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Golowatikij.
Drei Jahre später befasste er sich schon mit der Drucklegung
slavischer Kirchenbücher. Einen Beweis dafür liefern die
oben angeführten Druckwerke und Viol’s Vertrag mit Rudolph
Borsdorf aus Braunschweig, welcher für ihn slavische Lettern 1
nach seiner, Sweipolts, Anleitung schnitt, wobei er sich verpflichtete,
die ganze Sache geheim zu halten. Im Jahre 1491
wurde der Druck des Oktoich, des Casoslov und ohne
Zweifel auch der beiden Triodien beendigt, denn schon
am 21. November wurde Sweipolt Viol vors Gericht des
Krakauer Bischofs citirt und musste zwei Krakauer Bürger
und Stadträthe stellen, welche mit Tausend ungarischen Gulden
für ihn bürgten, dass er vor dem Gerichte des Gnesner Electen
(Friedrich, Sohn des Königs Kasimir, Primas und Cardinal)
sich stellen und bis zur Beendigung des Processes die Stadt
Krakau nicht verlassen werde. Nichtsdestoweniger wurde
der arme slavische Buchdrucker in Haft gebracht und am
8. Juni 1492 war er gezwungen, vor seiner Entlassung aus
dem Gefängnisse, einen Eid ahzulegen, dass er jede Irrlehre
gegen den katholischen Glauben verabscheut, mit Mund und
Herz verflucht und musste feierlichst bekennen, dass er in
allen Glaubensartikeln nur dasjenige glaubt und für wahr hält,
was die heilige allgemeine römische Mutterkirche glaubt und
für wahr hält; insbesondere aber musste er bezüglich jener
Artikel, wegen welcher er verdächtiget wurde, erklären, dass
ausserhalb der heiligen christkatholischen Kirche in keiner
Secte das Seelenheil zu finden sei; wenn er aber je etwas
dawider behauptet hätte, so habe er diess aus Leichtsinn geredet,
durch Übereilung oder* Aufregung, und nicht von freiem
Herzen. Desgleichen musste er betheuern, dass in dem Sacramente
des Abendmales Gott zugegen und dass die Communion
unter der Gestalt des einzigen Brodes zum Heile des Volkes
hinreichend ist. Sollte er künftighin etwas dieser Aussage zuwider
behaupten, so unterwirft er sich aller Strenge der
h. Kirchencanones. Zu diesem Eidscliwure musste er noch hinzufügen,
dass er, aus Anlass des mit ihm vorgenommenen gerichtlichen
Verfahrens, niemals sich weder beklagen, noch an
1 Rcwsche Schrift, Buchstaben, heisst es in dem zwischen beiden
Krakauer Bürgern gescldossenen Vertrage, dessen Abschrift in den
Acten des Krakauer Magistrates vom Jahre 1491 sicli erhalten hat.