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T o m a 8 c li e k.
lässt sich beinahe mit Gewissheit schliessen, dass H. Albrecht
der Stadt Wien nicht blos das uns bekannte Privileg vom
J. 1296, das sich an die Urkunde b Rudolf anschloss, sondern
noch ein zweites Privileg auf Grundlage der Urkunde a Rud.
und zwar beide in deutscher Sprache wahrscheinlich an demselben
Tage übergeben habe, das sich übrigens viel getreuer
an seine lateinische Vorlage (Urk. a) anschloss, als das uns
von ihm erhaltene Stadtprivilegium an die Urkunde b.
Bringt man nun die Kremser Urkunde a damit in Verbindung,
die ausdrücklich von einer Verleihung der darin
enthaltenen Satzungen durch H. Albrecht spricht, und ergänzt
man die wenigen aus der Urkunde a Rudolf nicht aufgenommenen
Artikel, die sich auf Wien als Stapelplatz beziehen,
aus dem Stadtrechte H. Albrechts II. für Wien vom J. 1340,
so hat man wohl wörtlich den vollständigen Inhalt des Privilegiums
H. Albrechts I. H. Albrecht hat demnach beide
Privilegien K. Rudolfs a und b ins Deutsche übertragen,
sie bestätigt und mit mehreren neuen Bestimmungen
und Freiheiten vermehrt. Es könnte auffallen, warum wir
von diesem zweiten Stadtrechte H. Albrechts nicht die mindeste
Kunde haben. Schon aus der Lage der Verhältnisse lässt sich
von vorneherein schliessen, dass II. Albrecht die Stadt Wien
nicht ohne irgend eine Rechtsordnung gelassen, sei es auch
nur, dass er ihr auf Grundlage ihrer praktischen Rechtspflege
das alte Leopoldinum bestätigt habe, dass es aber nicht dieses
sondern die Urkunde a K. Rudolfs gewesen sei, geht eben aus
den Kremser Urkunden hervor. Uebrigens lässt es sich auch
erklären, wie dieses Privilegium in Vergessenheit gerathen ist.
Herzog Albrecht II. bestätigte und ,verschrieb' nämlich am
24. Juli 1340 den Wiener Bürgern auf ihre Bitten ,ir statrecht,
als hernach van wart ze wart geschriben stet'; und die Vergleichung
mit den Kremser Urkunden zeigt augenscheinlich,
dass sein Stadtrecht nicht etwa ein neues Wiener Stadtrecht
enthalte, sondern nur das alte Wiener Stadtrecht wörtlich
verzeichnet. Durch diese neuerliche Aufzeichnung und Bestätigung
seinem vollen Inhalte nach wurde demnach das alte
Privilegium PI. Albrechts I., abgesehen von seinem historischen
Werthe, praktisch ganz werthlos und wir finden es daher auch
in dem im J. 1320 angelegten Eisenbuche, dem die meisten