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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Biaclioff.  Das  älteste  Olmützer  Stadtbuch.

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Ueber  das  älteste  Olmützer  Stadtbncli.

Von
Dr.  Ferdinand  Bischoff,
corr.  Mitglied  der  kaip.  Akademie  der  Wissenschaften.

Jb  ür  die  Rechtsentwicklung  in  Mähren  waren  die  Städte
Brünn,  Ig-lau  und  Olmütz  von  hervorragender  Bedeutung,  als
Oberhöfe  zahlreicher  Städte,  Märkte  und  Dörfer.  Brünn  und
Iglau  erhielten  eigenartige  Stadtrechte,  über  welche,  so  wie
über  die  Wirksamkeit  dieser  Städte  als  Oberhöfe,  die  geschätzten ­
  Arbeiten  von  Rössler  und  Tomaschek  ziemlich  erschöpfende ­
  Kunde  geben.  Die  alte  Landeshauptstadt  Olmütz
dagegen  erhielt  kein  eigenes  Stadtrecht,  sondern  das  Magdeburgerrecht, ­
  zog  durch  nahezu  anderthalb  hundert  Jahre  nach
Neustadt  oder  Freudenthal  um  Recht,  bis  sie  ihrem  Range
entsprechend  im  Jahre  1352  zum  Oberhof  für  alle  nach  Magdeburgerrecht ­
  lebenden  mährischen  Städte,  Märkte  und  Dörfer
erhoben  wurde  und  nun  selbst  ihren  Rechtszug  nach  Breslau
nahm  (s.  mein  Verz.  österr.  Stadtr.  106,  110  und  Cod.  dipl.
Morav.  II,  213  und  VIII,  102  u.  112).  In  Folge  dessen  erwarb ­
  die  Stadt  mit  Erlaubniss  des  Landesherrn  in  Breslau
eine  Abschrift  des  Magdeburgerrechtes,  welche  —  nebenbei
bemerkt  —  vermuthlich  den  sogenannten  vermehrten  Sachsenspiegel ­
  enthielt  (der  also  1352  schon  fertig  gewesen  sein
müsste). 1  Ob  nun  Olmütz  dieses  Magdeburgerrecht  auch
1  Es  befinden  sich  nämlich  nicht  nur  im  Olmützer  Stadtarchive  zwei  Abschriften ­
  dieses  Rechtsbuches,  von  denen  die  eine  vielleicht  die  von
Breslau  erhaltene  ist,  sondern  auch  im  A  rchive  des  Olmützer  Domcapitels
sah  ich,  leider  nur  ganz  flüchtig,  eine  vom  Jahre  1352  datirte  Handschrift, ­
  welche  mir  das  Rechtsbuch  nach  Distinctionen  zu  sein  schien.
            
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