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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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Ein  weiteres  formelles  Bedenken  wenigstens  gegen  die
Urkunde  a  hat  Lorenz  S.  21  hervorgehoben.  Er  legt  ein
solches  Gewicht  darauf,  dass  er  es  allein  für  hinreichend  ansieht ­
  um  auch  der  Urkunde  a  jeden  Grad  von  Glaubwürdigkeit
in  der  vorliegenden  Form  abzusprechen.  In  dem  Eingänge
der  Urkunde  a  sagt  nämlich  K.  Rudolf  innovantes  et  confirmantes
  eisdem  (den  Bürgern  von  Wien)  cmtiqüäs  quaslibet  libertates
  et  omnia  jura,  que  sibi  a  dive  memorie  Friderico  Romanoruvi
  imperatore,  predecessore  nostra  concessa  comperivius,
etiam  ex  plenitudine  regie  potestatis  adjicientes  hiis  alia  nova
veteribus,  juxta  quod  in  sequentibus  elucescit.  Wie  müsse  man
aber,  sagt  Lorenz,  höchlich  erstaunen  in  der  Urkunde  die  modificirten
  Statuten  H.  Leopolds  VI.  und  nicht,  wie  er  in  diesem
Eingänge  sagt,  das  Privilegium  K.  Friedrichs  II.  zu  finden?
Es  sei  dies  also  ein  offenbarer  Widerspruch.
Allein  es  ist  nicht  schwer  dieses  Bedenken  vollständig
zu  zerstreuen.  Es  konnte  vielleicht  befremden  in  einer  Urkunde
vom  20.  Juni  1278  schon  eine  Hinweisung  auf  eine  erst  vier
Tage  später  ausgestellte,  vom  24.  Juni  zu  finden.  In  einer
an  demselben  Tage  (24.  Juni)  mit  einer  andern,  wahrscheinlich
den  Bürgern  zu  gleicher  Zeit  übergebenen  Urkunde  enthält
eine  solche  allgemeine  Hinweisung  auf  den  Inhalt  der  letzteren
nichts  Befremdendes.  Beide  Urkunden,  obwohl  aus  graphischen
Gründen  von  einander  getrennt,  bilden  doch  nur  ein  grosses
Ganze,  das  in  zwei  Theilacte  zerfällt.  Allerdings  ist  es  wahr,
dass  die  Urkunde  a  sich  durchaus  dem  Gange  der  Leopoldinischen
  Statuten  anschliesst.  Das  meint  auch  K.  Rudolf,  wenn
er  sagt,  er  habe  den  Wiener  Bürgern  1.  antiquas  quaslibet
libertates,  also  ihr  altes  Gewohnheitsrecht,  das  in  den  landesfürstlichen ­
  Pi'ivilegien  eine  Aufzeichnung  erhalten  hatte,  bestätigt ­
  und  erneuert.  Dasselbe  hat  er  aber  auch  2.  mit  den
vom  K.  Friedrich  den  Wienern  ertheilten  neuen  Stadtfreiheiten  et
omnia  jura  etc.,  gethanund  hat  sie  noch  mit  einigen  neuen  Freiheiten ­
  vermehrt,  die  in  dem  Friedericianum  noch  nicht  enthalten
waren.  Diese  bilden  nun  den  Inhalt  der  Urkunde  b,  wie
wirklich  aus  der  Betrachtung  beider  Urkunden  hervorgeht.
Wahrscheinlich  bezog  Lorenz  beide  Ausdrücke  antiquas  quaslibet
libertates  ebenso  wie  et  omnia  jura  etc.  auf  das  Friedericianum,
während  die  ersteren  Worte  doch  offenbar  getrennt  aufzufa'ssen
Sitzungsber.  d.  pkil.-hist.  CI.  LXXXIII.  Bd.  II.  Hft.  23
            
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