Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

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Formelle Bedenken. 
Nachdem, wie wir glauben, aus dem bisherigen Gange 
unserer Untersuchung mit überzeugender Kraft hervorgeht, 
dass beide uns erhaltenen Formen der Rudolfinischen Urkunden 
die wahren Privilegien K. Rudolfs I. für Wien sind, dass aus 
ihrem Inhalt keine sachlichen Gründe gegen ihre Echtheit 
geschöpft werden können, viele der geäusserten Bedenken viel 
mehr in positive Beweise für die Urkunden sich umgestalten, 
dass auch ausserdem directe Gründe für ihre Echtheit ein- 
treten, übergehen wir zu den äusseren oder formellen Bedenken. 
Allerdings könnten wir uns vielleicht damit zufrieden stellen, 
wenigstens ihre innere Unbedenklichkeit zur Anschauung ge 
bracht zu haben und in irgend einer Weise versuchen über 
die aus der Form der Urkunden abgeleiteten Verdachtsgründe 
hinwegzuschlüpfen. Auch Lorenz geht bei seiner Hypothese 
über die in dem Datum und den Zeugen liegenden Schwierig 
keiten eigentlich doch hinweg. Doch glauben wir damit unsere 
Aufgabe nur unvollkommen gelöst zu haben. Denn ursprünglich 
wurden die Zweifel an der Echtheit unserer Urkunde doch 
nur durch die von Böhmer ausgesprochenen formellen Bedenken 
hervorgerufen. War der Argwohn einmal geweckt, dann bekam 
er allerdings Argusaugen, es wurde an ganz unverfänglichen 
Bestimmungen so lange gedreht und gedeutelt, bis sie zu un 
erhörten Ansprüchen des Stadtrathes, unmöglichen Concessionen 
Rudolfs an die Bürger anschwollen. Gelänge es uns daher 
nicht auch die formellen Verdachtsgründe in plausibler Weise 
zu beseitigen, so müssten wir wohl auf die Hoffnung ver 
zichten den einmal wachgerufenen Verdacht zum Schweigen 
gebracht zu haben. Damit wäre aber auch der Werth dieser 
Urkunden nur ein precärer für die wissenschaftliche Forschung, 
und man würde es kaum wagen dürfen sich auf sie als eine 
zuverlässige Grundlage und als unbedenkliche Quellen zu be 
rufen. 
Gehen wir daher in die formellen Bedenken ein, so wurde 
zuerst als befremdend hervorgehoben, dass K. Rudolf der Stadt 
Wien in dem Zeiträume von vier Tagen zwei so wichtige Privi-
	        
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