Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

348 
Tomasch ek. 
Pergamentbogen geschrieben im Wiener Stadtarchive erhalten 
ist, so sieht man, dass sie wörtlich in diesem und in derselben 
Ordnung erscheinen. Schon Bischoff, österr. Stadtr. und Priv. 
195—198, spricht sich über dieses Stadtrecht mit folgenden 
Worten aus: ,Dieses Stadtrecht ist zum grossen Tlieile eine 
wörtliche Uebersetzung des Rudoltinischen vom J. 1278, unter 
scheidet sich aber von diesem durch nicht wenige und wichtige 
Modificationen seiner Bestimmungen, durch Wiederaufnahme 
von Bestimmungen des Friedericianischen Stadtrechtes vom 
J. 1244, welche im Rudoltinischen weggelassen wurden, endlich 
durch ganz neue Bestimmungen', worauf er diese Stadtrechte 
eingehend vergleicht. Dagegen hat Lorenz die Bedeutung dieses 
Stadtrechtes für die Beurtheilung der Rud. Urkunde a S. 38 
ganz kurz mit den Worten abgefertigt: ,Dass aber dieses von 
uns als Entwurf bezeichnete Recht keinen Eingang gefunden 
hatte, beweist das Stadtrecht Albrechts II. vom J. 1340 (Rauch, 
Scr. III, 37), der sich ganz an das ursprüngliche alte Baben- 
bergische Stadtrecht anschliesst und die zu Gunsten des Stadt- 
rathes lautenden Bestimmungen unserer Rechtsaufzeichnung 
durchaus unberücksichtigt lässt. Er verzichtet daher von vornc- 
lierein auf jeden Versuch die Urkunde a in derselben Weise 
aus der uns vorliegenden Form zu reconstruiren, wie er es 
rücksichtlich der Urkunde b getlian hat. 
Wohl haben sich nun sowohl Bischoff als Lorenz zu der 
Behauptung, das Id. Albrecht II. in seinem Stadtrecht in manchen 
Bestimmungen zu dem Friedericianum vom J. 1244, beziehungs 
weise zu dem Leopoldinum zurückgegriffen habe, durch den 
durchaus lückenhaften und incorrecten Text der Urkunde a 
verführen lassen, so wie er bisher in dem Lambacherischen 
Abdruck allein vorlag. Nach einer Einsicht in den von uns 
nach einer besseren handschriftlichen Grundlage gegebenen Text 
dürften sie nun selbst ihre Ansicht ändern. Indessen müssen 
wir doch unser Bedauern aussprechen, dass Lorenz sich dadurch 
von einer näheren Prüfung des Albertinums vom J. 1340 ab 
halten liess, denn nur so lässt sich seine Behauptung erklären, 
dass sich Albrecht II. wieder ganz an das ursprüngliche alte 
Babenbergische Stadtrecht anschliesst. Schon die eingehende 
Prüfung dieses Stadtrechtes führt zu einem anderen Resultate 
rücksichtlich der Urkunde a.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.