Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien. 
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dem Datum. Wir können uns nicht verhehlen, dass in ihm der 
eigentliche Angelpunkt über die ganze Frage der Echtheit 
oder Unechtheit der Rudolf. Privilegien liegt. So lange dieses 
'Bedenken besteht, fühlen wir, dass alle Mühe vergebens ist, 
die man auf den Nachweis der inneren Unbedenklichkeit 
der Urkunden verwendet. Zwar bezieht sich dasselbe blos 
auf die Urkunde b. Aber schon Lorenz hat gezeigt, wie 
innig beide Urkunden Zusammenhängen, dass mit der Ur 
kunde b zugleich die Urkunde a stehe oder falle, beide ent 
weder acht oder unächt sind. Dieses Bedenken war es, das 
eigentlich alle Zweifel an diesen Privilegien angeregt und 
genährt hat. 
Seite 94 sagt Böhmer zu dem Privilegium b wörtlich 
Folgendes: 
,Allein es ist nach den Zeugen gewiss, dass die fragliche 
Urkunde so nicht heute (am 24. Juni 1278) ausgestellt werden 
konnte, sondern wahrscheinlicher bald nach der Besetzung- 
Wiens, etwa im December 1276 oder im Jänner 1277 aus 
gestellt worden ist. Denn von den genannten Zeugen schlossen 
vier gerade am heutigen Tage mit den rheinischen Städten 
einen Landfriedensbund, war des Königs Erstgeborner noch 
sieben Tage früher zu Bruck im Aargau (Hormayr, Archiv 
1819 S. 408) und war der Bischof Leo von Regensburg 
schon am 12. Juli 1277 gestorben'. 
In den Regesten TI. Albrechts I. erklärt er S. 483 bei 
seiner Erzählung des Wiener Aufstandes nach Ottokar den 
Reimchronisten, den er in das Jahr 1288 versetzt und mit dem 
Unterwerfungs- und Verzichtsbriefe der Stadt auf ihre Rud. 
Privilegien in Verbindung bringt, ausdrücklich bereits die Ur 
kunde b als ein elendes Machwerk der Bürger, das es nicht 
anders verdiente, als von H. Albrecht cassirt zu werden, somit 
als eine unechte Urkunde, als eine Fälschung der Bürger. Wir 
erlauben uns hiezu gleich die Bemerkung, dass es doch höchst 
sonderbar wäre, wenn II. Albrecht die Urkunden, die er in 
seiner Niederlagsurkunde vom J. 1281 feierlichst für echt und 
anstandslos erklärt hatte, nun auf einmal im J. 1288 als eine 
Fälschung erkannt haben sollte, und fügen zugleich unsere 
Ansicht hinzu, dass es uns unstatthaft erscheint diesen Auf 
stand gegen die ausdrückliche Erklärung des Reimchronisten, 
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