Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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dem Datum. Wir können uns nicht verhehlen, dass in ihm der
eigentliche Angelpunkt über die ganze Frage der Echtheit
oder Unechtheit der Rudolf. Privilegien liegt. So lange dieses
'Bedenken besteht, fühlen wir, dass alle Mühe vergebens ist,
die man auf den Nachweis der inneren Unbedenklichkeit
der Urkunden verwendet. Zwar bezieht sich dasselbe blos
auf die Urkunde b. Aber schon Lorenz hat gezeigt, wie
innig beide Urkunden Zusammenhängen, dass mit der Ur
kunde b zugleich die Urkunde a stehe oder falle, beide ent
weder acht oder unächt sind. Dieses Bedenken war es, das
eigentlich alle Zweifel an diesen Privilegien angeregt und
genährt hat.
Seite 94 sagt Böhmer zu dem Privilegium b wörtlich
Folgendes:
,Allein es ist nach den Zeugen gewiss, dass die fragliche
Urkunde so nicht heute (am 24. Juni 1278) ausgestellt werden
konnte, sondern wahrscheinlicher bald nach der Besetzung-
Wiens, etwa im December 1276 oder im Jänner 1277 aus
gestellt worden ist. Denn von den genannten Zeugen schlossen
vier gerade am heutigen Tage mit den rheinischen Städten
einen Landfriedensbund, war des Königs Erstgeborner noch
sieben Tage früher zu Bruck im Aargau (Hormayr, Archiv
1819 S. 408) und war der Bischof Leo von Regensburg
schon am 12. Juli 1277 gestorben'.
In den Regesten TI. Albrechts I. erklärt er S. 483 bei
seiner Erzählung des Wiener Aufstandes nach Ottokar den
Reimchronisten, den er in das Jahr 1288 versetzt und mit dem
Unterwerfungs- und Verzichtsbriefe der Stadt auf ihre Rud.
Privilegien in Verbindung bringt, ausdrücklich bereits die Ur
kunde b als ein elendes Machwerk der Bürger, das es nicht
anders verdiente, als von H. Albrecht cassirt zu werden, somit
als eine unechte Urkunde, als eine Fälschung der Bürger. Wir
erlauben uns hiezu gleich die Bemerkung, dass es doch höchst
sonderbar wäre, wenn II. Albrecht die Urkunden, die er in
seiner Niederlagsurkunde vom J. 1281 feierlichst für echt und
anstandslos erklärt hatte, nun auf einmal im J. 1288 als eine
Fälschung erkannt haben sollte, und fügen zugleich unsere
Ansicht hinzu, dass es uns unstatthaft erscheint diesen Auf
stand gegen die ausdrückliche Erklärung des Reimchronisten,
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