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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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legien  gegeben  haben  solle.  Dies  behebt  sich  nun,  seitdem  aus
einer  zuverlässigeren  -handschriftlichen  Grundlage  das  Datum
der  Urkunde  a  dahin  rectificirt  wurde,  dass  sie  an  demselben
Tage  wie  die  Urkunde  b,  somit  beide  Urkunden  am  24.  Juni  1278
ausgestellt  wurden.  Dass  aber  an  demselben  Tage  einer  und
derselben  Stadt  mehrere  Urkunden  gegeben  wurden,  erklärt
sich  bei  Schriftstücken  von  solchem  Umfange,  wie  es  die  Stadtrechte ­
  gewöhnlich  sind,  aus  graphischen  Gründen  von  selbst,
indem  der  Raum  eines  Pergamentbogens,  der  übrigens  sowohl
in  der  kaiserlichen  als  auch  in  den  landesfürstlichen  Kanzleien
im  XIII.  und  XIV.  Jahrhundert  nur  auf  einer  Seite  beschrieben
werden  durfte,  zur  Aufnahme  des  ganzen  Inhalts  nicht  ausreichte. ­
  Erst  im  XV.  Jahrhundert  wurde  es  gewöhnlich  Stadtrechtsurkunden ­
  nicht  mehr  auf  einem  oder  mehreren  nur  auf
einer  Seite  beschriebenen  Pergamentblättern  auszufertigen,
sondern  auf  mehreren  von  einer  Schnur  durchzogenen  Peigamentbogen,
  an  der  sodann  das  Siegel  angehängt  wurde,  so
dass  sie  die  Gestalt  förmlicher  Hefte  annehmen.  Das  erste
uns  bekannte  Beispiel  dieser  Art  ist  für  Wien  das  Stadtrecht
K.  Friedrichs  III.  vom  5.  Juli  1460,  das  ein  Heft  von  18  Pergamentblättern ­
  bildet,  an  denen  die  goldene  Bulle  hängt.  Ebenso
das  gleichfalls  mit  der  goldenen  Bulle  versehene  Sadtrecht
desselben  Kaisers  vom  13.  Jänner  1493  für  die  Städte  Krems
und  Stein.  Dies  wurde  denn  auch  unter  den  nachfolgenden
Kaisern  Sitte.  Das  Stadtrecht  K.  Maximilians  I.  für  Wien
vom  20.  November  1517  bildet  ein  Heft  von  8,  die  Stadtordnung ­
  K.  Ferdinands  I.  ein  Heft  von  30,  die  K.  Maximilians  II.
vom  26.  September  1564  sogar  von  55,  das  Burgfriedensprivilegium ­
  K.  Leopolds  I.  vom  15.  Juli  1698  von  10  Pergamentblättern. ­
  Im  XIII.  Jahrhundert  aber  hielt  man  noch  daran  fest,
das  Pergament  nur  auf  einer  Seite  zu  beschreiben.  Die  Bürger
von  Breslau  hatten  sich  im  J.  1283  erlaubt,  eine  Rechtsmittheilung
  von  Magdeburg  auf  der  Rückseite  des  Pergaments
fortzusetzen.  II.  Heinrich  IV.  bestätigte  sie  zwar,  äussert  sich
jedoch  sehr  ungehalten  über  das  eigenmächtige  Vorgehen  der
Breslauer  Bürger,  schreibt  aber  die  Schuld  davon  der  Nachlässigkeit ­
  oder  Trägheit  der  ursprünglichen  Ausfertiger  der
Urkunde  zu,  die  wegen  der  Kürze  des  Pergamentblattes  einige
nothwendige  Artikel  wegliessen,  was  die  Breslauer  Bürger  ver-
            
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