Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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ziehenden K. Rudolf nicht bereitwillig seine Thore öffnete,
sondern geleitet von Paltram vom 28. September bis 26. November
1276 dem Belagerungsheere tapferen Widerstand leistete.
Der Einzug Rudolfs erfolgte noch vor Abschluss des Friedens
mit Ottokar, wie die Quellen einstimmig melden, gegen die
feierliche Versicherung der Stadt Wien ihre Freiheiten und
Privilegien bestätigen zu wollen. Die Berathungen über diese
mögen nun Ende des Jahres 1276 oder Anfang 1277 begonnen
und noch vor August d. J. zu Ende geführt worden sein. An
diesen Berathungen nahmen nun unstreitig die in der Urkunde
b genannten Zeugen insgesammt Antheil, denn sie erscheinen
in gleichzeitigen Rud. Urkunden theils einzeln theils
cumulativ als die gewöhnlichen Zeugen, unter ihnen in hervorragender
Weise der treue Anhänger Rudolfs Leo, Bischof von
Regensburg, wohl auch der Landmarschall von Oesterreich
Heinrich von Kunring, wahrscheinlich auch als Landherr sein
späterer Nachfolger Stephan von Meissau. Dass diese Berathungen
am Ende Juli 1277 bereits zum Abschluss gekommen
waren, darauf deuten unverkennbare quellenmässige Zeugnisse.
Am 21. August 1277 (Böhmer, S. 87. Herzog. Germ. Franc.
383) ertkeilte K. Rudolf den Bürgern von Eggenburg- dieselben
Rechte und Freiheiten, wie sie die von Wien haben. S.o allgemein
diese Hinweisung ist, so viel geht doch aus ihr hervor,
dass Rudolf bereits die Rechte von Wien kannte, und dass sie
bereits von ihm in einem öffentlichen Acte anerkannt gewesen
sein mussten. Bestimmter aber weist das Privilegium K. Rudolfs
für Wiener-Neustadt vom 1. December 1277 auf unsere Urkunden
und zwar namentlich auf die Urkunde a hin, indem
es die Bürger in ihrer Rechtspflege auf die forma juris civitatis
Wiennensis verweist, die demnach bereits verzeichnet und
der Stadt Wien übergeben sein musste. In welcher Form die
Urkunden den Bürgern übergeben wurden, datirt oder undatirt,
mit oder ohne Zeugen, darüber lassen sich allerdings
blos Vermutlmngen aufstellen. Doch enthielt die Urkunde a
sicherlich noch nicht ihr Proemium, in dem Rudolf ihre Treue
preist, sondern vielleicht nur die einfache Uebcrschrift: Ilaec
est forma juris civitatis Wiennensis, wie wir aus der Babenbergischen
Zeit drei bisher noch nicht gedruckte formae besitzen:
eine forma institutionis für den Marktverkauf von