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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

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T  o  m  a  8  c  li  e  k.

lässt  sich  beinahe  mit  Gewissheit  schliessen,  dass  H.  Albrecht
der  Stadt  Wien  nicht  blos  das  uns  bekannte  Privileg  vom
J.  1296,  das  sich  an  die  Urkunde  b  Rudolf  anschloss,  sondern
noch  ein  zweites  Privileg  auf  Grundlage  der  Urkunde  a  Rud.
und  zwar  beide  in  deutscher  Sprache  wahrscheinlich  an  demselben ­
  Tage  übergeben  habe,  das  sich  übrigens  viel  getreuer
an  seine  lateinische  Vorlage  (Urk.  a)  anschloss,  als  das  uns
von  ihm  erhaltene  Stadtprivilegium  an  die  Urkunde  b.
Bringt  man  nun  die  Kremser  Urkunde  a  damit  in  Verbindung, ­
  die  ausdrücklich  von  einer  Verleihung  der  darin
enthaltenen  Satzungen  durch  H.  Albrecht  spricht,  und  ergänzt
man  die  wenigen  aus  der  Urkunde  a  Rudolf  nicht  aufgenommenen ­
  Artikel,  die  sich  auf  Wien  als  Stapelplatz  beziehen,
aus  dem  Stadtrechte  H.  Albrechts  II.  für  Wien  vom  J.  1340,
so  hat  man  wohl  wörtlich  den  vollständigen  Inhalt  des  Privilegiums ­
  H.  Albrechts  I.  H.  Albrecht  hat  demnach  beide
Privilegien  K.  Rudolfs  a  und  b  ins  Deutsche  übertragen,
sie  bestätigt  und  mit  mehreren  neuen  Bestimmungen
und  Freiheiten  vermehrt.  Es  könnte  auffallen,  warum  wir
von  diesem  zweiten  Stadtrechte  H.  Albrechts  nicht  die  mindeste
Kunde  haben.  Schon  aus  der  Lage  der  Verhältnisse  lässt  sich
von  vorneherein  schliessen,  dass  II.  Albrecht  die  Stadt  Wien
nicht  ohne  irgend  eine  Rechtsordnung  gelassen,  sei  es  auch
nur,  dass  er  ihr  auf  Grundlage  ihrer  praktischen  Rechtspflege
das  alte  Leopoldinum  bestätigt  habe,  dass  es  aber  nicht  dieses
sondern  die  Urkunde  a  K.  Rudolfs  gewesen  sei,  geht  eben  aus
den  Kremser  Urkunden  hervor.  Uebrigens  lässt  es  sich  auch
erklären,  wie  dieses  Privilegium  in  Vergessenheit  gerathen  ist.
Herzog  Albrecht  II.  bestätigte  und  ,verschrieb'  nämlich  am
24.  Juli  1340  den  Wiener  Bürgern  auf  ihre  Bitten  ,ir  statrecht,
als  hernach  van  wart  ze  wart  geschriben  stet';  und  die  Vergleichung ­
  mit  den  Kremser  Urkunden  zeigt  augenscheinlich,
dass  sein  Stadtrecht  nicht  etwa  ein  neues  Wiener  Stadtrecht
enthalte,  sondern  nur  das  alte  Wiener  Stadtrecht  wörtlich
verzeichnet.  Durch  diese  neuerliche  Aufzeichnung  und  Bestätigung ­
  seinem  vollen  Inhalte  nach  wurde  demnach  das  alte
Privilegium  PI.  Albrechts  I.,  abgesehen  von  seinem  historischen
Werthe,  praktisch  ganz  werthlos  und  wir  finden  es  daher  auch
in  dem  im  J.  1320  angelegten  Eisenbuche,  dem  die  meisten
            
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