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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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dem  Datum.  Wir  können  uns  nicht  verhehlen,  dass  in  ihm  der
eigentliche  Angelpunkt  über  die  ganze  Frage  der  Echtheit
oder  Unechtheit  der  Rudolf.  Privilegien  liegt.  So  lange  dieses
'Bedenken  besteht,  fühlen  wir,  dass  alle  Mühe  vergebens  ist,
die  man  auf  den  Nachweis  der  inneren  Unbedenklichkeit
der  Urkunden  verwendet.  Zwar  bezieht  sich  dasselbe  blos
auf  die  Urkunde  b.  Aber  schon  Lorenz  hat  gezeigt,  wie
innig  beide  Urkunden  Zusammenhängen,  dass  mit  der  Urkunde ­
  b  zugleich  die  Urkunde  a  stehe  oder  falle,  beide  entweder ­
  acht  oder  unächt  sind.  Dieses  Bedenken  war  es,  das
eigentlich  alle  Zweifel  an  diesen  Privilegien  angeregt  und
genährt  hat.
Seite  94  sagt  Böhmer  zu  dem  Privilegium  b  wörtlich
Folgendes:
,Allein  es  ist  nach  den  Zeugen  gewiss,  dass  die  fragliche
Urkunde  so  nicht  heute  (am  24.  Juni  1278)  ausgestellt  werden
konnte,  sondern  wahrscheinlicher  bald  nach  der  Besetzung-Wiens,
  etwa  im  December  1276  oder  im  Jänner  1277  ausgestellt ­
  worden  ist.  Denn  von  den  genannten  Zeugen  schlossen
vier  gerade  am  heutigen  Tage  mit  den  rheinischen  Städten
einen  Landfriedensbund,  war  des  Königs  Erstgeborner  noch
sieben  Tage  früher  zu  Bruck  im  Aargau  (Hormayr,  Archiv
1819  S.  408)  und  war  der  Bischof  Leo  von  Regensburg
schon  am  12.  Juli  1277  gestorben'.
In  den  Regesten  TI.  Albrechts  I.  erklärt  er  S.  483  bei
seiner  Erzählung  des  Wiener  Aufstandes  nach  Ottokar  den
Reimchronisten,  den  er  in  das  Jahr  1288  versetzt  und  mit  dem
Unterwerfungs-  und  Verzichtsbriefe  der  Stadt  auf  ihre  Rud.
Privilegien  in  Verbindung  bringt,  ausdrücklich  bereits  die  Urkunde ­
  b  als  ein  elendes  Machwerk  der  Bürger,  das  es  nicht
anders  verdiente,  als  von  H.  Albrecht  cassirt  zu  werden,  somit
als  eine  unechte  Urkunde,  als  eine  Fälschung  der  Bürger.  Wir
erlauben  uns  hiezu  gleich  die  Bemerkung,  dass  es  doch  höchst
sonderbar  wäre,  wenn  II.  Albrecht  die  Urkunden,  die  er  in
seiner  Niederlagsurkunde  vom  J.  1281  feierlichst  für  echt  und
anstandslos  erklärt  hatte,  nun  auf  einmal  im  J.  1288  als  eine
Fälschung  erkannt  haben  sollte,  und  fügen  zugleich  unsere
Ansicht  hinzu,  dass  es  uns  unstatthaft  erscheint  diesen  Aufstand ­
  gegen  die  ausdrückliche  Erklärung  des  Reimchronisten,
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