feericht über Weisthümer-Forschungen in Steiermark.
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war, beim Decanate und bei der Gemeinde Etwas zu finden.
Die ganze Ausbeute beschränkte sich aber auf den Fund
weniger Reste eines Gerichtsprotokolls aus dem 17. Jahrhunderte,
dessen Registerfragment u. a. auch das ,bonbuech‘
anführt. Weder im Schlosse, noch im Decanate besteht ein
Archiv und auch der Markt hat fast gar nichts von älteren
Schriften. Um so erfreulicher ist es, dass die Chronik von
Pöllau, aus welcher das im ersten Berichte angeführte Pöllauer
Banntaiding wahrscheinlich abgeschrieben wurde, nunmehr vom
hiesigen k. k. Landesgerichte, wo Referent dieselbe sah, dem
Landesarchive überlassen worden ist.
Das Stadtarchiv zu Hartberg gehört zu den wenigen
steiermärkischen Archiven, worin das Materiale, wenn auch
nur zum Theile und nur chronologisch, geordnet ist und wo
ungeachtet vieler Verluste verhältnissmässig immer noch viel
und Interessantes vorhanden ist. In den Gerichtsprotokollen
fanden sich zunächst einzelne Zeugnisse der Abhaltung von
Banntaidingen und des Dagewesenseins eines Bannbuches. So
heisst es im Protokoll vom 28. November 1612: ,ist ein ersame
gemein zuesamen gehalten und das bannbuechl verlessen worden',
und in dem vom 4. Jänner 1622: ,Ein ersame purgerschaft
pegern das panpuech zu verlesen; da es nit vorhanden
oder orthenden verligen pliben, daran und darob zu sein,
solches zu erheben' . . . Im Protokoll vom 28. Jänner 1642
steht: ,auf dem rathhaus in beisein richter, rath, fürer, ausschuss
und ganz gemainer burgerschaft ist das pannbuech verlesen
und ainer burgerschaft ernstlich vorgehalten worden,
demselben nachzuleben'. Da unter den Büchern das Bann buch
nicht zu entdecken war, durchsuchte Referent das ganze
sonstige Material, die Urkunden und Acten, und fand endlich
in einem Hefte eine ,Pollizey und Ordnung, wie es inskhünftig
mit erwöhlung ain Stattrichters und anderer bestraffung solle
gehalten werden'. Diese Ordnung, welche in das Ende des
17. Jahrhunderts zu setzen sein dürfte, passt ihrem Inhalte
nach nicht minder gut in die Weisthümersammlung, als die
drei Banntaidinge oder die Marktordnung von Weiz u. a. und
ist, wenn auch nicht das Bannbuch, von welchem die älteren
Protokolle reden, so doch wahrscheinlich eine neuere Fassung
desselben, die wie jenes in allgemeiner Bürgerversammlung
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