
fehlt  es  fast  ganz  an  Behelfen  jene  Fragen  zu  beantworten.
Nur  wenige  Urkunden  geben  dürftige  Nachrichten  über  die
Olmützer  Rechtspraxis  vor  jenem  Zeitpunkte.  Hievon  ist  ein
Privilegium  von  König  Johann  vom  Jahre  1326  für  Olmütz
und  andere  mährische  Städte  erwähnenswerth,  welches  gerade
eine  Abweichung  vom  sächsischen  Rechte  bewilligte,  nämlich,
dass  beim  ,Ancvang £  gestohlener  Pferde  der  jGeschole 4  (nicht
wie  es  im  Cod.  dipl.  Mor.  VI,  234  heisst:  Gestohlen)  an  den
Ort  des  Anevangs  gestellt  werden  soll.  Reichhaltiger  fliesseil
die  Quellen  für  jene  Untersuchung  erst  seit  der  Mitte  des  vierzehnten ­
  Jahrhunderts.  Zwar  besitzt  Olmütz  auch  aus  dieser  Zeit
keine  Arbeit,  welche  dem  Brünner  Schöffenbuche  an  die  Seite
gesetzt  werden  könnte  und  auch  Schöffensprüche  aus  jener
und  der  nächstfolgenden  Zeit  sind  nur  in  sehr  geringer  Anzahl
erhalten;  aber  die  seit  dieser  Zeit  angelegten,  freilich  jetzt
auch  nicht  mehr  vollzählig  vorhandenen  Stadtbücher  bieten  doch
einigen  Ersatz  für  derartige  Rechtsquellen.  Da  in  denselben
Rechtshandlungen  der  verschiedensten  Arten  verzeichnet  wurden, ­
  geben  sie  besonders  von  der  Rechtsanwendung  ein  reichhaltiges ­
  anschauliches  Bild.  Die  folgenden  Blätter  enthalten
Mittheilungen  aus  dem  ältesten  Olmützer  Stadtbuche,  vornehmlich ­
  solche,  welche  zur  Erforschung  der  in  Olmütz  beobachteten ­
  Rechtsgrundsätze  dienen  können.  Was  weiter  noch
hinzugefügt  wird,  soll  dieses  Stadtbuch,  dessen  vollständige  Ausgabe ­
  derzeit  aus  äusseren  Gründen  kaum  möglich  sein  dürfte,
für  die  Localgeschichte  einigermassen  verwerthen.  Es  ist  bei
derartigen  Arbeiten  oft  sehr  schwierig,  die  richtigen  Grenzen
einzuhalten,  nicht  zu  wenig  aber  auch  nicht  zu  viel  zu  bringen,
weshalb  vorliegende  Arbeit,  welche  mühevoller  war,  als  eine
            
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