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Tomasch ek.
Pergamentbogen geschrieben im Wiener Stadtarchive erhalten
ist, so sieht man, dass sie wörtlich in diesem und in derselben
Ordnung erscheinen. Schon Bischoff, österr. Stadtr. und Priv.
195—198, spricht sich über dieses Stadtrecht mit folgenden
Worten aus: ,Dieses Stadtrecht ist zum grossen Tlieile eine
wörtliche Uebersetzung des Rudoltinischen vom J. 1278, unter
scheidet sich aber von diesem durch nicht wenige und wichtige
Modificationen seiner Bestimmungen, durch Wiederaufnahme
von Bestimmungen des Friedericianischen Stadtrechtes vom
J. 1244, welche im Rudoltinischen weggelassen wurden, endlich
durch ganz neue Bestimmungen', worauf er diese Stadtrechte
eingehend vergleicht. Dagegen hat Lorenz die Bedeutung dieses
Stadtrechtes für die Beurtheilung der Rud. Urkunde a S. 38
ganz kurz mit den Worten abgefertigt: ,Dass aber dieses von
uns als Entwurf bezeichnete Recht keinen Eingang gefunden
hatte, beweist das Stadtrecht Albrechts II. vom J. 1340 (Rauch,
Scr. III, 37), der sich ganz an das ursprüngliche alte Baben-
bergische Stadtrecht anschliesst und die zu Gunsten des Stadt-
rathes lautenden Bestimmungen unserer Rechtsaufzeichnung
durchaus unberücksichtigt lässt. Er verzichtet daher von vornc-
lierein auf jeden Versuch die Urkunde a in derselben Weise
aus der uns vorliegenden Form zu reconstruiren, wie er es
rücksichtlich der Urkunde b getlian hat.
Wohl haben sich nun sowohl Bischoff als Lorenz zu der
Behauptung, das Id. Albrecht II. in seinem Stadtrecht in manchen
Bestimmungen zu dem Friedericianum vom J. 1244, beziehungs
weise zu dem Leopoldinum zurückgegriffen habe, durch den
durchaus lückenhaften und incorrecten Text der Urkunde a
verführen lassen, so wie er bisher in dem Lambacherischen
Abdruck allein vorlag. Nach einer Einsicht in den von uns
nach einer besseren handschriftlichen Grundlage gegebenen Text
dürften sie nun selbst ihre Ansicht ändern. Indessen müssen
wir doch unser Bedauern aussprechen, dass Lorenz sich dadurch
von einer näheren Prüfung des Albertinums vom J. 1340 ab
halten liess, denn nur so lässt sich seine Behauptung erklären,
dass sich Albrecht II. wieder ganz an das ursprüngliche alte
Babenbergische Stadtrecht anschliesst. Schon die eingehende
Prüfung dieses Stadtrechtes führt zu einem anderen Resultate
rücksichtlich der Urkunde a.