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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

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Tomasch  ek.

Pergamentbogen  geschrieben  im  Wiener  Stadtarchive  erhalten
ist,  so  sieht  man,  dass  sie  wörtlich  in  diesem  und  in  derselben
Ordnung  erscheinen.  Schon  Bischoff,  österr.  Stadtr.  und  Priv.
195—198,  spricht  sich  über  dieses  Stadtrecht  mit  folgenden
Worten  aus:  ,Dieses  Stadtrecht  ist  zum  grossen  Tlieile  eine
wörtliche  Uebersetzung  des  Rudoltinischen  vom  J.  1278,  unterscheidet ­
  sich  aber  von  diesem  durch  nicht  wenige  und  wichtige
Modificationen  seiner  Bestimmungen,  durch  Wiederaufnahme
von  Bestimmungen  des  Friedericianischen  Stadtrechtes  vom
J.  1244,  welche  im  Rudoltinischen  weggelassen  wurden,  endlich
durch  ganz  neue  Bestimmungen',  worauf  er  diese  Stadtrechte
eingehend  vergleicht.  Dagegen  hat  Lorenz  die  Bedeutung  dieses
Stadtrechtes  für  die  Beurtheilung  der  Rud.  Urkunde  a  S.  38
ganz  kurz  mit  den  Worten  abgefertigt:  ,Dass  aber  dieses  von
uns  als  Entwurf  bezeichnete  Recht  keinen  Eingang  gefunden
hatte,  beweist  das  Stadtrecht  Albrechts  II.  vom  J.  1340  (Rauch,
Scr.  III,  37),  der  sich  ganz  an  das  ursprüngliche  alte  Babenbergische
  Stadtrecht  anschliesst  und  die  zu  Gunsten  des  Stadtrathes
  lautenden  Bestimmungen  unserer  Rechtsaufzeichnung
durchaus  unberücksichtigt  lässt.  Er  verzichtet  daher  von  vornclierein
  auf  jeden  Versuch  die  Urkunde  a  in  derselben  Weise
aus  der  uns  vorliegenden  Form  zu  reconstruiren,  wie  er  es
rücksichtlich  der  Urkunde  b  getlian  hat.
Wohl  haben  sich  nun  sowohl  Bischoff  als  Lorenz  zu  der
Behauptung,  das  Id.  Albrecht  II.  in  seinem  Stadtrecht  in  manchen
Bestimmungen  zu  dem  Friedericianum  vom  J.  1244,  beziehungsweise ­
  zu  dem  Leopoldinum  zurückgegriffen  habe,  durch  den
durchaus  lückenhaften  und  incorrecten  Text  der  Urkunde  a
verführen  lassen,  so  wie  er  bisher  in  dem  Lambacherischen
Abdruck  allein  vorlag.  Nach  einer  Einsicht  in  den  von  uns
nach  einer  besseren  handschriftlichen  Grundlage  gegebenen  Text
dürften  sie  nun  selbst  ihre  Ansicht  ändern.  Indessen  müssen
wir  doch  unser  Bedauern  aussprechen,  dass  Lorenz  sich  dadurch
von  einer  näheren  Prüfung  des  Albertinums  vom  J.  1340  abhalten ­
  liess,  denn  nur  so  lässt  sich  seine  Behauptung  erklären,
dass  sich  Albrecht  II.  wieder  ganz  an  das  ursprüngliche  alte
Babenbergische  Stadtrecht  anschliesst.  Schon  die  eingehende
Prüfung  dieses  Stadtrechtes  führt  zu  einem  anderen  Resultate
rücksichtlich  der  Urkunde  a.
            
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