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Tomasche k.
massig ausgefertigte, mit dem königlichen Siegel versehene
Urkunden zu erlangen. Unter diesen Umständen erfolgte denn
unmittelbar vor dem Auszuge K. Rudolfs ins Feld die Ausfertigung
unserer beiden Urkunden mit Zeugen, Datum und
königlichem Siegel. Die Urkunde a wurde mit dem Proemium
versehen, wie wir sie jetzt besitzen. Zur Urkunde b kam der
Artikel über Paltram, so auch die mittlerweile ertheilten Jahrmarktsprivilegien.
Was war natürlicher, als dass die königliche
Kanzlei jene Männer als Zeugen nannte, die an der
Berathung über diese Rechte im Sommer des vorigen Jahres
theilgenommen hatten, und unter deren Mitwirkung der Abschluss
und die Aufzeichnung erfolgt war? So erscheint auch
der Regensburger Bischof Leo als Zeuge, obwohl er bereits
verstorben war. War Heinrich von Kunring, als Marschall,
wie es wahrscheinlich ist, bei der Berathung ebenfalls gegenwärtig,
so wurde sein Name nach seiner Verurtheilung nunmehr
natürlich weggelassen, dafür aber durch den seines Nachfolgers
Stephan von Meissau, der wohl früher als Landherr
auch an jener Berathung theilgenommen hatte, ersetzt.
So erklären wir uns den Vorgang ganz einfach und
natürlich. Diese Erklärung dürfte nur diejenigen nicht befriedigen,
die keine andere Macht als die der äusseren Form
anerkennend, sich derselben blindlings beugen. Wir wollen
diesen Schwärmern für Alles, was mit dem Königthum im
Mittelalter wenn auch nur äusserlich zusammenhängt, wie die
königliche Kanzlei, in ihren Gefühlen nicht nahe treten, wir
wollen ihnen sogar zugestehen, dass die Bureaukratie unserer
Tage, bei welcher Verstösse und Unregelmässigkeiten zuweilen
auch Vorkommen sollen, der königlichen Kanzlei jener Tage
weit nachstehe, aber war es überhaupt eine Uncorrectheit
eine Person als Zeugen anzuführen, die jedenfalls bei der Confection
der Urkunden eine hervorragende Thätigkeit entwickelt
hatte, am Tage der Ausfertigung aber bereits einige Zeit todt
war? Dass aber ähnliche Unregelmässigkeiten viel schlimmerer
Natur, ja arge Verstösse wohl auch in der kaiserlichen Kanzlei
vorkamen, ohne dass sie berechtigen, dergleichen Urkunden
desshalb für unecht zu erklären, dafür hat Sickel jüngst in
einem Vortrage vor der kais. Akademie vom 9. December 1875
über drei unzweifelhaft echte Originalurkunden Otto’s 1. für