Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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weist der Artikel von der Verurtheilung Paltram’s, die in der
Mitte Mai 1278 stattfand, und was Böhmer und Lorenz noch
nicht beachtet haben, die Aufnahme Stephans von Meissawe 1
als Mar sc hall von Oesterreich unter die Zeugen ausdrücklich
auf dieses Datum hin oder schliesst wieder die Annahme
eines früheren Datums mit denselben Zeugen aus. Der
bereits im Jahre 1277 verstorbene Bischof Leo von Regensburg
und der ,Marschall von Oesterreich' Stephan von Meissau
scheinen sich nun einmal absolut gegenseitig und nebeneinander
als Zeugen auszuschliessen.
Wenn nun vielleicht auch allenfalls angenommen werden
könnte, dass der Landfriedensbund auch mit Abgeordneten der
rheinischen Städte abgeschlossen sein könne, als die vier Zeugen
in Wien beisammen waren, dass ferner der erstgeborne Sohn
K. Rudolfs binnen sieben Tagen Angesichts des Ausbruchs
des Krieges mitten im Sommer immerhin aus der Schweiz
schon in Wien angelangt sein konnte, daran lässt sich nicht
rütteln, dass Bischof Leo von Regensburg, einer der treuesten
Anhänger und Rathgeher K. Rudolfs, der am häufigsten in
seinen Urkunden vorkommende Zeuge, 2 zwischen dem 13. und
27. Jtlli 1277 gestorben ist. 3 Gegen solche Thatsachen, scheint
es, lasse sich nichts einwenden, und damit scheint das Urtheil
über die Unechtheit der Urkunde b und am Ende auch der
damit zusammenhängenden Urkunde a unwiderleglich gesprochen
und besiegelt.
Dessen ungeachtet wollen wir den scheinbar hoffnungslosen
Versuch unternehmen der Sache eine andere Seite ab-1
Bekanntlich wurde der frühere Marscliall von Oesterreich Heinrich von
Chunring, der sich noch in einer Urkunde vom 16. April 1278 (Kurz,
Oesterreich unter Ottokar, S. 192. Vergl. S. 193 ,quondam‘) so nennt,
im Mai wegen Verschwörung verurtheilt. Sein Nachfolger war Stephan
von Meissau.
2 Darüber scheint er sogar die Angelegenheiten seines eigenen Bisthums
vernachlässigt zu haben. Wenigstens beklagt sich 1278 14. Juni sein
Nachfolger Bischof Heinrich bitter darüber, dass jener dem Bisthum
eine unleidliche Schuldenlast aufgewälzt habe. (Urkb. für ob der Enns.
III. 483.)
3 Vgl. Thomas Ried, Cod. dipl. Katispouensis. Urkunden LXXV, DLXXVI,
DLXXVII.