Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien. 
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legien gegeben haben solle. Dies behebt sich nun, seitdem aus 
einer zuverlässigeren -handschriftlichen Grundlage das Datum 
der Urkunde a dahin rectificirt wurde, dass sie an demselben 
Tage wie die Urkunde b, somit beide Urkunden am 24. Juni 1278 
ausgestellt wurden. Dass aber an demselben Tage einer und 
derselben Stadt mehrere Urkunden gegeben wurden, erklärt 
sich bei Schriftstücken von solchem Umfange, wie es die Stadt 
rechte gewöhnlich sind, aus graphischen Gründen von selbst, 
indem der Raum eines Pergamentbogens, der übrigens sowohl 
in der kaiserlichen als auch in den landesfürstlichen Kanzleien 
im XIII. und XIV. Jahrhundert nur auf einer Seite beschrieben 
werden durfte, zur Aufnahme des ganzen Inhalts nicht aus 
reichte. Erst im XV. Jahrhundert wurde es gewöhnlich Stadt 
rechtsurkunden nicht mehr auf einem oder mehreren nur auf 
einer Seite beschriebenen Pergamentblättern auszufertigen, 
sondern auf mehreren von einer Schnur durchzogenen Pei- 
gamentbogen, an der sodann das Siegel angehängt wurde, so 
dass sie die Gestalt förmlicher Hefte annehmen. Das erste 
uns bekannte Beispiel dieser Art ist für Wien das Stadtrecht 
K. Friedrichs III. vom 5. Juli 1460, das ein Heft von 18 Per 
gamentblättern bildet, an denen die goldene Bulle hängt. Ebenso 
das gleichfalls mit der goldenen Bulle versehene Sadtrecht 
desselben Kaisers vom 13. Jänner 1493 für die Städte Krems 
und Stein. Dies wurde denn auch unter den nachfolgenden 
Kaisern Sitte. Das Stadtrecht K. Maximilians I. für Wien 
vom 20. November 1517 bildet ein Heft von 8, die Stadt 
ordnung K. Ferdinands I. ein Heft von 30, die K. Maximilians II. 
vom 26. September 1564 sogar von 55, das Burgfriedenspri 
vilegium K. Leopolds I. vom 15. Juli 1698 von 10 Pergament 
blättern. Im XIII. Jahrhundert aber hielt man noch daran fest, 
das Pergament nur auf einer Seite zu beschreiben. Die Bürger 
von Breslau hatten sich im J. 1283 erlaubt, eine Rechtsmit- 
theilung von Magdeburg auf der Rückseite des Pergaments 
fortzusetzen. II. Heinrich IV. bestätigte sie zwar, äussert sich 
jedoch sehr ungehalten über das eigenmächtige Vorgehen der 
Breslauer Bürger, schreibt aber die Schuld davon der Nach 
lässigkeit oder Trägheit der ursprünglichen Ausfertiger der 
Urkunde zu, die wegen der Kürze des Pergamentblattes einige 
nothwendige Artikel wegliessen, was die Breslauer Bürger ver-
	        
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